Das Investment: Versicherungsmakler in der Aufklärungsfalle?

sjb_werbung_das_investment_300_200Garantiezins in Gefahr: Lebensversicherungen fällt es immer schwerer, ihre versprochenen Leistungen zu erfüllen. Wie Versicherungsvermittler darüber ihre Kunden aufklären sollten, erklärt Rechtsanwalt Stephan Michaelis, der selbst viele Jahre im Versicherungsvertrieb tätig war.

Es ist kein Geheimnis, dass die Lebensversicherungsgesellschaften unter den Niedrigzinsen in der Eurozone leiden und dementsprechend schon bessere Geschäftszeiten erlebt haben. Erschwerend kommt hinzu, dass zumindest kurz- bis mittelfristig keine Änderung der Zinslage abzusehen ist. Muss man sich also Sorgen um die Lebensversicherer machen?

Bei der Finanzaufsicht Bafin begegnet man solchen Bedenken vergleichsweise mit Gelassenheit. So sagte Bafin-Präsident Hufeld gegenüber dem Handelsblatt: „Unsere Prognose, dass die Versicherer zumindest auf kurze und mittlere Sicht ausreichendes Stehvermögen haben, ist nach wie vor aktuell“.

Dass eine etwaige Besorgnis aber nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigt der Fall der Talanx-Tochter Neue Leben Pensionskasse (NLP), die erst kürzlich angekündigt hat, Garantiezinsen mit Beginn des neuen Geschäftsjahres von 3,25 Prozent auf magere 1,25 Prozent zu kürzen. Trotz der insgesamt positiven Prognose habe man eine zweistellige Zahl von Lebensversicherern „in Manndeckung genommen“, räumt Bafin-Präsident Hufeld ein. Daraus kann möglicherweise geschlossen werden, dass die Lage für den ein oder anderen Lebensversicherer durchaus angespannt ist.

Versicherungswirtschaft für den schlimmsten Fall gut gerüstet

Gleichsam scheint die Versicherungswirtschaft für den schlimmsten Fall gut gerüstet zu sein. Mit der Protektor Lebensversicherungs-AG steht ein Rettungsfonds bereit, der mit einem Volumen von knapp 900 Millionen Euro, einen strauchelnden Lebensversicherer auffangen soll. Obwohl die Protektor Lebensversicherungs-AG 2006 vom Bundesministerium der Finanzen mit den Befugnissen des gesetzlichen Sicherungsfonds betraut wurde, verbleibt diese in Hinblick auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht als einziger Sicherungsmechanismus. Und zwar kann die Bafin als zuständige Aufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des Paragrafen 314 VAG die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen herabsetzen. Dies schließt zum Beispiel die Befugnis zur Herabsetzung der Garantiezinsen ein.

Selbstverständlich kann die Aufsichtsbehörde von den Befugnissen des Paragrafen 314 VAG nur im Notfall und gleichzeitig zum Wohle der Versichertengemeinschaft Gebrauch machen. Eine solche Notlage kann nur dann angenommen werden, wenn das betroffene Unternehmen insolvenzreif ist oder es in absehbarer Zeit werden wird. Fraglich ist an dieser Stelle aber, welcher Anwendungsbereich für den Paragrafen 314 VAG in einer praktischen Betrachtung gegeben ist. Und zwar heißt es in der Vorschrift, dass diese nur zu Anwendung gelangt, wenn die Vermeidung des Insolvenzverfahrens zum Besten der Versicherten geboten erscheint.

Insolvenz-Vermeidung zum Besten der Versichertengemeinschaft?

