Änderung der Vertragsbedingungen bei Frankfurt Trust Fonds

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Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
FT Euro HighDividend 531742 DE0005317424
FT InterSpezial 847800 DE0008478009
FT EuroZins 847801 DE0008478017
FT Frankfurt-Effekten-Fonds 847805 DE0008478058
FT Global HighDividend 531741 DE0005317416

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

Wichtige Informationen für die Anteilinhaber

Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen FT Euro HighDividend WKN: 531742 / ISIN: DE0005317424

Sehr geehrte Damen und Herren,

die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH teilt mit, dass bei dem oben genannten OGAW-Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen wie folgt geändert werden: • § 4 (Anteilklassen) wird dahingehend geändert, dass die Möglichkeit der Errichtung von Anteilklassen besteht. Aufgrund der vorgesehenen Bildung von Anteilklassen werden die §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 8 (Ertragsverwendung) entsprechend angepasst .

• § 7 (Kosten) wird um eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle sowie die Vergütung des Collateral-Managers ergänzt .

• Daneben werden in den §§ 4 (Anteilklassen), 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und, 8 (Ertragsverwendung) redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen .

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 1. Februar 2015 in Kraft .

Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt .

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie FT Euro HighDividend, (nachstehend „OGAW-Sondervermögen“ genannt) die nur in Verbindung mit den für dieses OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten .

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 4. Investmentanteile gemäß § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 5. Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ .

§ 2 Anlagegrenzen 1. Insgesamt mehr als 51 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien aus dem Euro-Raum investiert sein .

2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen .

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen .

4. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen .

5. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen. Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält .

6. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen: a) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds), b) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds), c) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt hiervon unberührt .

Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen .

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen .

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft .

2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben .

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden .

4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden .

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt .

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen .

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag .

§ 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAWSondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an .

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen .

c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAWSondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft .

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes .

b) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten .

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a) und 2 a) und b) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,8 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen .

3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens 9.800 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an .

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAWSondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAWSondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines Dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern .

5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet .

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde .

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 8 Ertragsverwendung Ausschüttungen 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden .

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt .

Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden .

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden .

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres .

Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an .

§ 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30 .

September des folgenden Jahres .

Mit freundlichen Grüßen FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz: Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht: 60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Frankfurt HRB 10692 22. Oktober 2014 Wichtige Informationen für die Anteilinhaber Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen FT InterSpezial WKN: 847800 / ISIN: DE0008478009 Sehr geehrte Damen und Herren, die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH teilt mit, dass bei dem oben genannten OGAW-Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen wie folgt geändert werden: • § 4 (Anteilklassen) wird dahingehend geändert, dass die Möglichkeit der Errichtung von Anteilklassen besteht. Aufgrund der vorgesehenen Bildung von Anteilklassen werden die §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 8 (Ertragsverwendung) entsprechend angepasst .

• § 7 (Kosten) wird um eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle sowie die Vergütung des Collateral-Managers ergänzt .

• Daneben werden in den §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 8 (Ertragsverwendung) redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen .

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 1. Februar 2015 in Kraft .

Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt .

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie FT InterSpezial, (nachstehend „OGAW-Sondervermögen“ genannt) die nur in Verbindung mit den für dieses OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten .

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 4. Investmentanteile gemäß § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 5. Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ .

§ 2 Anlagegrenzen 1. Insgesamt mehr als 51 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Wertpapiere investiert sein .

2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen .

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen .

4. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen .

5. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen. Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, dürfen Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäß § 196 KAGB und Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB sowie Credit Default Swaps auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB nicht abgeschlossen werden .

6. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen: a) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds), b) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds), c) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt hiervon unberührt .

Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen .

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen .

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft .

2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben .

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden .

4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden .

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit .

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklasse einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen .

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag .

§ 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAWSondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an .

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen .

c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAWSondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft .

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes .

b) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten .

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a) und 2 a) und b) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,8 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen .

3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens 9.800 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an .

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAWSondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAWSondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines Dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern .

5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet .

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz. 4 berechnet worden sind .

Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde .

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 8 Ertragsverwendung Ausschüttungen 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden .

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt .

Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden .

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden .

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres .

Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an .

§ 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30 .

September des folgenden Jahres .

Mit freundlichen Grüßen FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz: Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht: 60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Frankfurt HRB 10692 22. Oktober 2014 Wichtige Informationen für die Anteilinhaber Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen FT EuroZins WKN: 847801 / ISIN: DE0008478017 Sehr geehrte Damen und Herren, die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH teilt mit, dass bei dem oben genannten OGAW-Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen wie folgt geändert werden: • § 4 (Anteilklassen) wird dahingehend geändert, dass die Möglichkeit der Errichtung von Anteilklassen besteht. Aufgrund der vorgesehenen Bildung von Anteilklassen werden die §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 8 (Ertragsverwendung) entsprechend angepasst .

• § 7 (Kosten) wird um eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle sowie die Vergütung des Collateral-Managers ergänzt .

• Daneben werden in den §§ 4 (Anteilklassen), 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten), 8 (Ertragsverwendung) und 9 (Geschäftsjahr) redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen .

• Ferner wurde der Anhang dem aktuellen Stand angepasst .

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 1. Februar 2015 in Kraft .

Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt .

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie FT EuroZins, (nachstehend „OGAW-Sondervermögen“ genannt) die nur in Verbindung mit den für dieses OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten .

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 4. Investmentanteile gemäß § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 5. Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ .

§ 2 Anlagegrenzen 1. Insgesamt mehr als 51 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in auf Euro lautende, verzinsliche Wertpapiere investiert. Für das OGAW-Sondervermögen können jedoch auch andere Wertpapiere, insbesondere Aktien oder Aktienzertifikate, Indexzertifikate und in Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente erworben werden, wenn der Gesellschaft dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen .

