Das Investment: IDD-Umsetzung: Provisionsabgabeverbot existiert nicht mehr

Warum das Provisionsabgabeverbot ab sofort bis auf weiteres nicht mehr existiert und warum das Ende Juni beschlossene IDD-Umsetzungsgesetz Ausschließlichkeitsorganisationen bevorzugt, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth.

Mit Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.12.2016 wurde das Provisionsabgabeverbot zum Ablauf des 30.6.2017 aufgehoben.  Damit könnten Versicherungsvermittler derzeit rechtmäßig in ihren Geschäftsmodellen auch die Weitergabe von Provisionen oder Teilen davon an ihre Kunden vorsehen. Wenn auch nur für einige Wochen. Denn mit dem IDD-Umsetzungsgesetz, welches am 30.6. im Bundestag beschlossen wurde, ändert sich die Situation absehbar wieder. Beschlossen wurde, dass über Änderungen im § 34 d Gewerbeordnung und durch das Einfügen eines § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz das Provisionsabgabeverbot wiederbelebt werden soll. Es wird Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen an versicherte Personen oder Bezugsberechtigte weiterzugeben.

Grobe Ungleichbehandlung

Jedoch beinhaltet die Neufassung eine grobe Ungleichbehandlung von Versicherungsgesellschaften, Vertrieben und Vermittlern. Das Gesetz sieht in dem neuen Paragraf 48b Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz  bemerkenswerte Ausnahmen vor. Neben einer für alle geltenden Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr heißt es: Das Provisionsabgabeverbot findet keine Anwendung, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.

Diese Ausnahmen können im nennenswerten Umfang voraussichtlich nur von Ausschließlichkeitsorganisiationen wahrgenommen werden. Selbständigen Versicherungsmakler wird es absehbar schwer fallen, solche individuellen Vertragsangebote in adäquatem Umfang für ihre Kunden darzustellen.

Derzeit und auf unbestimmte Zeit existiert das Provisionsabgabeverbot nicht

Gemäß Artikel 6 des IDD-Umsetzungsgesetzes tritt der neue § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Verkündung heißt Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Dem vorangehen muss noch die Befassung im Bundesrat – voraussichtlich am 7.7. – und die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsident. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.

Das bedeutet, dass derzeit und auf unbestimmte Zeit ein Provisionsabgabeverbot nicht existiert. Es empfiehlt sich jedoch für Versicherungsvermittler nicht, hierauf nun die Geschäftsmodelle umzustellen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das Verbot Gesetzeskraft erlangt. Was dann mittelfristig die Gerichte daraus machen, steht auf einem anderen Blatt.

Redaktionsfehler des Gesetzgebers

Für juristische Genießer: Die der Einführung des § 48 b Versicherungsvertragsgesetz inhaltlich entsprechende Änderung im § 34 d Gewerbeordnung soll erst am 23.2.2018 in Kraft treten. Das ist in sich nicht konsistent und wohl ein Redaktionsfehler des Gesetzgebers beim IDD-Umsetzungsgesetz.

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Quelle: DAS INVESTMENT.

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