Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Societe Generale Fonds

ffb_300_200.jpg Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
WAVE-AKTIV-NORDINVEST 979221 DE0009792218

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH
Apianstraße 5, 85774 Unterföhring
(Amtsgericht München, HRB 169 711)
Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber des Richtlinienkonformen Sondervermögens
WAVE-AKTIV
WKN: 979221 / ISIN: DE0009792218
Die SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH als verwaltende Kapitalanlagegesellschaft dieses
Richtlinienkonformen Sondervermögens hat eine Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen beschlossen. Die
Änderung erfolgt mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 04. Februar 2013.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden vornehmlich im Hinblick auf die Kostenregelungen angepasst. Hintergrund
der Änderung ist die Anpassung an neue aufsichtsrechtliche Anforderungen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle
Änderungen.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:
1. Die Präambel der Besonderen Vertragsbedingungen des Fonds erhält folgende neue Fassung:
„zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH,
Unterföhring, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme
Sondervermögen WAVE-AKTIV, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.“
2. § 6 der Besonderen Vertragsbedingungen erhält folgende neue Fassung:
㤠6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,10
% des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist
berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige
Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich
der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
2. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,10 % p. a. des Wertes des
Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert.
3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung
ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf.
der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über
Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
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f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen
Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung
des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den
vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und
Verwahrung entstehenden Steuern.
4. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem
Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb
und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht
und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer
anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.“
Die übrigen Bestimmungen der Besonderen Vertragsbedingungen bleiben unberührt.
Die vorgenannte Änderung tritt mit Wirkung zum 21.11.2013 in Kraft. Die Änderung wird unter Veröffentlichung der
vollständig abgedruckten geänderten Fassung der Besonderen Vertragsbedingungen im elektronischen Bundesanzeiger
sowie auf der Homepage der Gesellschaft (www.sg-securities-services.com/de/ueber-uns/unsere-publikumsfonds)
veröffentlicht.
Unterföhring, im August 2013 Die Geschäftsführung

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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