Verschmelzung von Frankfurt-Trust Fonds

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Die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 30. September 2015 fusionieren. Das bedeutet, dass die Anteile der „abgebenden Fonds“ in einem von der KVG vorgegebenen Verhältnis in dem „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Das Umtauschverhältnis wird von der KVG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
FT Navigator 100 DE0009770339 FT InterSpezial DE0008478009

Die Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird von der FFB am 17. September 2015 eingestellt. Die Ausgabe von Anteilen wird von der FFB am 14. September 2015 eingestellt.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir hierfür einen gesonderten Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für Ihre Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Verschmelzungsinformationen nach § 186 Kapitalanlagegesetzbuch
für die Anleger der Sondervermögen
FT Navigator 100 – WKN: 977033 / ISIN: DE0009770339 und
FT InterSpezial – WKN 847800/ ISIN: DE0008478009
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit werden Sie darüber informiert, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH (im Folgenden „Gesellschaft“) beschlossen hat, zum Stichtag 30.09.2015, welcher das Ende des Geschäftsjahres des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens ist, das Sondervermögen FT Navigator 100 (im Folgenden „übertragendes Sondervermögen“) auf das Sondervermögen FT InterSpezial (im Folgenden „übernehmendes Sondervermögen“) zu verschmelzen. Das übertragende Sondervermögen ist ein Dachfonds, der in Investmentfondsanteile, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben investieren kann. Bei dem übertragenden Sondervermögen handelt es sich um einen Publikums-AIF, bei dem übernehmenden Sondervermögen handelt es sich um ein OGAW-Sondervermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches.
Bei der Verschmelzung der Sondervermögen handelt es sich um eine Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen. Das übertragende Sondervermögen soll durch die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das übernehmende Sondervermögen ohne Abwicklung aufgelöst werden.
Die nachfolgenden Verschmelzungsinformationen sollen Ihnen als den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens (im Folgenden „Anleger“) geeignete und präzise Informationen über die bevorstehende Verschmelzung vermitteln, damit Sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlagen bilden und ihre Rechte ausüben können.
Der Hintergrund und die Beweggründe der Verschmelzung sind unter Ziffer I. beschrieben, die potenziellen Auswirkungen werden in Ziffer II. erläutert. Unter Ziffer III. werden die spezifischen Rechte der Anleger dargelegt und Ziffer IV. umfasst die maßgeblichen Verfahrensaspekte und den geplanten Übertragungsstichtag.
Diese Verschmelzungsinformationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.frankfurt-trust.de abrufbar.
I. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung:
Die Gesellschaft hat das derzeitige Anlageuniversum des FT Navigator 100 analysiert. Die laufenden Kosten des FT Navigator 100 liegen bei 2,22% p.a. Das Fondsvolumen des FT Navigator 100 beträgt 9,3 Mio. Euro. Durch das geringe Fondsvolumen muss der FT Navigator 100 derzeit vergleichsweise hohe Kosten tragen. Weitere Mittelzuflüsse für den FT Navigator 100 sind nicht zu erwarten. Im Interesse der Anleger ist ein Bestehenbleiben des FT Navigator 100 daher nicht zweckmäßig.
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Der FT InterSpezial ist das zur Verschmelzung des FT Navigator 100 geeignete Sondervermögen, da beide Fonds das gesamte Fondsvermögen weltweit in Aktien/ Aktienfonds investieren dürfen. Somit besitzen diese beiden Fonds ein sehr vergleichbares Risiko-Ertragsprofil. Die branchenbezogene Diversifikation des FT Navigator 100, ist ebenfalls im FT InterSpezial zu finden. Verglichen mit anderen Sondervermögen der Gesellschaft, bilden die Eigenschaften dieser beiden Sondervermögen daher die größte Schnittmenge.
Das Fondsvolumen des übertragenden Sondervermögens beträgt aktuell 9,3 Mio. EUR (Stand:
06.03.2015), das des übernehmenden Sondervermögens 228 Mio. EUR (Stand: 06.03.2015).
Hintergrund der geplanten Verschmelzung des FT Navigator 100 auf den FT InterSpezial ist somit eine Steigerung des Fondsvolumens von 9,3 Mio. Euro auf 237,3 Mio. Euro (Stand: 06.03.2015). Das wiederum ermöglicht der Gesellschaft, eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der Anleger zu erreichen. Durch die Zusammenlegung auf ein Sondervermögen wird ebenso eine Reduzierung der Transaktions- und Prüfungskosten erreicht.
II. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung:
Das übertragende Sondervermögen ist ein Dachfonds, der bis zu 100%, insbesondere in gemischte Investmentvermögen, investieren kann. Das übernehmende Sondervermögen darf maximal bis zu 10% in Investmentanteile investieren. Im übertragenden Sondervermögen und im übernehmenden Sondervermögen sind auch Anlagen jeweils bis zu maximal 49% in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben möglich. Weitere Details können Sie der unten stehenden Tabelle entnehmen.
Die Anlagepolitik beider Sondervermögen stimmt in den folgenden Punkten überein.
Der maximale Aktien(fonds)anteil liegt in beiden Sondervermögen bei 100 %. Dies spiegelt sich auch im identischen Risikoindikator wider.
Die Anlagepolitik beider Sondervermögen lässt sich wie folgt beschreiben:

Das übertragende Sondervermögen ist ein Dachfonds; daher ist die Diversifikation dieses Sondervermögens im Vergleich zum übernehmenden Sondervermögen, das kein Dachfonds ist, ausgeprägter. Das übernehmende Sondervermögen darf Aktien (Einzeltitel) bis zu 100% erwerben, wodurch das Risiko aufgrund niedrigerer Diversifikation (im Vergleich zu dem übertragenden Sondervermögen als Dachfonds) steigt.
Die Gesellschaft geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass die Verschmelzung auf das übernehmende Sondervermögen keine Auswirkungen auf das Portfolio, die Anlageziele, die Anlagestrategie sowie die Wertentwicklung hat. Es ist nicht beabsichtigt und nicht erforderlich, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen. Die Vermögensgegenstände des übertragenden Sondervermögens werden im Rahmen der bestehenden Anlagebedingungen gemäß ihrer Anlagestrategie bis zum Verschmelzungsstichtag am 30.09.2015 fortgeführt. Zum Verschmelzungsstichtag werden die Anlagegrenzen des aufnehmenden Sondervermögens eingehalten. Nach dem Verschmelzungsstichtag enthält das übernehmende Sondervermögen ausschließlich zulässige Vermögensgegenstände gemäß den Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens. Im Rahmen der Verschmelzung wird es daher nicht zu Anlagegrenzverletzungen im übernehmenden Sondervermögen kommen.
Das Geschäftsjahr des übernehmenden Sondervermögens und des übertragenden Sondervermögensendet jeweils zum 30.09. eines Jahres. Die Verschmelzung soll zum Ende der Geschäftsjahre beider
Sondervermögen am 30.09.2015 wirksam werden. Für das übertragende Sondervermögen wird ein Auflösungsbericht erstellt. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenen Sondervermögens werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu Beginn des dem Übertragungsstichtags folgendem Tag beim übernehmenden Sondervermögen angesetzt.
Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung (Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten) werden weder von dem übertragenden noch von dem übernehmenden Sondervermögen getragen, sondern durch die Gesellschaft.
Durch die Verschmelzung des FT Navigator 100 auf den FT InterSpezial werden derzeit keine Kostenänderungen erwartet.
Die Verkaufsprospekte sowie die Halbjahres- und Jahresberichte des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens werden Ihnen auf Anfrage von der Gesellschaft kostenfrei zugesandt bzw. sind auf der Internetseite unter http://www.frankfurt-trust.de abrufbar.
III. Spezifische Rechte der Anleger
Die Gesellschaft verwaltet kein weiteres Sondervermögen, dessen Anlagegrundsätze mit denen des übertragenden oder des übernehmenden Sondervermögens vergleichbar ist. Die Gesellschaft kann Ihnen daher kein Sondervermögen zum kostenlosen Umtausch anbieten. Es besteht für Sie als Anleger der jeweiligen Sondervermögen jedoch die Möglichkeit der kostenfreien Rückgabe Ihrer Anteile. Den Anlegern des übernehmenden Sondervermögens wird die Möglichkeit eingeräumt, der Gesellschaft bis zum 23.09.2015 die Anteile kostenfrei zurückzugeben. Anleger des übernehmenden Sondervermögens, die Ihre Anteile nicht zurückgeben, bleiben unverändert Anleger des übernehmenden Sondervermögens. Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens wird die Möglichkeit eingeräumt, der Gesellschaft bis zum 23.09.2015 die Anteile kostenfrei zurückzugeben.
Anleger des übertragenden Sondervermögens, die ihre Anteile nicht zurückgeben, werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens.
Das kostenlose Rückgaberecht besteht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der vorliegenden Informationen über die Verschmelzung an die Anleger und kann bis zum 23.09.2015 bei der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Der Gesamtwert der Anlage zum Übertragungsstichtag ändert sich für den Anleger des übertragenden Sondervermögens nicht, allerdings kann sich durch unterschiedliche Anteilspreise des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens, die Anzahl von Anteilen im Depot des Anlegers ändern.
