Änderung der Vertragsbedingungen bei FRANKFURT-TRUST Fonds

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Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
AW Global Invest Basic Plus A0MURA DE000A0MURA5
AW Global Invest Dynamic Plus A0MURB DE000A0MURB3
R1 Value Portfolio A0MURC DE000A0MURC1
Schmitz & Partner Global Offensiv A0MURD LU0684983686

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

Wichtige Informationen für die Anteilinhaber Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen AW Global Invest Basic Plus WKN: A0MURA / ISIN: DE000A0MURA5 Sehr geehrte Damen und Herren, die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH teilt mit, dass bei dem oben genannten Gemischten Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen wie folgt geändert werden: • § 4 (Anteilklassen) wird dahingehend geändert, dass die Möglichkeit der Errichtung von Anteilklassen besteht. Aufgrund der vorgesehenen Bildung von Anteilklassen werden die §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 9 (Ertragsverwendung) entsprechend angepasst.

• § 7 (Kosten) wird um eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle sowie die Vergütung des Collateral-Managers ergänzt.

• Daneben werden in den §§ 4 (Anteilklassen), 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 9 (Ertragsverwendung) redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen.

• Ferner wurde der Anhang dem aktuellen Stand angepasst.

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 1. Februar 2015 in Kraft.

Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt.

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen AW Global Invest Basic Plus, (nachstehend „Gemischtes Sondervermögen“ genannt) die nur in Verbindung mit den für dieses Gemischte Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Gemischte Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 4 a) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, b) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“(Gemischte Sondervermögen) sowie c) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 4 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“(Sonstige Sondervermögen),5. Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“.

§ 2 Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigen.

4. Die Gesellschaft darf dabei abweichend von Absatz 3 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen; § 11 Absatz 5 Satz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt.

5. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gehalten werden.

6. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteile an Investmentvermögen im Sinne von § 196 Absatz 1 Satz 1 KAGB und in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) angelegt werden.

a) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).

b) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).

c) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt hiervon unberührt.

d) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) erworben werden. Nach deren Anlagebedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile gemäß § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß §§ 219 Absatz 1 Nr. 2 a) und 219 Absatz 1 Nr. 2 b) KAGB.

In Anteile an einem einzigen Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Gemischten Sondervermögens im Sinne von § 1 Absatz. 4 b) erwerben.

e) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

7. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) gemäß der folgenden Grundsätze angelegt werden.

a) Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten. Es kann in allen Arten an Anteilen oder Aktien von Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich. Der Erwerb von Derivaten unterliegt den Beschränkungen von § 197 KAGB sowie den sonstigen Beschränkungen des KAGB für Sonstige Sondervermögen (vgl. beispielsweise § 221 Absatz 5 KAGB).

b) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische Sondervermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.

c) In den erwerbbaren Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) dürfen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes dieses Investmentvermögens im Sinne von § 1 Absatz 4 c) sowie nur aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen dieses Investmentvermögens vorgesehen ist.

d) Investmentvermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) entsprechen, dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Verwahrstelle oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.

e) Erwerbbare Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) dürfen keine Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen gehören (Leerverkaufsverbot).

f) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

8) Für das Gemischte Sondervermögen dürfen weiter bis zu einer Höhe von 50 Prozent Anteile an inoder ausländischen offenen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 8 Absatz 6 Buchstabe a) der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gehalten werden, die ihrerseits nach den Anlagebedingungen folgende Immobilien-Investitionen vorsehen können: – Mietwohngrundstücke, – Geschäftsgrundstücke, – gemischt genutzte Grundstücke, – Grundstücke im Zustand der Bebauung, – unbebaute Grundstücke, – Erbbaurechte, – Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs- und Teilerbbaurechts sowie – Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften.

In Anteile an einem einzigen in- oder ausländischen offenen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 8 Absatz 6 Buchstabe a) der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens weiter gehalten werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen in- oder ausländischen offenen Immobilien-Sondervermögens im Sinne von § 8 Absatz 6 Buchstabe a) der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ weiter halten.

Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das Gemischte Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens zu vermeiden.

