Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Hansainvest Fonds

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FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Hansainvest Fonds:

Fondsname WKN ISIN antea Strategie II A0NJGV DE000A0NJGV5


Detaillierte Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in
diesem Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen

FFB-Vertriebspartnerbetreuung

Frankfurt am Main 14. Dezember 2012

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HANSAINVEST

Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

 

Wichtige Mitteilung an unsere Anleger

 

Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen für das Sonstige Sondervermögen „antea Strategie II“ (ISIN: DE000A0NJGV5)

 

Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investmentfonds (auch „Sondervermögen“ genannt) angepasst. Deshalb müssen in der Folge nun alle Fondsgesellschaften die Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die Besonderen Vertragsbedingungen für ihre Investmentfonds ebenfallsanpassen. Bei der HANSAINVEST betrifft dies unter anderem das oben genannte Sondervermögen.

 

Dabei hat der Gesetzgeber verfügt, dass wir Sie als Anleger – unabhängig von der Relevanz derartiger Anpassungen – seit 1. Juli 2011 schriftlich hierüber informieren müssen. Dem kommen wir mit unserer heutigen Mitteilung gerne nach.

 

So haben sich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen bei dem oben genannten Investmentfonds

im Wesentlichen die Regelungen bezüglich der Verschmelzung von Sondervermögen, der Änderung

von Vertragsbedingungen und des Erwerbs von Derivaten geändert.

 

Da die Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht nur für einen, sondern für eine ganze Reihe unserer

Fonds Gültigkeit haben, haben wir deren neue Version bereits vor einigen Monaten für das Sondervermögen „Aktiv Constant Profit Global“ am 3. April 2012 im Bundesanzeiger sowie am 30. März 2012 auf unserer Website veröfffentlicht. Dort – unter www.hansainvest.com – können Sie diese im Abschnitt „Bekanntmachungen“ nachlesen.

 

In den Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Investmentfonds wurden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:

 

– In § 2 Abs. 5 und 6 wurden die Kriterien für den Erwerb von Single-Hedgefonds und Sonstigen Sondervermögen spezifiziert.

– Aufgrund geänderter Begrifflichkeiten wurde das Wort „ausführlichen“ vor „Verkaufsprospekt“ jeweils gestrichen.

– Vor § 4 wurde die Zwischenüberschrift „ANTEILKLASSEN“ eingefügt.

– Vor § 5 wurde die Zwischenüberschrift „AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN“ eingefügt.

– In § 4 Abs. 2 und 3 wurden weitergehende Bedingungen für Anteilklassen definiert. Die Einfügung

der neuen Absätze hat zur Folge, dass sich die Nummerierung der nachfolgenden Absätze

geändert hat.

– Darüber hinaus wurden in den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 9 redaktionelle Änderungen vorgenommen.

– Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen und des neuen

mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) abgestimmten Musters für

die Kostenregelungen, wurde der Kostenparagraph (§ 7) insgesamt angepasst.

 

Wichtig zu wissen: Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Und auch die eigentliche Kostenbelastung Ihres Fonds erhöht sich durch die Anpassung der entsprechenden Regelungen nicht.

 

Der guten Ordnung halber weisen wir aber gerne daraufhin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor skizzierten Anpassungen der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der HANSAINVEST keine Kosten für die Rücknahme erheben würden.

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Die Änderungen der Vertragsbedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten – mit Ausnahme der Änderungen des Kostenparagraphen – mit Wirkung
zum 31. Dezember 2012 in Kraft. Die Änderungen des Kostenparagraphen treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Die geänderten Besonderen Vertragsbedingungen haben wir für Sie auf
den folgenden Seiten abgedruckt.

Sollten Sie weitere Informationen über die Änderungen der Vertragsbedingungen Ihres Investmentfonds haben, beantworten wir Ihnen diese auch gerne persönlich: Unsere Mitarbeiter im Kundenservice
Center sind montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für Sie da. Sie erreichen sie via

Telefon: (040) 3 00 57-62 96
Fax: (040) 3 00 57-61 42
E-Mail: service@hansainvest.de.
Hamburg, den 13. Dezember 2012

