Das Investment: Die 20 wichtigsten Fragen und Antworten zur Investmentsteuerreform

Das Investmentsteuerreformgesetz tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft und stellt bereits heute Fondsberater vor viele Fragen. Der Branchenverband BVI gibt daher Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Steuer.

In seiner Broschüre „Investmentsteuerreform kompakt“ beantwortet der deutsche Fondsverband BVI zahlreiche Fragen zum Investmentsteuerreform-Gesetz. DAS INVESTMENT.com hat 20 Fragen ausgewählt, die für deutsche Fondssparer besonders wichtig sein dürften.

1. Was ändert sich bei der Besteuerung von Investmentfonds? Ab wann?
Bislang behandelt der deutsche Gesetzgeber Fondsanleger im Wesentlichen wie Direktanleger: Nur der Anleger wird besteuert, aber nicht der Fonds. Das ändert sich zum 1. Januar 2018. Ab dann müssen deutsche Fonds auf bestimmte Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen.

2. Welche Erträge werden künftig in deutschen Fonds besteuert?
Die Steuer in Höhe von 15 Prozent gilt für Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, falls diese Einkünfte des Fonds aus Deutschland stammen. Damit behandelt der Gesetzgeber deutsche und ausländische Fonds im Hinblick auf deren Einkünfte aus Deutschland künftig steuerlich gleich.

3. Gilt die 10-Jahres-Frist für offene Immobilienfonds weiter?
Nein, die Fonds müssen ab 2018 für Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien Körperschaftsteuer zahlen, selbst wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre im Portfolio gehalten wurde. Es gibt aber eine Übergangsregelung: Hat der Fonds die Immobilie vor dem 1. Januar 2018 gekauft und länger als 10 Jahre im Portfolio gehalten, ist nur die Wertsteigerung ab dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn sich die Immobilie zum 1. Januar 2018 weniger als 10 Jahre im Portfolio befindet, aber erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist tatsächlich veräußert wird.

4. Bedeuten die neuen Regeln ab 2018 höhere Steuern für Fondssparer?
Nein, unter dem Strich nicht. Denn die Anleger erhalten einen Ausgleich dafür, dass der Fonds besteuert wird: Die Ausschüttungen des Fonds und Gewinne der Anleger aus dem Verkauf von Fondsanteilen bleiben künftig teilweise von der Abgeltungsteuer verschont. Das gilt auch, wenn der Fonds im Ausland aufgelegt wurde. Fondsanleger, die keine Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen (weil ihre Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt) und damit nicht von Steuerfreistellungen profitieren, zahlen nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums im Schnitt nur knapp drei Euro mehr pro Jahr.

5. Wie werden die Vorbelastungen der Fonds bei den Anlegern ausgeglichen?
Die Anleger zahlen für die Ausschüttungen des Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds: Für Privatanleger in Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei, in Mischfonds 15 Prozent und in offenen Immobilienfonds 60 Prozent; bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland sind es 80 Prozent.

6. Profitieren Anleger bei allen Mischfonds von der Teilfreistellung, also auch bei Fonds mit hohem Anleihen-Anteil?
Nein, entscheidend ist die Aktienquote im Fonds. Für Mischfonds-Anleger sind nur dann 15 Prozent der Ausschüttungen und des Veräußerungsgewinns steuerfrei, wenn der Fonds mindestens 25 Prozent des Vermögens in Aktien investiert. Ob der Fonds diese Bedingung erfüllt, ergibt sich aus den Anlagebedingungen.

7. Ist es für Anleger steuerlich sinnvoll, jetzt noch Fondsanteile zu erwerben? Oder sollten sie wegen der neuen Regeln bis 1. Januar 2018 warten?
Es spielt steuerlich keine Rolle, ob der Anleger jetzt neue Anteile erwirbt oder erst ab 2018.

Bereits vorhandene Anteile an Investmentfonds gelten zum 31.12.2017 als veräußert und am 1.1.2018 als neu angeschafft. Der am 31.12. 2017 verbuchte fiktive Gewinn ist:
– entweder steuerfrei, wenn die Anteile vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden sind, oder
– steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden. In diesem Fall wird die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile zinslos gestundet.

8. Wann profitieren Anleger bei offenen Immobilienfonds von höheren Teilfreistellungen?
Grundsätzlich zahlen Anleger offener Immobilienfonds auf 60 Prozent der Ausschüttungen und Verkaufsgewinne keine Abgeltungsteuer. Hat der Fonds seinen Anlageschwerpunkt im Ausland sind es sogar 80 Prozent. Dafür müssen aber mindestens 51 Prozent des Fondsvermögens in ausländischen Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften investiert sein. Letztere investieren ausschließlich in ausländische Immobilien. Ob der Fonds diese Voraussetzungen für eine höhere Teilfreistellung erfüllt, ergibt sich aus den Anlagebedingungen.