4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

§ 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens aus dem Gemischten Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes.

Die Verwaltungsvergütung kann dem Gemischten Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an.

b) Erfolgsabhängige Vergütung ba) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 12 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 2,0 Prozent übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Gemischten Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.

bb) Definition der Abrechnungsperiode Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 31. Dezember 2014.

bc) Performanceberechnung Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Gemischten Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High Watermark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.

bd) Aufholung/“High Watermark“-Regelungen Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Gemischten Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Gemischten Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.

c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Gemischte Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das Gemischte Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Gemischte Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.

d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier- Darlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Gemischten Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Gemischten Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes.

b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Gemischten Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich 1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

veröffentlicht (www.bvi.de).

ermittelten Inventarwertes. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten.

Der Betrag, der jährlich aus dem Gemischten Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a) und 2 a) und b) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,3 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.

3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Gemischten Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens 9.800 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem Gemischten Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an.

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Gemischten Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des Gemischten Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Gemischten Sondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Gemischten Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Gemischten Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Gemischte Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Gemischte Sondervermögen; i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Gemischten Sondervermögens durch Dritte; l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines Dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Gemischten Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 a) bis c) berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Gemischten Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DEN ANLEGERN § 8 Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten.

Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden den Anlegern per Dauerhaftem Datenträger übermittelt. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 KAGB sind daneben in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium zu veröffentlichen.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 9 Ertragsverwendung Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Gemischten Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Gemischten Sondervermögen bestimmt werden.

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Gemischten Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Gemischten Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31.

Dezember.

A n h a n g Gemäß § 208 KAGB darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den Anlagebedingungen unter Angabe der betreffenden Emittenten vorgesehen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesländer: – Baden-Württemberg – Bayern – Berlin – Brandenburg – Bremen – Hamburg – Hessen – Mecklenburg-Vorpommern – Niedersachsen – Nordrhein-Westfalen – Rheinland-Pfalz – Saarland – Sachsen – Sachsen-Anhalt – Schleswig-Holstein – Thüringen – Europäische Gemeinschaften: – Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl – EURATOM – Europäische Wirtschaftsgemeinschaften – Europäische Gemeinschaft – Europäische Union – Als EU-Mitgliedstaaten: – Belgien – Bulgarien – Dänemark – Estland – Finnland – Frankreich – Griechenland – Großbritannien – Irland – Italien – Kroatien – Lettland – Litauen – Luxemburg – Malta – Niederlande – Österreich – Polen – Portugal – Republik Zypern – Rumänien – Schweden – Slowakei – Slowenien – Spanien – Tschechische Republik – Ungarn – Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: – Island – Liechtenstein – Norwegen Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: – Australien – Chile – Israel – Japan – Kanada – Mexiko – Neuseeland – Schweiz – Südkorea – Türkei – Vereinigte Staaten von Amerika Frankfurt am Main, im Oktober 2014 Mit freundlichen Grüßen FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH Die Geschäftsführung FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz: Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht: 60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Frankfurt HRB 10692 24. Oktober 2014 Wichtige Informationen für die Anteilinhaber Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen AW Global Invest Dynamic Plus WKN: A0MURB / ISIN: DE000A0MURB3 Sehr geehrte Damen und Herren, die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH teilt mit, dass bei dem oben genannten Gemischten Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen wie folgt geändert werden: • § 4 (Anteilklassen) wird dahingehend geändert, dass die Möglichkeit der Errichtung von Anteilklassen besteht. Aufgrund der vorgesehenen Bildung von Anteilklassen werden die §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 9 (Ertragsverwendung) entsprechend angepasst.

• § 7 (Kosten) wird um eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle sowie die Vergütung des Collateral-Managers ergänzt.

• Daneben werden in den §§ 4 (Anteilklassen), 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 9 (Ertragsverwendung) redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen.

• Ferner wurde der Anhang dem aktuellen Stand angepasst.

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 1. Februar 2015 in Kraft.

Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt.

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen AW Global Invest Dynamic Plus, (nachstehend „Gemischtes Sondervermögen“ genannt) die nur in Verbindung mit den für dieses Gemischte Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Gemischte Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 4. a) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, b) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“(Gemischte Sondervermögen) sowie c) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 4 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“(Sonstige Sondervermögen), 5. Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“.