Die Geschäftsleitung

„Besondere Vertragsbedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete
Sonstige Sondervermögen antea Strategie II (nachstehend „Sondervermögen“ genannt), die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4a. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
4b. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen
gemäß §§ 66 bis 82 InvG vergleichbar sind (im Folgenden als „Anteile an Immobilien-Sondervermögen“ bezeichnet),
4c. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 83 bis 86 InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen
gemäß §§ 83 bis 86 InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften,deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 InvG vergleichbare Anlagepolitik vorsieht sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen (im Folgenden als „Anteile an Gemischten Sondervermögen“ bezeichnet),
4d. Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen gemäß §§ 90g bis 90k InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Publikumssondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen (im Folgenden als „Anteile an Sonstigen Sondervermögen“ bezeichnet), sowie

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4e. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen,
die denen gemäß § 112 InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften deren Satzung eine dem § 112 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren
ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Publikumssondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen
(im Folgenden als „Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ bezeichnet),

5. Derivate gemäß § 2 Absatz 4 Nr. 3 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG,
7. Edelmetalle,
8. unverbriefte Darlehensforderungen,
9. Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann.

§ 2 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 und nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 2 und nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“anlegen.
3. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben gemäß § 1 Nr. 3 und nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden.
4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteile gemäß § 1 Ziff. 4a., in Anteile an Immobilien-Sondervermögen gemäß § 1 Ziff. 4b. und in Anteile an Gemischten Sondervermögen gemäß § 1 Ziff. 4c. angelegt werden.

Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in Aktien
investiert sind (Aktienfonds).

Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in
zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).

Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen mindestens 85
Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten (§ 48 InvG) oder in Anteilen an Fonds, die überwiegend in Geldmarktinstrumenten anlegen, investieren.
Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Immobilien-Sondervermögen gemäß § 1 Ziff. 4b. erworben werden, die ihrerseits nach den Vertragsbedingungen folgende Immobilien-Investitionen vorsehen können:

– Mietwohngrundstücke,

– Geschäftsgrundstücke,

– gemischt genutzte Grundstücke,

– Grundstücke im Zustand der Bebauung,

– unbebaute Grundstücke,

– Erbbaurechte,

– Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs- und Teilerbbaurechts,

– Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften.

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Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Gemischten Sondervermögen gemäß § 1 Ziff. 4c. erworben werden, die ihrerseits nach den Vertragsbedingungen folgende Investitionen vorsehen können: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile gemäß § 50 InvG, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG, Anteile an Sondervermögen gemäß § 84 Absatz 1 Nr. 2 InvG, Aktien an Investmentaktiengesellschaften gemäß § 84 Absatz 1 Nr. 3 InvG.

5. Bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in in- oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß § 1 Ziff. 4e. investiert werden. Es können alle Arten von in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß § 1 Ziff. 4e. erworben werden (im Folgenden „Single-Hedgefonds“).

5.1. Arten der Single-Hedgefonds
Die Gesellschaft wird für Rechnung des Sondervermögens nur solche Anteile an Fonds erwerben, die

a) den Grundsatz der Risikodiversifikation beachten,

b) eine Steigerung des Investitionsgrades durch grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger (“Leverage”), einschließlich des Einsatzes von Derivaten gestatten und/oder den Verkauf von nicht zu ihrem Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger (“Leerverkäufe”) gestatten,

c) ihr Fondsvermögen von einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahren lassen oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrnehmen lassen,

d) der Gesellschaft das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile nach Maßgabe des § 116 InvG einräumen,

e) ihr Fondsvermögen nur anlegen

– in Wertpapieren,

– in Geldmarktinstrumenten,

– in Derivaten, wobei nicht die Beschränkungen nach § 51 Abs. 1 InvG zu beachten sind,

– in Bankguthaben,

– in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 InvG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 3 InvG sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,

– in stillen Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuches an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des InvG, deren Verkehrswert
ermittelt werden kann,

– in Edelmetallen,

– in Unternehmensbeteiligungen, deren Verkehrswert ermittelt werden kann (wobei Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Handel einbezogen sind, nur bis zu einem Anteil am Fondsvermögen in Höhe von 30 Prozent erworben werden).
f) nach ihren Vertragsbedingungen oder ihren Satzungen nicht in Anteilen an anderen Investmentvermögen anlegen dürfen. Diese Begrenzung gilt nicht für Anteile an anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 InvG.

