Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Lazard Fonds

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FFB -FondsDepotbank Ihrer SJB FondsSkyline 1989 e.K.

Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Lazard European HighYield 531901 DE0005319016

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Lazard Asset Management (Deutschland) GmbH
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen
Lazard European HighYield
WKN 531901 / ISIN DE0005319016
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden die Besonderen Anlagebedingungen des o.g. OGAW-Sondervermögens in § 2 „Anlagegrenzen“ geändert. Die Beschränkung der Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten von Ausstellern mit Sitz in Drittländern auf diejenigen Aussteller, die über eine wesentliche Geschäftstätigkeit in Europa verfügen, wurde aufgehoben. Dies ermöglicht eine breitere Diversifikation des Portfolios bei Ausnutzung von globalen Anlagemöglichkeiten.
Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen treten nach Veröffentlichung am 4. Februar 2015 in Kraft. Die Änderungen sind im Einzelnen in der nachfolgenden Fassung des § 2 der Besonderen Anlagebedingungen gekennzeichnet. Mit Inkrafttreten erscheint auch eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes und der wesentlichen Anlagerinformationen. Diese Dokumente sind im Internet unter www.lazardnet.com oder bei der Lazard Asset Management (Deutschland) GmbH auf Anforderung kostenfrei erhältlich.
Die Geschäftsführung
§ 2 Anlagegrenzen
1. Für das OGAW-Sondervermögen werden zu mindestens 51 % verzinsliche Wertpapiere erworben, die im Erwerbszeitpunkt ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur (wie Standard & Poors, Fitch oder Moody’s) unterhalb des Investmentgradebereichs aufweisen. Die Einstufung kann auch von der Gesellschaft selbst vorgenommen werden, wenn kein offizielles Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügbar ist. Dabei werden üblicherweise solche Wertpapiere für das OGAWSondervermögen erworben, die für das erhöhte Risiko, dass eventuell die Zins- und Tilgungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können und/oder Währungsrisiken bestehen, eine höhere Rendite aufweisen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
2. Der Erwerb von Aktien, auch in Ausübung von Wandlungs-, Options- und Bezugsrechten ist nicht zulässig.
3. Die Gesellschaft kann für das OGAW-Sondervermögen Geldmarktinstrumente nach Maßgabe von § 6 der AAB erwerben. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten. Der Anteil der Geldmarktinstrumente darf maximal 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen. Hierbei sind für das OGAWSondervermögen gehaltene Bankguthaben anzurechnen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
4. Das OGAW-Sondervermögen muss zu mindestens 70 % aus Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen.
Daneben können Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Ausstellern mit Sitz in Drittländern erworben werden, wenn der Aussteller über eine wesentliche Geschäftstätigkeit in Europa verfügt.
5. Bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AAB gehalten werden. Bankguthaben dürfen jedoch nur auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten. Für das OGAW-Sondervermögen erworbene Geldmarktinstrumente sind anzurechnen.
6. Sonstige Anlageinstrumente gem. § 10 der AAB sind bis zu 10 % erlaubt.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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