§ 2 Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigen.

4. Die Gesellschaft darf dabei abweichend von Absatz 3 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen; § 11 Absatz 5 Satz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt.

5. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gehalten werden.

6. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteile an Investmentvermögen im Sinne von § 196 Absatz 1 Satz 1 KAGB und in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz. 4 b) angelegt werden.

a) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).

b) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).

c) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt hiervon unberührt.

d) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) erworben werden. Nach deren Anlagebedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile gemäß § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß §§ 219 Absatz 1 Nr. 2 a) und 219 Absatz 1 Nr. 2 b) KAGB.

In Anteile an einem einzigen Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Absatz. 4 b) dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Gemischten Sondervermögens im Sinne von § 1 Absatz 4 b) erwerben.

e) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

7. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) gemäß der folgenden Grundsätze angelegt werden.

a) Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten. Es kann in allen Arten an Anteilen oder Aktien von Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich. Der Erwerb von Derivaten unterliegt den Beschränkungen von § 197 KAGB sowie den sonstigen Beschränkungen des KAGB für Sonstige Sondervermögen (vgl. beispielsweise § 221 Absatz 5 KAGB).

b) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische Sondervermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.

c) In den erwerbbaren Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) dürfen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes dieses Investmentvermögens im Sinne von § 1 Absatz 4 c) sowie nur aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen dieses Investmentvermögens vorgesehen ist.

d) Investmentvermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Absatz. 4 c) entsprechen, dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Verwahrstelle oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.

e) Erwerbbare Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz. 4 c) dürfen keine Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen gehören (Leerverkaufsverbot).

f) Die in Pension genommenen Investmentanteile an sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das Gemischte Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens zu vermeiden.

4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

§ 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens aus dem Gemischten Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes.

Die Verwaltungsvergütung kann dem Gemischten Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an.

b) Erfolgsabhängige Vergütung ba) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 2,0 Prozent übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Gemischten Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.

bb) Definition der Abrechnungsperiode Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 31. Dezember 2014.

bc) Performanceberechnung Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Gemischten Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High Watermark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.

1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

veröffentlicht (www.bvi.de).

bd) Aufholung/“High Watermark“-Regelungen Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Gemischten Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Gemischten Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.

c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Gemischte Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das Gemischte Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Gemischte Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.

d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier- Darlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Gemischten Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Gemischten Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes.

b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Gemischten Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten.

Der Betrag, der jährlich aus dem Gemischten Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a) und 2 a) und b) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,3 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.

3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Gemischten Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens 9.800 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem Gemischten Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an.

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Gemischten Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des Gemischten Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Gemischten Sondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Gemischten Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Gemischten Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Gemischte Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Gemischte Sondervermögen; i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Gemischten Sondervermögens durch Dritte; l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines Dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Gemischten Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 a) bis c) berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Gemischten Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DEN ANLEGERN § 8 Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten.

Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden den Anlegern per Dauerhaftem Datenträger übermittelt. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 KAGB sind daneben in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium zu veröffentlichen.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 9 Ertragsverwendung Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Gemischten Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Gemischten Sondervermögen bestimmt werden.

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Gemischten Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Gemischten Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31.

Dezember.