5.2. Anlagestrategien der Single-Hedgefonds

Die Gesellschaft beabsichtigt, in Zielfonds anzulegen, deren Anlagestrategien auf die Erwirtschaftung von positiven Renditen ausgerichtet sind. Als mögliche Anlagestrategien der Zielfonds kommen die nachfolgend beschriebenen und eine Mischung hieraus in Betracht (die Bezeichnung der hier dargestellten Strategien kann von der in anderen Veröffentlichungen oder Dokumentationen abweichen; maßgeblich ist der Inhalt der hier beschriebenen Strategien):

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a) „Relative Value / Arbitrage-Strategien“: Diese Strategien versuchen, unterschiedliche Bewertungen zwischen einzelnen Vermögensgegenständen zu nutzen, in dem sie auf den relativen Wert eines Vermögensgegenstandes zu einem verwandten Vermögensgegenstand oder zu dem gleichen Vermögensgegenstand in einem anderen Markt abstellen.

b) „Long-Short-Strategien“: Diese Strategien gehen sowohl den Kauf von Vermögensgegenständen (sog. „Long-Geschäfte“) als auch Leerverkäufe (sog. „Short-Geschäfte“) von Vermögensgegenständen
ein. Dabei können auch Derivate eingesetzt werden.

c) „Specialist Credit“ bzw. „Event Driven“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, von außergewöhnlichen Ereignissen zu profitieren, die auf Grund spezieller Ausnahmesituationen wie
beispielsweise Unternehmensinsolvenzen oder –restrukturierungen ausgelöst werden und die Kreditwürdigkeit bzw. das Rating von Unternehmen beeinflussen.

d) „Global Macro-Strategien“: Der Schwerpunkt dieser Anlagestrategien liegt auf einer Analyse der makroökonomischen Fundamentaldaten. Zur Einschätzung der Marktlage werden Faktoren wie etwa die Geldpolitik der Zentralbanken, Veränderungen in der Fiskalpolitik, Wachstum der Bruttoinlandsprodukte und Inflationsraten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage werden zukünftige Marktbewegungen prognostiziert und entsprechende Positionen eingegangen.

e) „CTA-Strategien“: Bei Commodity Trading Advisors-Strategien (CTA) handelt es sich um Strategien, die mit Hilfe von Futures und Derivaten auf Finanzwerten und Waren versuchen Preisbewegungen auf den Märkten zu nutzen. Die Preisschwankungen werden in der Regel durch den Einsatz von technischen Simulationen und Mustererkennungsmodellen erforscht, durch die technische Kauf- oder Verkaufssignale generiert werden.
Die Gewichtung und Berücksichtigung der Anlagestrategien kann variieren und zur vollständigen Nicht-Beachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Anlagestrategien
führen.

5.3. Anlagegrenzen für Single-Hedgefonds

a) Die Gesellschaft kann Single-Hedgefonds auswählen, denen gestattet ist,

– bis zu 100 Prozent ihres Fondsvermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten (auch auf Fremdwährung lautend) anzulegen; und/oder

– unter anderem zur Steigerung des Investitionsgrades unbegrenzt Kredite aufzunehmen und Derivate einzusetzen; und/oder – Leerverkäufe vorzunehmen.

b) Ausländische Single-Hedgefonds in der rechtlichen Struktur eines Master-Feederfonds dürfen von der Gesellschaft für das Sondervermögen nur erworben werden, wenn diese bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein einzelnes Investmentvermögen gelten. Master-Feeder-Konstruktionen gelten als ein Single-Hedgefonds, wenn diese aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit anzusehen sind.

c) Es dürfen nur solche Teilfonds einer sogenannten Umbrella-Konstruktion von der Gesellschaft für den Fonds erworben werden, bei denen ein Haftungsdurchgriff für auf andere Teilfonds entfallende Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.

d) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager anlegen. Sie darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
5.4. Auswahlprozess für Single-Hedgefonds

Die Gesellschaft wählt die Single-Hedgefonds in einem strukturierten Auswahlprozess anhand folgender Kriterien aus, die sowohl aus quantitativen als auch qualitativen Elementen bestehen:

a) Bei der quantitativen Analyse stehen im Vordergrund die Strategie des Single-Hedgefonds, die historischen Renditen und Standardabweichungen, die Korrelation zu anderen Single-Hedgefonds mit ähnlichen oder identischen Anlagestrategien oder Benchmarks sowie die Stabilität der Rendite in extremen oder in variierenden Marktsituationen.

