Das Investment: So gestalten Vermittler ihre Webseiten rechtssicher

sjb_werbung_das_investment_300_200„Versicherungsmaklern drohen Abmahnungen aufgrund des Facebook-„Gefällt mir“-Buttons“, erklärt Björn Thorben M. Jöhnke. Der Hamburger Rechtsanwalt mahnt: „Es besteht akuter Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber.“

Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt aktuell Versicherungsmakler für die Fidentus GmbH aus Regensburg ab, sofern auf der Internetseite der Vermittler ein Facebook-„Gefällt mir“-Button verwendet wird. Mit der Abmahnung wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Es kommt auf das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an

Die Fidentus GmbH ist in der Finanz- und Versicherungsberatungsbranche und im Bereich der Kapitalanlagen und Finanzierungen tätig. Laut Impressum der Fidentus GmbH besitzt diese eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß Paragraf 34h Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) und als Versicherungsmakler gemäß Paragraf 34d Absatz 1 GewO. Die Fidentus GmbH wird vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn Robert Zovk. Zu Versicherungsmaklern besteht somit grundsätzlich ein Wettbewerbsverhältnis.

Warum wird aktuell abgemahnt?

Die rechtliche Grundlage für diese Abmahnungen stellt ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf aus dem Bereich des Datenschutzes dar. Das LG Düsseldorf hat zu der Thematik „Facebook–Like-Button“ (Urteil vom 09.03.2016, Aktenzeichen: 12 O 151/15) entschieden:

„Unternehmen müssen Webseitenbesucher über Datenweitergabe an Facebook aufklären!“

Das LG Düsseldorf nimmt bei der Einbindung der Facebook „Gefällt mir“- Buttons auf Unternehmenswebseiten einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften an, wenn ohne Aufklärung und Zustimmung der Seitenbesucher Daten an Facebook weitergegeben werden.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat zu der vorgenannten Entscheidung des LG Düsseldorf einen Beitrag verfasst und auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Wie funktioniert diese Datenweitergabe in der Praxis?

Die Implementierung derartiger Buttons – „Gefällt mir“ und „Sharing/Teilen“ – erfolgt zunächst einfach durch die „Platzierung“ auf der Webseite. Im Rahmen des Quellcodes einer Seite kann man erkennen, dass ein „Script“ dafür sorgt, dass Daten direkt an Facebook übergeben werden. Rein optisch bekommt dieses keiner mit. Das Script läuft im Hintergrund.

Liegen dadurch Rechtsverstöße nach dem UWG vor?

In den Abmahnungen der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die Fidentus GmbH wird auf das Urteil des LG Düsseldorf abgestellt und die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche damit begründet. Dabei wird auf das Fehlen der entsprechenden Datenschutzhinweise auf den Webseiten der Mitbewerber abgestellt, welche wiederum bei der Nutzung der besagten Buttons erforderlich gewesen wäre. Dieser Umstand stelle wiederum einen Verstoß gegen Lauterkeitsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) dar:

Paragraf 3a UWG (Rechtsbruch):
„Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

Wie soll sich der Vermittler nun verhalten?

Ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt berechtigt sind, sollte unbedingt im Einzelfall juristisch überprüft werden. Dabei sollte auch die Webseite des Versicherungsmaklers genau geprüft werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass möglicherweise gar kein entsprechender Button, sondern vielmehr nur ein Link implementiert wurde. Auch muss der in der Abmahnung zugrunde gelegte Streitwert überprüft werden, denn danach bestimmen sich die Kosten der Abmahnung beziehungsweise des Verfahrens.

Das Urteil des LG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Berufung gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf eingelegt. Die Berufungsentscheidung des OLG steht noch aus und wird erfahrungsgemäß noch andauern. Vor diesem Hintergrund kann derzeit noch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Berufungsinstanz das Urteil der Instanz bestätigen wird.

Wie sollte gehandelt werden, wenn noch keine Abmahnung ausgesprochen wurde?

Zunächst sollte zeitnah die Webseite nach den vorgenannten Kriterien überprüft werden. Anzuraten ist dann in jedem Fall den Gefällt mir-Button unverzüglich von der Webseite zu entfernen, bis eine Entscheidung des OLG vorliegt und Rechtsklarheit herrscht. Bis dahin sind derartige Buttons – bei welchen via Script Daten an Facebook übertragen werden – ein Sicherheitsrisiko für den Webseitenbetreiber.

Damit einher geht ein Kostenrisiko im Rahmen einer möglichen Abmahnung. Um derartigen Abmahnungen vorzubeugen, sollte zunächst auf die Buttons verzichtet werden. Angeraten wird auch, möglichst auf die so genannte „2-Klick-Lösung“ umzustellen. Dabei sollte der Webseitenprogrammierer hinzugezogen werden.

Wie sollten sich bereits Abgemahnte verhalten?

Es wird dringend angeraten, die Abmahnung zeitnah juristisch überprüfen zu lassen. Mit der Abmahnung werden von der Gegenseite sehr kurze Fristen gesetzt. Dieses ist üblich im Wettbewerbsrecht. Es sollten jedoch keine Fristen versäumt werden. Es muss unbedingt reagiert werden, denn sonst drohen gerichtliche Schritte der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Dies ist zum Beispiel im Wege einer einstweiligen Verfügung oder mit einem sich möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren möglich. Bei beiden gerichtlichen Verfahren entstehen weitere Kosten, die es möglichst für den Versicherungsmakler zu vermeiden gilt.

Abgemahnte sollten nicht den in der Abmahnung geforderten Betrag ungeprüft bezahlen sowie die beigefügte Unterlassungserklärung „blind“ unterzeichnen. Es sollten niemals gesetzte Fristen versäumt werden. Es sollte unverzüglich juristischer Rat eingeholt werden, damit keine taktischen Fehler passieren.

Von: Björn Thorben M. Jöhnke

Quelle: Das Investment

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