A n h a n g Gemäß § 208 KAGB darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den Anlagebedingungen unter Angabe der betreffenden Emittenten vorgesehen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesländer: – Baden-Württemberg – Bayern – Berlin – Brandenburg – Bremen – Hamburg – Hessen – Mecklenburg-Vorpommern – Niedersachsen – Nordrhein-Westfalen – Rheinland-Pfalz – Saarland – Sachsen – Sachsen-Anhalt – Schleswig-Holstein – Thüringen – Europäische Gemeinschaften: – Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl – EURATOM – Europäische Union – Europäische Wirtschaftsgemeinschaften – Europäische Gemeinschaft – Als EU-Mitgliedstaaten: – Belgien – Bulgarien – Dänemark – Estland – Finnland – Frankreich – Griechenland – Großbritannien – Irland – Italien – Kroatien – Lettland – Litauen – Luxemburg – Malta – Niederlande – Österreich – Polen – Portugal – Schweden – Slowakei – Slowenien – Spanien – Republik Zypern – Rumänien – Tschechische Republik – Ungarn – Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: – Island – Liechtenstein – Norwegen – Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: – Australien – Chile – Israel – Japan – Kanada – Mexiko – Neuseeland – Schweiz – Südkorea – Türkei – Vereinigte Staaten von Amerika Frankfurt am Main, im Oktober 2014 Mit freundlichen Grüßen FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH Die Geschäftsführung FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz: Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht: 60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Frankfurt HRB 10692 24. Oktober 2014 Wichtige Informationen für die Anteilinhaber Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen R1 Value Portfolio WKN: A0MURC / ISIN: DE000A0MURC1 Sehr geehrte Damen und Herren, die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH teilt mit, dass bei dem oben genannten Gemischten Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen wie folgt geändert werden: • § 4 (Anteilklassen) wird dahingehend geändert, dass die Möglichkeit der Errichtung von Anteilklassen besteht. Aufgrund der vorgesehenen Bildung von Anteilklassen werden die §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 9 (Ertragsverwendung) entsprechend angepasst.

• § 7 (Kosten) wird um eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle sowie die Vergütung des Collateral-Managers ergänzt.

• Daneben werden in den §§ 4 (Anteilklassen), 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 9 (Ertragsverwendung) redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen.

• Ferner wurde der Anhang dem aktuellen Stand angepasst.

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 1. Februar 2015 in Kraft.

Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt.

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen R1 Value Portfolio, (nachstehend „Gemischtes Sondervermögen“ genannt) die nur in Verbindung mit den für diese Gemischte Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Gemischte Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 4. a) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, b) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“(Gemischte Sondervermögen) sowie c) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 4 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“(Sonstige Sondervermögen), 5. Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“.

§ 2 Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigen.

4. Die Gesellschaft darf dabei abweichend von Absatz 3 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen;§ 11 Absatz 5 Satz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt.

5. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gehalten werden.

6. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteile an Investmentvermögen im Sinne von § 196 Absatz 1 Satz 1 KAGB und in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) angelegt werden.

a) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).

b) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).

c) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt hiervon unberührt.

d) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) erworben werden. Nach deren Anlagebedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile gemäß § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß §§ 219 Absatz 1 Nr. 2 a) und 219 Absatz 1 Nr. 2 b) KAGB.

In Anteile an einem einzigen Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Gemischten Sondervermögens im Sinne von § 1 Absatz 4 b) erwerben.

e) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

7. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) gemäß der folgenden Grundsätze angelegt werden.

a) Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten. Es kann in allen Arten an Anteilen oder Aktien von Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich. Der Erwerb von Derivaten unterliegt den Beschränkungen von § 197 KAGB sowie den sonstigen Beschränkungen des KAGB für Sonstige Sondervermögen (vgl. beispielsweise § 221 Absatz 5 KAGB).

b) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische Sondervermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.

c) In den erwerbbaren Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) dürfen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes dieses Investmentvermögens im Sinne von § 1 Absatz. 4 c) sowie nur aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen dieses Investmentvermögens vorgesehen ist.

d) Investmentvermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) entsprechen, dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Verwahrstelle oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.

e) Erwerbbare Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) dürfen keine Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen gehören (Leerverkaufsverbot).

f) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das Gemischte Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens zu vermeiden.

4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

§ 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens aus dem Gemischten Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes.

Die Verwaltungsvergütung kann dem Gemischten Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an.

b) Erfolgsabhängige Vergütung ba) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 12 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 2,0 Prozent übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Gemischten Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.

bb) Definition der Abrechnungsperiode Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres.

Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 30. September 2014.

bc) Performanceberechnung Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Gemischten Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High Watermark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.

bd) Aufholung/“High Watermark“-Regelungen Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Gemischten Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Gemischten Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.

1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

veröffentlicht (www.bvi.de).

c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Gemischte Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das Gemischte Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Gemischte Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.

d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier- Darlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Gemischten Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Gemischten Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes.

b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Gemischten Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten.

