Das Investment: So verändert Mifid II die Anlageberatung in Deutschland

sjb_werbung_das_investment_300_200Mifid II wird die professionelle Finanzberatung in Deutschland unter dem Siegel des Verbraucherschutzes verändern wie kein Gesetz zuvor. Was kommt konkret auf Anlageberater und Vermögensverwalter zu?

Man ist einiges gewohnt beim AfW Bundesverband Finanzdienstleistung. Zahlreiche Anhörungen und Stellungnahmen zu Regulierungsvorhaben hat der Verband bereits abgegeben, eilig verabschiedete Gesetze wie das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) begleitet, mit Behörden und Ministerien diskutiert und immer wieder die Belange der freien Berater verteidigt.

Nun wird es wieder knapp: „Wir haben nur wenige Wochen Zeit erhalten, uns zum Entwurf des Finanzmarktnovellierungsgesetzes (FimanoG) zu äußern“, sagt AfW-Vorstand Norman Wirth am Rande des AfW-Hauptstadtgipfels im November in Berlin.

Das ist in der Tat sportlich, denn der im Oktober vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte mehr als 260 Seiten starke Gesetzentwurf zum „Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte“ hat es in sich – er ist in extrem technokratischem Deutsch abgefasst und krempelt das bisherige Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) komplett um. Damit sollen die Anforderungen des EU-Regulierungskomplexes Mifid II (Markets in Financial Instruments Directive) in deutsches Recht gegossen werden. Mifid II reguliert neben vielen Finanzmarktthemen unter anderem auch die Anlageberatung und Vermögensverwaltung im Sinne des Verbraucherschutzes umfassend neu. Betroffen sind alle über das KWG und das WpHG regulierten Finanzdienstleister – also in erster Linie Banken, Vermögensverwalter und Finanzdienstleistungsinstitute.

Mifid II berührt Vertriebszyklus

Noch fehlen zwar entscheidende Details der Brüsseler Regulierung (siehe Interview mit KPMG-Experte Markus Lange), doch der ursprüngliche Zeitplan sah eine Umsetzung im Sommer 2016 und eine Gültigkeit ab Januar 2017 vor (siehe Zeitleiste unten). Deswegen drückt der deutsche Gesetzgeber auf die Tube. Der Countdown läuft, auch wenn die Reform nun wohl um ein Jahr verschoben wird. Die Branche stellt sich so gut es geht auf die neuen Vorgaben ein.

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„Wir tauschen uns aktiv mit unseren Vertriebspartnern aus und stehen im engen Dialog mit nationalen Verbänden wie dem BVI. Da Teile der neuen Regulierung speziell für uns als Asset Manager relevant sind, andere Teile jedoch stärker den Vertrieb betreffen, ist es uns wichtig, etwaige Herausforderungen der Umsetzung aus Sicht der Berater zu verstehen“, erläutert Christoph Bergweiler, Deutschland-Chef von J.P. Morgan AM, die Sichtweise eines Produktanbieters. Es gelte dabei auch zu verstehen, welche Schnittstellen berücksichtigt werden müssen. Denn Mifid II berührt alle Bereiche des Vertriebszyklus eines Anlageprodukts von der Konzeption über den Verkauf bis hin zur Nachsorge (siehe Grafik). Das ist ein wesentlich breiterer Rahmen, als Mifid I umfasste.

Zu den wichtigsten Themen gehören dabei Zuwendungen (darunter fallen Provisionen), die unabhängige Beratung, Product Governance, die Geeignetheitsprüfung für Produkte, Kostentransparenz und die Gesprächsaufzeichnung (siehe Kasten unten). Erstmals wird bereits die Produktkonzeption reguliert. Künftig müssen sich Produktgeber von Anfang an klar darüber sein, für welche Zielgruppe ihr Produkt geeignet ist, und dies entsprechend ausweisen (Product Governance). Der Vertrieb muss diese Prüfung unabhängig von derjenigen der Produktgeber ebenfalls vornehmen. Experten befürchten einen Rückgang der Produktvielfalt und eine Konzentration auf lukrative Zielgruppen (siehe Interview mit Otto Lucius weiter unten).