9. Können offene Immobilienfonds Gewinne aus der Veräußerung deutscher Immobilien weiterhin nach 10 Jahren steuerfrei an Anleger ausschütten?
Nein, ab 2018 sind die Ausschüttungen dieser Veräußerungsgewinne beim Anleger nicht mehr steuerfrei. Dann gelten auch für diese Gewinne die Teilfreistellungen für Erträge aus offenen Immobilienfonds – sprich 60 Prozent bzw. 80 Prozent bei Anlageschwerpunkt im Ausland.

10. Bleibt es auch 2018 bei einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent?
Ja, nach heutigem Kenntnisstand wird sich an der Höhe der Abgeltungsteuer nichts ändern.

11. Was passiert steuerlich bei Verkäufen von Fondsanteilen mit Verlust?
Verluste aus dem Verkauf von Fondsanteilen können mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das gilt allerdings nicht für Fonds-Anteile, die der Anleger vor 2009 erworben hat (Alt-Anteile), wenn diese Verluste noch vor 2018 realisiert werden. Soweit Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen aufgrund von Teilfreistellungen steuerfrei wären, sind Verluste allerdings auch nicht abzugsfähig.

12. Sind mit den neuen Regeln Änderungen des persönlichen Freistellungsauftrags / Sparer-Pauschbetrags geplant? Und können Anleger weiterhin Verluste vortragen?
Änderungen des Sparer-Pauschbetrags werden derzeit nicht diskutiert. Der Vortrag von Verlusten bleibt weiterhin möglich.

13. Können Anleger über die Erwerbs- und Veräußerungskosten hinaus Werbungskosten geltend machen (zum Beispiel Servicegebühren)?
Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Allerdings können bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf der Anteile die Nebenkosten für Veräußerung und Anschaffung verrechnet werden. Sind die Anteile in inländischen Depots verwahrt, geschieht dies automatisch.

14. Können dem Anleger künftig Nachteile entstehen, wenn sich die depotführende Stelle in Luxemburg befindet?
Ausländische depotführende Stellen führen keine deutschen Steuern ab. Deshalb müssen Anleger in diesem Fall ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben.

15. Welche Erträge müssen Anleger thesaurierender Fonds oder Fonds mit Teilausschüttung versteuern?
Der Gesetzgeber will auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sogenannte Vorabpauschale versteuern. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.

16. Was ist die „Vorabpauschale“ und wie wird sie ermittelt?
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen  errechnet.

Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahrs (z.B. 1.1.2019) für das vorangegangene Kalenderjahr (z.B. 1.1.2018) den Basisertrag nach der Formel:

Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs (z.B. 1.1.2018)

Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (z.B. in 2018) ab.

Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten  Kalenderjahres
*Hinweis: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.Quelle: BVI
Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:

a) thesaurierende Fonds
Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag
(Beispiel: Basisertrag 5 – Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.

b) teilausschüttende Fonds
Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.

In diesem Fall gibt es keine Vorabpauschale. Die Ausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann.

Noch ein Rechenbeispiel

17. Was ist mit dem Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben?
Der Bestandschutz für diese Alt-Anteile fällt leider weg. Der Gesetzgeber tut so, als hätte der Anleger die Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu erworben. Das bedeutet:

–  Für den fiktiven Gewinn aus der Veräußerung der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 zahlt der Anleger keine Steuern – bis dahin gilt der Bestandsschutz quasi noch.
– Ab 1. Januar 2018 beginnt die Uhr neu zu laufen: Wertsteigerungen der Alt-Anteile ab diesem Zeitpunkt muss der Anleger grundsätzlich versteuern, sobald er sie veräußert.
– Für diese steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne besteht ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger. Das heißt: Der Anleger kann die Veräußerungsgewinne mit dem Freibetrag verrechnen. Erst, wenn der Freibetrag aufgebraucht ist, entsteht eine Steuerbelastung.

18. Sollten Anleger ihre vor 2009 erworbenen Fondsanteile noch bis 2018 verkaufen, weil der Bestandsschutz weggefallen ist?
Nein, im Gegenteil: Wer seine Alt-Anteile vor 2018 verkauft, verschenkt zumindest Teile des Freibetrags von 100.000 Euro. Der Grund: Die bis 31. Dezember 2017 aufgelaufenen Wertsteigerungen der Alt-Anteile sind für den Anleger ohnehin noch steuerfrei. Die Uhr fängt ab 1. Januar 2018 neu an zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt entstehende Wertsteigerungen der Alt-Anteile können dann nur noch steuerpflichtig realisiert werden und für diese gilt auch der Freibetrag.

19. Was gilt für Anleger in staatlich geförderten Riester-/Rürup-Fonds?
Für Anleger in staatlich geförderten Riester- und Rürup-Fonds ändert sich durch die neuen Steuerregeln nichts. Für diese staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte gelten bei der Besteuerung Sonderregeln.

20. Was gilt für VL-Fondssparer?
Für VL-Fondssparer gelten keine Sonderregeln. Sie werden genauso besteuert wie die anderen Fondsanleger.

Autor: Svetlana Kerschner

Quelle: DAS INVESTMENT.

Siehe auch

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