Auf Anfrage wird den Anlegern der Sondervermögen eine Erklärung des Prüfers (KPMG AG Wirtschaftsprüfergesellschaft) gemäß § 185 Absatz 2 i.V.m. § 186 Absatz 3 Nr. 3 KAGB bezüglich der Verschmelzung kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Bericht ist bei der Gesellschaft (FRANKFURTTRUST Investment-Gesellschaft mbH, Bockenheimer Landstrasse 10, 60323 Frankfurt) schriftlich anzufordern. Die Prüfung erfolgt erst nach Abschluss der Verschmelzung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger des übertragenden Sondervermögens im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann. Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 189 KAGB erfüllt sind, so dass die Verschmelzung steuerneutral gem. § 14 InvStG durchgeführt werden kann.
Die im übertragenden Sondervermögen bis zum Übertragungsstichtag aufgelaufenen Erträge werden im Rahmen der Berechnung des Umtauschverhältnisses abzüglich der abzuführenden Kapitalertragsteuer berücksichtigt und gelten steuerlich als den Anlegern als zugeflossen. Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens erfolgt die Verschmelzung steuerneutral. Sollten sich wesentliche Umstände oder Bestimmungen in den Steuergesetzen ändern, könnte sich eine andere Betrachtungsweise ergeben. Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt diese Ausgabe daher nicht als Tausch und führt entsprechend nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.
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Für die Anleger des aufnehmenden Sondervermögens ergeben sich keine steuerlichen Besonderheiten. Sollte entgegen der bisherigen Planung die Verschmelzung nicht steuerneutral durchgeführt werden, wird der Umtausch wie ein Verkauf gewertet, so dass eventuelle Kursgewinne realisiert werden und die Kapitalertragssteuer unterliegen, sofern die Anteile des übertragenden  Sondervermögens nach dem 31.12.2008 erworben wurden.
Hinweis:
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie stellen keine Rechts- und Steuerberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Verbindung zu setzen.
IV. Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag
Die Verschmelzung ist zum Stichtag am 30.09.2015 geplant.
Das Recht zur kostenlosen Rückgabe erlischt gemäß § 187 Abs. 1 Satz 2 KAGB fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses (30.09.2015). Es kann daher bis einschließlich 23.09.2015 bei der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Verschmelzung werden die Anteile am übertragenden Sondervermögen in Anteile am übernehmenden Sondervermögen kostenfrei umgetauscht, so dass die Anleger des übertragenden Sondervermögens, sofern sie sich nicht zur Rückgabe entscheiden, Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen erhalten. Die am Übertragungsstichtag (30.09.2015) im übertragenden Sondervermögen noch vorhandenen Vermögensgegenstände werden 1:1 auf das übernehmende Sondervermögen übertragen. Ausgegebene Anteile des übertragenden Sondervermögens werden mit Ablauf des Übertragungsstichtags kraftlos. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses neue Anteile des übernehmenden Sondervermögens an die bisherigen Anleger des übertragenden Sondervermögens ausgegeben.
Sofern Sie nicht von Ihrem oben unter III. beschriebenen Recht der kostenlosen Anteilrückgabe Gebrauch machen möchten, erhalten Sie als Anleger des übertragenden Sondervermögens nach Einbuchung durch Ihre depotführende Stelle Anteile am übernehmenden Sondervermögen.
Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses wird der Fondspreis des übertragenden Sondervermögens durch den Fondspreis des übernehmenden Sondervermögens dividiert.
Beispiel:
Fondspreis übertragender Fonds: 50,- €
Fondspreis übernehmender Fonds: 60,- €
Umtauschverhältnis: 1: 0,8333333333
Für einen Anteil des übertragenden Fonds erhalten Sie als Anleger 0,8333333333 Anteile des übernehmenden Fonds.
Hinweis:
Dies sind nur beispielhafte Zahlen. Die Berechnung des Umtauschverhältnisses kann erst zum Stichtag am 30.09.2015 erfolgen.
Für das übertragende Sondervermögen wird eine Ertragsthesaurierung am 30.09.2015 erfolgen.
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V. Aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens
Dieser Verschmelzungsinformation liegen die wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens bei. Die Gesellschaft empfiehlt den Anlegern des übertragenden Sondervermögens, die wesentlichen Anlegerinformationen zu lesen.
Frankfurt, den 08.07.2015
Die Geschäftsführung
Stäcker Engler
Anlage:
Wesentlichen Anlegerinformationen für das OGAW-Sondervermögen FT InterSpezial.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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