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Umfang und Detaillierungsgrad dieser Zielmarktprüfung sind noch offen, daher äußern sich die Produktgeber hierzu noch zurückhaltend. „Muss zum Beispiel die Prüfung bei Folgeinvestments wiederholt werden? Oder – nach zwischenzeitigem Verkauf einer Position – bei einer Re-Investition? Muss die Zielmarktprüfung je Emittent erfolgen oder können Emittentengruppen gebildet werden?“, benennt Jörg W. Stotz, Geschäftsführer der Hansainvest, einige der offenen Fragen. „Nach jetzigem Stand können Zielmarktdefinitionen der Produkthersteller und der Vertriebspartner voneinander abweichen. Wir erwarten, dass die Zielmarktdefinition des Produktherstellers Anwendung findet“, ergänzt Achim Küssner, Geschäftsführer bei Schroder Investment.

Produktgeber prüfen Geeignetheit

Es gibt aber auch Chancen: „Der Gesetzgeber sollte die Einführung der Geeignetheitserklärung anstelle des Beratungsprotokolls nutzen, um die in der Praxis überfrachteten Protokolle durch aussagekräftige Informationen für den Anleger zu ersetzen“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. „Entscheidend ist dass der Berater in der Erklärung erläutert, wie seine Empfehlung zum Anlageziel, den Kenntnissen, der Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit des Anlegers passt“, so Richter. Keinen Mehrwert hingegen lieferten bislang detaillierte Aufzeichnungen dazu, wie der Anleger im Gesprächsverlauf seine Anliegen und deren Gewichtung geändert hat.

Einer der umstrittensten Punkte in der Mifid II ist das Verbot der Zuwendungen für unabhängige Berater und für Vermögensverwalter. „Unabhängige Berater werden sich verstärkt um finanzkräftige und zahlungswillige Kundengruppen bemühen und das Massengeschäft aufgeben“, erwartet Carsten Hahn, der als Partner die Themenbereiche Regulatory & Risk beim internationalen Beratungsunternehmen Capco verantwortet. Neben dem Zuwendungsverbot komme es durch stringentere Qualitätsanforderungen auch zu steigenden Kosten. „Viele Anbieter werden daher ihr Angebot in Richtung Vermögensverwaltung verstärken, um auf diesem Weg höhere Gebühren besser rechtfertigen zu können“, so Hahn weiter.

Die Bezeichnung „unabhängig“ wird demnach durch Mifid II wesentlich gestärkt. Sie könnte ein branchenweit anerkanntes Qualitätssiegel werden, auch wenn der deutsche Gesetzgeber bisher nicht vorhat, den Begriff gesetzlich zu verankern. Provisionen bleiben zwar erlaubt, aber nur, wenn sie mit einer erwiesenen Qualitätsverbesserung der Beratung – also zum Beispiel einer Nachsorgepflicht des Beraters einhergehen.

Hier könnten künftig verstärkt Begriffe wie „umfassende Beratung“, „individuelle Beratung“ oder „ganzheitliche Beratung“ auftauchen. „Bei den kreativen Wortschöpfungen in der ‚abhängigen‘ Beratung werden sowohl die Aufsicht als auch der Wettbewerb genau darauf achten, dass es nicht zu möglichen Irreführungen der Anleger oder anderen unlauteren Geschäftspraktiken kommt“, ist sich Hahn sicher. Inwieweit diese Form der Beratung eine Zukunft hat, wird davon abhängen, ob der Kunde sie in Kombination mit dem detaillierten Ausweis der erhaltenen Provisionen akzeptiert.

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Wie wird sich der Vertrieb aufseiten der Asset Manager verändern? „Bei Banken wird Mifid II eine stärkere Standardisierung von Produkten für die jeweiligen Vertriebssegmente sowie für die Prozessketten erfordern. Die neue Regulierung erfordert oftmals eine noch größere Abstimmung zwischen den Produktanbietern sowie den Banken, Sparkassen und Verwaltern als Berater der Kunden“, betont J.P.-Morgan-Experte Bergweiler.

