Das Investment: Geldwäschegesetz bringt neue Pflichten für Vermittler

Mit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes Ende Juni ist die Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie in das deutsche Recht abgeschlossen worden. Für Vermittler bedeutet dies eine Reihe neuer Pflichten zur Vermeidung von Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, erklären Rechtsanwälte Sascha Alexander Stallbaum und Jürgen Evers von der Kanzlei Blanke Meier Evers (BME).

Vermittler von Versicherungen, Finanzanlagen und Immobilien stellt die Novellierung des Geldwäschegesetzes vor die Herausforderung, sich mit diesen erweiterten Pflichten auseinanderzusetzen zu müssen. Denn die abermals höhere Priorisierung der Geldwäscheprävention lässt erwarten, dass künftig verstärkt mit Prüfungen durch Aufsichtsbehörden zu rechnen ist. Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro droht. Zudem ist der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das GWG auf bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Umsatzes angehoben worden.

Nur produktakzessorische Versicherungsvermittler und gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 GewO können aufatmen. Sie sind weiterhin von den Verpflichteten ausgenommen.

Das neue Geldwäschegesetzt erweitert zunächst der sogenannte risikobasierte Ansatz. Dies bedeutet, dass Vermittlern keine definierten Fallgruppen mehr vorgegeben werden, für die ein bestimmtes Geldwäscherisiko anzunehmen ist. Vielmehr müssen Vermittler anhand einer eigenen Analyse von Faktoren und Anzeichen das Risiko der Geldwäsche bewerten und danach Maßnahmen zur Vermeidung eines Geldwäscherisikos bestimmen.

Das Geldwäschegesetzt enthält in den Anhängen eine Liste der dabei zu berücksichtigenden Faktoren und Anzeichen für potentiell geringere (Anlage 1) und höhere (Anlage 2) Risiken.

3 Risiko-Kategorien

Die Risikomerkmalsfaktoren sind untergliedert in drei Kategorien: Kundenrisiko, Produkt-, Transaktions- sowie Vertriebskanalrisiko und geografisches Risiko.

Erfolgt die Vermittlung etwa regelmäßig nur an Kunden mit Wohnsitz in EU-Mitgliedstaaten, dürfen Vermittler für die Kategorie geographisches Risiko von einem tendenziell geringen Geldwäscherisiko ausgehen. Dagegen wird bei Kunden, die bargeldintensive Unternehmen betreiben, in der Kategorie Kundenrisiko ein potentiell höheres Risiko zu unterstellen sein.

Hieraus folgt, dass Vermittler und Vertriebe gleichermaßen standardisierte Prozesse einführen müssen, damit der Aufwand überschaubar bleibt. Dies ist z.B. möglich, indem Kunden-, Geschäftsart- und Herkunftsrisiken typisiert identifiziert und gemäß den Merkmalsfaktoren der Anhänge eingeordnet werden.

Wirksames Risikomanagement

Vermittler müssen auch über ein „wirksames Risikomanagement“ verfügen (§ 4 GwG). Dieses muss je nach Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit angemessen sein.

Unmögliches wird dabei allerdings nicht zu verlangen sein. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass Vermittler denselben Pflichtenumfang zu wahren haben wie beispielweise Versicherer. Die Bestimmungen des GwG berücksichtigen weitestgehend  Art und Umfang des Gewerbes, das der Verpflichtete ausübt.

Risikoanalyse dokumentieren, überprüfen und aktualisieren

Im Rahmen des Risikomanagements müssen Vermittler die Geldwäscherisiken für die von ihnen betriebenen Geschäfte ermitteln und bewerten (§ 5 GwG). Diese Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Hieraus haben Vermittler die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu entwickeln (§ 6 GwG). Dabei ergibt sich vorrangig die Notwendigkeit, bestehende Prozesse zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und zu dokumentieren.

Identifizierung dokumentieren

Fortan gilt ferner, dass auch die Identifizierung dokumentiert werden muss. Die bisher schon empfehlenswerte Anfertigung von Kopien der zur Identifizierung verwerteten Dokumente wird verpflichtend (§ 8 Abs. 2 GwG). Damit sind zwar die datenschutzrechtlichen Bedenken der bisher vielfach geübten Praxis ausgeräumt geworden. Für Vermittler stellt sich jedoch die Herausforderung der Speicherung der Kopien.

Künftig sollten Vermittler in den Kundenakten oder im Kundenverwaltungsprogramm Vermerke vornehmen, aus denen sich später Art und Umfang der Identifizierung nachvollziehen lässt. So kann die Kopie des Dokuments, das sich der Vermittler im Original zur Prüfung der Identität verwendet hat, etwa mit dem Vermerk „Ausweis im Original vorgelegt, Kopie angefertigt“ versehen werden.

Zu identifizieren sind wie bisher Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigte. Hinzu kommen Stellvertreter, also solche Personen, die in Vollmacht des Vertragspartners auftreten. Lässt sich ein Kunde also bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts vertreten, müssen Vertragspartner und Stellvertreter identifiziert werden. Zudem ist zu prüfen, ob der Vertreter zur Vertretung berechtigt ist. Deshalb sollten Vermittler auf die Vorlage einer von dem Vertragspartner ausgestellten Vollmacht im Original bestehen und eine Kopie derselben mit dem Vermerk archivieren, die Kopie vom Original gezogen zu haben.

Eine Verpflichtung, den Bezugsberechtigten zu identifizieren, wenn dieser von dem Versicherungsnehmer abweicht, wurde nicht eingeführt. Wie bisher, bleibt es bei der Ausnahme, dass nur Bezugsberechtigte zu identifizieren sind, die zugleich wirtschaftlich Berechtigte nach dem GwG sind. Das wiederum kann der Fall sein, wenn Bezugsberechtigte auch Beitragszahler sind. Je nach Einzelfall müssen Vermittler umfangreicher prüfen, sofern ihnen Anhaltspunkte vorliegen, dass Kunden am Abschluss des Vertrages kein eigenes Interesse haben.

Neu eingeführt wurde ein sogenanntes Transparenzregister (§ 18 GwG). In diesem erfasst eine Registerstelle wirtschaftlich Berechtigte. Relevant wird dies besonders dann, wenn der Kunde eine juristische Person ist.

Für Vermittler kann es unter Umständen schwierig sein, den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Üblicherweise ergibt eine Erhebung der Kundendaten zu Beginn der Geschäftsbeziehung zwar, wer über ein Unternehmen die Kontrolle ausübt, in wessen Eigentum das Unternehmen steht usw., sofern der Vermittler die Datenerhebung sorgfältig durchführt.

Schon der Umstand einer sog. mittelbaren Kontrolle im Sinne eines beherrschenden Einflusses gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 f. GwG kann sich der Prüfungsmöglichkeit des Vermittlers jedoch weitgehend entziehen. Daher gewinnen Vermittler zusätzliche Sicherheit, wenn sie die erhobenen Daten mit dem Transparenzregister abgleichen und so kontrollieren, ob die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

Wichtig ist: auf die Angaben im Transparenzregister dürfen sich Vermittler nicht verlassen. Sie dürfen daher auf eine eigene Datenerhebung nebst Identifizierung nicht verzichten und müssen in Zweifelsfällen nachfragen.

Autoren: Alexander Stallbaum, Jürgen Evers

Quelle: DAS INVESTMENT.

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