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b) Bei der qualitativen Analyse stehen im Vordergrund die Qualifikation der für die Anlageentscheidungen des Single-Hedgefonds maßgeblichen Personen, die vom Single-Hedgefonds erfolgte Corporate Governance, das Risikomanagement sowie die Liquidität des Single- Hedgefonds.

Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien kann variieren und zur vollständigen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen. Dies gilt insbesondere für neu aufgelegte Zielfonds, bei denen eine quantitative Analyse nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich ist.

6. Bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteile an Sonstigen Sondervermögen gemäß § 1 Ziff 4d. gemäß den folgenden Grundsätzen angelegt werden:

6.1 Arten und Anlagestrategien der Sonstigen Sondervermögen: Die Gesellschaft wird für Rechnung des Sondervermögens nur solche Anteile an Fonds erwerben,
die

a) ihr Fondsvermögen von einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahren lassen oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrnehmen lassen,

b) nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Anlagestrategie folgende Vermögensgegenstände bzw. eine Mischung hieraus erwerben dürfen:

– Wertpapiere,

– Geldmarktinstrumente,

– Bankguthaben,

– Derivate, wobei nicht die Beschränkungen nach § 51 Abs. 1 InvG zu beachten sind,

– Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG, wobei nicht die Beschränkungen nach § 51 Abs. 1 InvG zu beachten sind,

– Anteile an Investmentvermögen gemäß der §§ 50, 66, 83 InvG sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,,

– Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,

– Edelmetalle,

– unverbriefte Darlehensforderungen.

6.2 Anlagegrenzen für Sonstige Sondervermögen

a) Die Gesellschaft kann Sonstige Sondervermögen auswählen, denen gestattet ist,

– bis zu 100 Prozent ihres Fondsvermögens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten (auch auf Fremdwährung lautend) und bis zu 10 Prozent ihres Fondsvermögens in Anteilen an   Investmentvermögen gemäß § 50 InvG,  die  ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie in Anteilen an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen anzulegen und eine Mindestliquidität in Form von Bankguthaben,
Geldmarktinstrumenten und Geldmarktfonds nicht vorgesehen ist; und/oder

– Derivate unbeschränkt einzusetzen,

– für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Fondsvermögens aufzunehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen des Sonstigen Sondervermögens vorgesehen ist.

b) Die Sonstigen Sondervermögen dürfen keine Vermögensgegenstände für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen
gehören (Leerverkaufsverbot).

c) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Sondervermögen vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager anlegen. Sie darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.

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6.3. Auswahlprozess für Sonstige Sondervermögen

Die Gesellschaft wählt die Sonstigen Sondervermögen nach deren Anlagestrategien, den historischen Renditen und Standardabweichungen, der Korrelation zu anderen Sonstigen Sondervermögen
mit ähnlichen oder identischen Anlagestrategien oder Benchmarks aus. Sie kann in alle Arten von in- und ausländischen Sonstigen Sondervermögen anlegen.

7. Zusammen mit Anteilen an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß § 1 Ziff. 4e. dürfen in Anteile an Sonstigen Sondervermögen gemäß § 1 Ziff. 4d. nur maximal 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden.

8. Für das Sondervermögen können alle Arten von Derivaten gemäß § 2 Absatz 4 InvG erworben im nachfolgend beschriebenen Umfang erworben werden:

Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens können in Derivate gemäß § 51 Absatz 1 InvG angelegt werden.

In Derivate, welche nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 InvG erfüllen, können insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wobei die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle und unverbrieften Darlehensforderungen auf diese Grenze anzurechnen sind.

9. Für das Sondervermögen können alle Arten von Edelmetallen gemäß § 90h Absatz 1 Nr. 4 InvG erworben werden, wobei unter Anrechnung der für das Sondervermögen gehaltenen unverbrieften Darlehensforderungen und Derivaten, welche nicht den Anforderungen des § 51 Absatz 1 InvG entsprechen, insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Edelmetallen angelegt werden können.

10. Für das Sondervermögen können alle Arten von unverbrieften Darlehensforderungen gemäß § 90h Absatz 1 Nr. 5 InvG erworben werden, wobei unter Anrechnung der für das Sondervermögen gehaltenen Edelmetalle und Derivaten, welche nicht den Anforderungen des § 51 Absatz 1 InvG entsprechen, insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbrieften Darlehensforderungen angelegt werden können.