„Wir rechnen damit, dass mit Mifid II White-Label-Produkte beliebter werden: Vertriebe dürften dazu übergehen, Fonds unter ihrem Namen aufzulegen. Das verschafft ihnen eine zusätzliche Marge“, ergänzt Clemens Bertram, Head Distribution Partners UBS Global Asset Management. Falls dieser Fonds ein Dachfonds sei, könnte man Zielfonds auch leichter auswechseln – verglichen damit, die Anleger von einem Fondswechsel zu überzeugen. „Für uns heißt das: Wir müssen als Lösungsanbieter bereitstehen und können zudem effektives (Dach-)Fondsmanagement für Dritte bieten“, so Bertram weiter.

Klar ist, Mifid II wird die bereits bestehenden Trends zu Transparenz und Kundenorientierung in der Anlageberatung nachhaltig beschleunigen und verstärken. Eine stärkere Konzentration von Anbietern im Vertrieb scheint logisch, da sich durch den Ertragsdruck die höheren Kosten und Risiken nicht kompensieren lassen und sich damit individuelle Berater und kleinere Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken aus dem Anlagegeschäft zurückziehen.

„Wir erwarten mehr Direktvertrieb der Anbieter insbesondere für Selbstentscheider und für den von der Anlageberatung vernachlässigten Massenmarkt. Hier werden die Robo Adviser wohl eine gewichtige Rolle spielen“, meint Capco-Experte Hahn. Kunden, die sich mithilfe von Vergleichsportalen und ähnlichen Angeboten mündig durch den Angebotsdschungel navigieren, werden künftig niedrigere Kosten verzeichnen. Auf der anderen Seite muss mit einem erschwerten Zugang zur Anlageberatung für weniger finanzkräftige Kundenschichten gerechnet werden – es sei denn, der Staat führt noch verpflichtende Modelle zur privaten Altersvorsorge ein. Damit ist derzeit aber nicht zu rechnen, denn das Finanzministerium dürfte mit der Umsetzung von Mifid II vorerst genug zu tun haben.

„Uns droht eine Angebotslücke“

Otto Lucius, Präsident des Österreichischen Verbands Financial Planners und einer der Initiatoren des Finanz planer Forums, über die Product Governance der Mifi d II

DAS INVESTMENT: Was ist Product Governance?

Otto Lucius: Der Produkthersteller muss prüfen und auch bekannt machen, ob sein Produkt für eine bestimmte Zielgruppe geeignet ist. Der Vertrieb muss dann ebenfalls kontrollieren, ob das Produkt für seine Kunden geeignet ist. Diese Definition einer Zielgruppe wird jedoch nicht vorgegeben. Bis sich ein Standard herausbildet, wird viel Zeit vergehen, und das wird nicht zur Sicherheit der Verbraucher beitragen.

Wonach wird klassifiziert?

Lucius: Das ist offen. Wahrscheinlich wird man als Kriterium das verfügbare Einkommen heranziehen, womöglich auch das Gesamtvermögen und irgendeine Form der Risikoneigung. Je strukturierter ein Produkt ist, desto schwieriger wird die Einstufung.

Welche Folgen sehen Sie?

Lucius: Große Fondsgesellschaften werden sich überlegen, welche Zielgruppe die lukrativste darstellt, und dann speziell dafür Produkte schaffen. Es kann dann passieren, dass kleinere Zielgruppen keine geeigneten Produkte mehr auf dem Markt finden. Das wäre eine Product Offering Gap.

Endet die Prüfpflicht des Vermittlers mit dem Verkauf des Produkts?

Lucius: Nein, Produktgeber und Vermittler müssen periodisch überprüfen, ob das vermittelte Produkt immer noch für die Zielgruppe geeignet ist. Falls nicht, müssen sie einschreiten.

Daraus ergeben sich Haftungsrisiken?

Lucius: Die Produkthaftung gilt für Vertrieb und Produktgeber gleichermaßen. Der Berater kann sich nicht auf Angaben der Produktgeber verlassen, er muss selbst nochmals prüfen. Das ist ein riesiger administrativer Aufwand, den kleinere selbstständige Vertriebseinheiten nicht leisten werden können. Diese Regelung wird die Konzentration fördern und wenige große Anbieter stärken. Das tut dem Wettbewerb nicht gut.

Von: Oliver Lepold

Quelle: DAS INVESTMENT.

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