Solange Protektor aber als Sicherungsfonds mit ausreichender Deckung existiert, scheint eine Vermeidung der Insolvenz jedoch nicht „zum Besten“ der Versichertengemeinschaft zu sein. Denn nach der Übernahme werden die Verträge durch Protektor prinzipiell unverändert fortgesetzt, sodass eine Anpassung nach Paragraf 314 VAG für den Versicherten eine Schlechterstellung in Hinblick auf die Bestandsübernahme durch Protektor darstellt. Vor diesem Hintergrund scheint der Anwendungsbereich des Paragrafen 314 VAG praktisch aufgezehrt zu sein. Es sei denn, es würde der Fall eintreten, dass Protektor kein zur Deckung ausreichendes Volumen mehr bereitstellen könnte. Bei seinem derzeitigen Volumen scheint der Eintritt eines solchen Falles hoffentlich unwahrscheinlich.

Nichtsdestotrotz bleibt die Möglichkeit einer Herabsetzung des Garantiezinssatzes über Paragraf 314 VAG möglich, auch wenn eine solche Betrachtung vielleicht eher theoretischer Natur ist. Deshalb muss es auch als durchaus legitim betrachtet werden, wenn in diesem Zusammenhang von einer „Garantie mit Hintertür“ gesprochen wird. An diese Problematik knüpfen sich deshalb berechtigte Fragen für den Versicherungsmakler an. Muss der Makler über das mögliche Risiko einer Herabsetzung des Garantiezinssatzes aufklären? Muss er vielleicht nur auf das allgemeine Verlustrisiko hinweisen?

Pflicht zur Aufklärung über Kürzung von Ansprüchen?

Zu einer ganz ähnlichen Frage hatte die Bundesregierung erst Anfang dieses Jahres Stellung genommen. Und zwar erklärte Sie auf Anfrage einiger Abgeordneter, dass für die Lebensversicherer selbst keine ausdrückliche Pflicht bestünde, Kunden über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen aufzuklären.

Gleichwohl fiel diese Antwort kurz und auch nicht eindeutig aus. Denn wo keine ausdrückliche allgemeine Verpflichtung besteht, bleibt dennoch Spielraum für die Annahme einer Verpflichtung aus Umständen des Einzelfalls. Nichtsdestotrotz kann als Ausgangspunkt angenommen werden, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers in diesem Fall nicht weitergehen können, als diejenigen der Versicherungsgesellschaft selbst.

Versicherungsmakler sollte über Herabsetzung aufklären

Anderes könnte sich allerdings aus der Sachwalterstellung des Versicherungsmaklers ergeben. So wird teilweise vertreten, dass der Versicherungsmakler durchaus aktiv über die Möglichkeit einer Herabsetzung des Garantiezinssatzes aufklären sollte. Der Kollege Rechtsanwalt Wirth aus Berlin leitet eine solche Annahme aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen: XI ZR 169/13) ab, welches im Zusammenhang mit der Lehmann-Pleite ergangen ist. Der BGH führt darin aus, dass Beratungspflichten im Einzelfall auch von „allgemeinen Risiken, wie etwa der Konjunkturlage und der Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie den speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageprodukts ergeben“ abhängen.

Dass Lebensversicherungen als Anlageprodukt dem Kapitalmarkt sehr nah stehen, zeigt zum Beispiel die von der EU erlassene PRIIP Verordnung (EU 1286/2014), die kapitalmarkttypische Informationspflichten auch auf Versicherungsanlageprodukte überträgt. Hierzu sind auch Lebensversicherungen zu zählen. Überträgt man die Wertung des BGH-Urteils also auf den Bereich der Lebensversicherungen, so scheint die Annahme einer Beratungspflicht des Versicherungsmaklers nicht als abwegig und lässt sich auch mit hörbaren Argumenten begründen.

Anforderungen an Versicherungsmakler verhältnismäßig?

Dennoch ist die Annahme einer diesbezüglichen ungefragten Beratungspflicht im Ergebnis zu weit gegriffen. Einer entgegengesetzten Meinung muss zwar zugebilligt werden, dass der Versicherungsmakler bei seiner Beratung die aktuelle Rechtslage sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde legen muss, jedoch müssen die Anforderungen an den Versicherungsmakler dabei verhältnismäßig bleiben.