11. Für das Sondervermögen können alle Arten von Unternehmensbeteiligungen gemäß § 90h Absatz 1 Nr. 3 InvG erworben werden.
12. Eine Mindestliquidität gemäß § 90j Abs. 3 Nr. 3 InvG muss nicht gehalten werden.

§ 3 Anlageausschuss

 § 4 Anteilklassen
1. Für das Sondervermögen können Anteilsklassen gemäß § 16 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilsklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig.

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen
des Sondervermögens zu vermeiden.

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4. Der Anteilswert wird für jede Anteilsklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilsklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Sondervermögen gegebenenfalls
abzuführender Steuern) und die Verwaltungsvergütung die auf eine bestimmte Anteilsklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich eines Ertragsausgleichs, ausschließlich dieser Anteilsklasse
zugeordnet werden.
5. Die bestehenden Anteilsklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilsklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

 AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 5 Anteile
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des
Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

3. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Kostenregelungen bis zum 29.06.2013:

§ 7 Kosten

1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,27 Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes; mindestens jedoch € 35.000,- p.a.. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.

Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, zur Vergütung eines externen Beraters oder Portfolioverwalters, eine Vergütung in Höhe von bis zu 1,18 Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich
ermittelten Inventarwertes entnehmen. Die Verwaltungsvergütung wird im Sondervermögen bewertungstäglich zurückgestellt und kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.

2. Die Depotbank kann für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine tägliche Vergütung von bis zu 0,04 Prozent p.a. des Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes erhalten, mindestens
jedoch € 10.000,- p.a.. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.

3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:

a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten;

b) bankübliche Depotgebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;

c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, Factsheets sowie der Verkaufsprospekte;

d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;

e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft;

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f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; für die Ermittlung von ausländischen
Steuerkennzahlen ist die Gesellschaft berechtigt, dem Sondervermögen bis zu € 3.000,- p.a. zu entnehmen, darüber hinaus kann sie alle in diesem Zusammenhang anfallenden externen Kosten wie bspw. die Kosten der Veröffentlichung und Prüfung der ausländischen Steuerdaten dem Sondervermögen ebenfalls belasten;
g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern;

h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens; darüber hinaus kann die Gesellschaft in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung in Höhe von bis zu 15 Prozent der für das Sondervermögen vereinnahmten Beträge berechnen;

i) Kosten für die Umschreibung der Globalurkunden des Sondervermögens nach Anteiltransaktionen;

j) die Fondszulassungs- und Fondsregistrierungsgebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, diejenigen der Repräsentanten, steuerlicher Vertreter und der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, bzw. werden;

k) die Kosten, die im Zusammenhang mit der technischen Einrichtung der Maßnahmen zur Messung undAnalyse der Performance und des Marktrisikos des Sondervermögens entstehen.

4. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die
Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziffer 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

Kostenregelungen ab dem 30.06.2013:
§ 7 Kosten

1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 0,27 Prozent des Wertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwertes des betreffenden Jahres, mindestens jedoch € 35.000,- (fünfunddreißigtausend Euro) pro Jahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Halbjahres- und im Jahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 Prozent der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet):

a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Vergütung eines externen Portfoliomanagers oder eines externen Beraters eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,18 Prozent des Wertes des Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.

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b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
c) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Bewertung von Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt derbörsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.

3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a), 2.a) bis c) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,65 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats betragen. Sollte die Mindestvergütung im Sinne von Ziffer 1.a) greifen, beträgt der aus dem Sondervermögen nach Ziffer 1.a), 2.a) bis c) insgesamt als Vergütung entnommene Betrag 35.000,- EUR (fünfunddreißigtausend Euro) zuzüglich bis zu 1,38 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens.

4. Die Depotbank erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,04 Prozent des Wertes des Sondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres zum Ende des Geschäftsjahres, mindestens jedoch € 10.000,- EUR (zehntausend Euro) pro Jahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.

5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:

a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;

i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;

j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;

m) Kosten für die Lagerung, den Transport und die Versicherung der Edelmetalle;

________________________________________________________________________________________

n) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich
der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

6. Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.

7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen gemäß § 1 Ziff. 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 8 Thesaurierung

Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September.“

 

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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