Der Betrag, der jährlich aus dem Gemischten Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a) und 2 a) und b) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,3 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.

3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Gemischten Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens 9.800 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem Gemischten Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an.

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Gemischten Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des Gemischten Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Gemischten Sondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Gemischten Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Gemischten Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Gemischte Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Gemischte Sondervermögen; i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Gemischte Sondervermögens durch Dritte; l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines Dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Gemischten Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 a) bis c) berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Gemischten Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DEN ANLEGERN § 8 Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten.

Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden den Anlegern per Dauerhaftem Datenträger übermittelt. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 KAGB sind daneben in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium zu veröffentlichen.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 9 Ertragsverwendung Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Gemischten Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Gemischten Sondervermögen bestimmt werden.

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Gemischten Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Gemischten Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30.

September des folgenden Jahres.

A n h a n g Gemäß § 208 KAGB darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den Anlagebedingungen unter Angabe der betreffenden Emittenten vorgesehen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland – Die Bundesländer: – Baden-Württemberg – Bayern – Berlin – Brandenburg – Bremen – Hamburg – Hessen – Mecklenburg-Vorpommern – Niedersachsen – Nordrhein-Westfalen – Rheinland-Pfalz – Saarland – Sachsen – Sachsen-Anhalt – Schleswig-Holstein – Thüringen Europäische Gemeinschaften: – Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl – EURATOM – Europäische Union – Europäische Wirtschaftsgemeinschaften – Europäische Gemeinschaft Als EU-Mitgliedstaaten: – Belgien – Bulgarien – Dänemark – Estland – Finnland – Frankreich – Griechenland – Großbritannien – Irland – Italien – Kroatien – Lettland – Litauen – Luxemburg – Malta – Niederlande – Österreich – Polen – Portugal – Republik Zypern – Rumänien – Schweden – Slowakei – Slowenien – Spanien – Tschechische Republik – Ungarn Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: – Island – Liechtenstein – Norwegen Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: – Australien – Chile – Israel – Japan – Kanada – Südkorea – Mexiko – Neuseeland – Schweiz – Türkei – Vereinigte Staaten von Amerika Frankfurt am Main, im Oktober 2014 Mit freundlichen Grüßen FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH Die Geschäftsführung FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz: Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht: 60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Frankfurt HRB 10692 24. Oktober 2014 Wichtige Informationen für die Anteilinhaber Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen Schmitz & Partner Global Offensiv WKN: A0MURD / ISIN: DE000A0MURD9 Sehr geehrte Damen und Herren, die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH teilt mit, dass bei dem oben genannten Gemischten Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen wie folgt geändert werden: • § 4 (Anteilklassen) wird dahingehend geändert, dass die Möglichkeit der Errichtung von Anteilklassen besteht. Aufgrund der vorgesehenen Bildung von Anteilklassen werden die §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 9 (Ertragsverwendung) entsprechend angepasst.

• § 7 (Kosten) wird um eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle sowie die Vergütung des Collateral-Managers ergänzt.

• Daneben werden in den §§ 4 (Anteilklassen), 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 9 (Ertragsverwendung) redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen.

• Ferner wurde der Anhang dem aktuellen Stand angepasst.

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 1. Februar 2015 in Kraft.

Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt.

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen Schmitz & Partner Global Offensiv , (nachstehend „Gemischtes Sondervermögen“ genannt) die nur in Verbindung mit den für dieses Gemischte Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Gemischte Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 4. a) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, b) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“(Gemischte Sondervermögen) sowie c) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 4 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“(Sonstige Sondervermögen), 5. Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“.

§ 2 Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigen.

4. Die Gesellschaft darf dabei abweichend von Absatz 3 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen; § 11 Absatz 5 Satz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt.

5. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gehalten werden.

6. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteile an Investmentvermögen im Sinne von § 196 Absatz 1 Satz 1 KAGB und in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) angelegt werden.

a) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).

b) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).

c) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an inoder ausländischen OGAW-Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt hiervon unberührt.

d) Für das Gemischte Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) erworben werden. Nach deren Anlagebedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile gemäß § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß §§ 219 Absatz 1 Nr. 2 a) und 219 Absatz 1 Nr. 2 b) KAGB.