Diese Wertung liegt dem Paragrafen 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als Wurzel der Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, wonach sich der Umfang der Beratungspflichten nach Art, Umfang und Komplexität des konkreten Versicherungsprodukts richtet. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsmakler bei der Beratung nur auf unmittelbare Risiken eingehen muss oder wenn er zu diesem Thema ausdrücklich gefragt wird. Von seinen Beratungspflichten sind hypothetische und mittelbare künftige Zusammenhänge regelmäßig nicht erfasst.

Aus theoretischem wurde praktisch-unmittelbares Risiko

In Hinblick auf den bereits erwähnten Fall der NLP, die jüngst eine Herabsetzung des Garantiezinses vorgenommen hat, stellt sich mithin die berechtigte Frage, ob bei der Herabsetzung des Garantiezinssatzes nicht bereits aus einem theoretischen ein praktisch-unmittelbares Risiko geworden ist. Einerseits kann der Versicherungsmakler Risiken, die ihm bekannt geworden sind, nicht ignorieren. Sofern diese Risiken einen Bezug oder Auswirkungen auf das der Beratung zugrundeliegende Produkt haben, so muss er den Kunden auch über diese Gefahren in Kenntnis setzen. Andererseits kann vom Einzelfall der NLP noch nicht auf ein grundsätzliches Risiko geschlossen werden.

Damit eine solche Annahme begründet wäre, bräuchte es entweder eine Häufung solcher Fälle oder einen konkreteren Bezug zu den Lebensversicherern selbst, denen die Bafin allerdings eine stabile Prognose ausstellt. Damit liegt kein konkretes Risiko, das generell aufklärungsbedürftig ist, vor. Es ist nicht über alle bestehenden gesetzlichen Regelungen aufzuklären, zumal der Kunde diese auch kennen könnte. Entschieden gegen die Annahme einer diesbezüglichen Beratungspflicht spricht auch der Anwendungsbereich des Paragrafen 314 VAG. Nach der hier vertretenen Auffassung ist dieser – wie oben ausgeführt – gesperrt, solange Protektor ausreichende Sicherungsmittel zur Verfügung stellt.

Dadurch folgt zum einen, dass aus Paragraf 314 VAG in einer praktischen Betrachtung gar kein Emittentenrisiko erwächst. Zum anderen kann sich daher eine Beratungspflicht in Hinblick auf eine mögliche Herabsetzung des Garantiezinssatzes erst ergeben, wenn der erste Lebensversicherer unter dem Druck der Niedrigzinsen in Protektor aufgegangen ist.

Kann Versicherungsmakler das Thema vernachlässigen?

Hieraus darf der Versicherungsmakler allerdings nicht die Konsequenz ziehen, dass er das Thema als solches vernachlässigen kann. Bringt der Kunde, dass Emittentenrisiko als solches zur Sprache und macht es damit zum Teil des Beratungsgesprächs, so sollte der Makler den Kunden nicht nur über die eventuelle Sicherung durch Protektor, sondern auch über die unwahrscheinliche Möglichkeit der Herabsetzung eines Garantiezinssatzes über Paragraf 314 VAG informieren.

Abschließend lässt sich festhalten, dass durch die angespannte Lage der Lebensversicherer noch keine neuen Beratungspflichten für den Versicherungsmakler entstehen dürften. Paragraf 314 VAG kommt in der aktuellen Lage wohl allenfalls eine geringe Bedeutung zu, sodass diese hypothetische Möglichkeit nicht ungefragt und immer zu thematisieren ist. Sollte sich die Lage um die Lebensversicherer signifikant verschärfen, kann sich möglicherweise etwas anderes ergeben. Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen wollen, nehmen Sie Protektor und Paragraf 314 VAG in die Beratungsdokumentation vorsichtshalber auf.

Von: Christian Hilmes

Quelle: DAS INVESTMENT.

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