In Anteile an einem einzigen Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 b) dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Gemischten Sondervermögens im Sinne von § 1 Absatz 4 b) erwerben.

e) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

7. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) gemäß der folgenden Grundsätze angelegt werden.

a) Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten. Es kann in allen Arten an Anteilen oder Aktien von Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich. Der Erwerb von Derivaten unterliegt den Beschränkungen von § 197 KAGB sowie den sonstigen Beschränkungen des KAGB für Sonstige Sondervermögen (vgl. beispielsweise § 221 Absatz 5 KAGB).

b) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische Sondervermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.

c) In den erwerbbaren Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) dürfen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes dieses Investmentvermögens im Sinne von § 1 Absatz 4 c) sowie nur aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen dieses Investmentvermögens vorgesehen ist.

d) Investmentvermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) entsprechen, dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Verwahrstelle oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.

e) Erwerbbare Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 c) dürfen keine Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen gehören (Leerverkaufsverbot).

f) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das Gemischte Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens zu vermeiden.

4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

§ 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens aus dem Gemischten Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes.

Die Verwaltungsvergütung kann dem Gemischten Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an.

b) Erfolgsabhängige Vergütung ba) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 2,0 Prozent übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Gemischten Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.

bb) Definition der Abrechnungsperiode Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 31. Dezember 2014.

bc) Performanceberechnung Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Gemischten Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High Watermark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.

bd) Aufholung/“High Watermark“-Regelungen Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Gemischten Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Gemischten Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.

c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Gemischte Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das Gemischte Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Gemischte Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.

1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

veröffentlicht (www.bvi.de).

d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier- Darlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Gemischten Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Gemischten Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes.

b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Gemischten Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten Der Betrag, der jährlich aus dem Gemischten Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a) und 2 a) und b) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,3 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.

3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Gemischten Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Gemischten Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens 9.800 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem Gemischten Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an.

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Gemischten Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des Gemischten Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Gemischten Sondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Gemischten Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Gemischten Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Gemischte Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Gemischte Sondervermögen; i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Gemischten Sondervermögens durch Dritte; l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines Dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Gemischten Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 a) bis c) berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Gemischten Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DEN ANLEGERN § 8 Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten.

Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden den Anlegern per Dauerhaftem Datenträger übermittelt. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 KAGB sind daneben in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium zu veröffentlichen.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 9 Ertragsverwendung Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Gemischten Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Gemischten Sondervermögen bestimmt werden.

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Gemischten Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Gemischten Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31.

Dezember.

A n h a n g Gemäß § 208 KAGB darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den Anlagebedingungen unter Angabe der betreffenden Emittenten vorgesehen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland – Die Bundesländer: – Baden-Württemberg – Bayern – Berlin – Brandenburg – Bremen – Hamburg – Hessen – Mecklenburg-Vorpommern – Niedersachsen – Nordrhein-Westfalen – Rheinland-Pfalz – Saarland – Sachsen – Sachsen-Anhalt – Schleswig-Holstein – Thüringen – Europäische Gemeinschaften: – Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl – EURATOM – Europäische Union – Europäische Wirtschaftsgemeinschaften – Europäische Gemeinschaft Als EU-Mitgliedstaaten: – Belgien – Bulgarien – Dänemark – Estland – Finnland – Frankreich – Griechenland – Großbritannien – Irland – Italien – Kroatien – Lettland – Litauen – Luxemburg – Malta – Niederlande – Österreich – Polen – Portugal – Republik Zypern – Rumänien – Schweden – Slowakei – Slowenien – Spanien – Tschechische Republik – Ungarn – Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: – Island – Liechtenstein – Norwegen Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: – Australien – Chile – Israel – Japan – Kanada – Südkorea – Mexiko – Neuseeland – Schweiz – Türkei – Vereinigte Staaten von Amerika Frankfurt am Main, im Oktober 2014 Mit freundlichen Grüßen FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH Die Geschäftsführung FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz: Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht: 60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Frankfurt HRB 10692

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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