2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in auf Euro lautenden Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen .

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen .

4. Die Gesellschaft darf dabei abweichend von Absatz 3 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen; § 11 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt .

5. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in auf Euro lautenden Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen .

6. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen. Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält .

7. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen: a) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds), b) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds), c) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt hiervon unberührt .

Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen .

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen .

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft .

2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben .

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden .

4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden .

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilsscheine mit der ursprünglichen Namensbezeichnung „FT Interzins“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 3 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen .

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag .

§ 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAWSondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,0 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an .

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen .

c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAWSondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft .

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes .

b) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten .

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a) und 2 a) und b) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,3 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen .

3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens 9.800 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an .

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAWSondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAWSondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines Dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern .

5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet .

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde .

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 8 Ertragsverwendung Ausschüttung 1. Für die auschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden .

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt .

Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden .

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden .

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres .

Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an .

§ 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30 .

September des folgenden Jahres .

Anhang Gemäß § 208 KAGB darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den Anlagebedingungen unter Angabe der betreffenden Emittenten vorgesehen ist .

Die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesländer: – Baden-Württemberg – Bayern – Berlin – Brandenburg – Bremen – Hamburg – Hessen – Mecklenburg-Vorpommern – Niedersachsen – Nordrhein-Westfalen – Rheinland-Pfalz – Saarland – Sachsen – Sachsen-Anhalt – Schleswig-Holstein – Thüringen Europäische Gemeinschaften: – Europäische Gemeinschaft – Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl – EURATOM – Europäische Union – Europäische Wirtschaftsgemeinschaften Als EU-Mitgliedstaaten: – Belgien – Bulgarien – Dänemark – Estland – Finnland – Frankreich – Griechenland – Großbritannien – Irland – Italien – Kroatien – Lettland – Litauen – Luxemburg – Malta – Niederlande – Österreich – Polen – Portugal – Republik Zypern – Rumänien – Schweden – Slowakei – Slowenien – Spanien – Tschechische Republik – Ungarn Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: – Island – Liechtenstein – Norwegen Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: – Australien – Chile – Israel – Japan – Kanada – Mexiko – Neuseeland – Schweiz – Südkorea – Türkei – Vereinigte Staaten von Amerika Mit freundlichen Grüßen FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz: Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht: 60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Frankfurt HRB 10692 22. Oktober 2014 Wichtige Informationen für die Anteilinhaber Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen FT Frankfurt-Effekten-Fonds WKN: 847805 / ISIN: DE0008478058 Sehr geehrte Damen und Herren, die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH teilt mit, dass bei dem oben genannten OGAW-Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen wie folgt geändert werden: • § 4 (Anteilklassen) wird dahingehend geändert, dass die Möglichkeit der Errichtung von Anteilklassen besteht. Aufgrund der vorgesehenen Bildung von Anteilklassen werden die §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 8 (Ertragsverwendung) entsprechend angepasst .

• § 5 (Anteilscheine) wird dahingehend geändert, dass die Rechte der Anleger am OGAWSondervermögen ausschließlich in Globalurkunden verbrieft werden .

• § 7 (Kosten) wird um eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle sowie die Vergütung des Collateral-Managers ergänzt .

• Daneben werden in den §§ 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten) und 8 (Ertragsverwendung) redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen .

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 1. Februar 2015 in Kraft .

Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt .

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie FT Frankfurt-Effekten-Fonds, (nachstehend „OGAW-Sondervermögen“ genannt) die nur in Verbindung mit den für dieses OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten .

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 4. Investmentanteile gemäß § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 5. Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ .

§ 2 Anlagegrenzen 1. Insgesamt mehr als 51 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien deutscher Aussteller investiert werden. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen .

2. Sofern es im Interesse der Anteilinhaber erforderlich erscheint, ist die Gesellschaft berechtigt, vorübergehend auch in entsprechenden Wertpapieren, insbesondere Indexzertifikaten, ausländischer Aussteller sowie in verzinslichen Wertpapieren anzulegen. Wertpapiere ausländischer Aussteller dürfen nicht über den Wertanteil von 40 Prozent des OGAW-Sondervermögens hinaus erworben werden .

3. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in auf Euro lautenden Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen .

4. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen .

5. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in auf Euro lautenden Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen .

6. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen. Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält .

7. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen: a) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds), b) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds), c) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt hiervon unberührt .

Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen .

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen .

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft .

2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben .

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden .

4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden .

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit .

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen .

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag .

§ 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAWSondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an .

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen .

c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAWSondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft .

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes .

b) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten .

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a) und 2 a) und b) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,8 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen .

3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens 9.800 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an .

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAWSondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAWSondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines Dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern .

5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet .

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz. 4 berechnet worden sind .

Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde .

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 8 Ertragsverwendung Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden .

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt .

Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden .

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden .

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres .

Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an .

§ 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30 .

September des folgenden Jahres .

Mit freundlichen Grüßen FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz: Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht: 60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Frankfurt HRB 10692 22. Oktober 2014 Wichtige Informationen für die Anteilinhaber Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen FT Global HighDividend WKN: 531741 / ISIN: DE0005317416 Sehr geehrte Damen und Herren, die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH teilt mit, dass bei dem oben genannten OGAW-Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen wie folgt geändert werden: • § 4 (Anteilklassen) wird um das Ausgestaltungsmerkmal der „Verwahrstellenvergütung“ erweitert .

• § 7 (Kosten) wird um eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle sowie die Vergütung des Collateral-Managers ergänzt .

• Daneben werden in den §§ 4 (Anteilklassen), 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis), 7 (Kosten), 8 (Ertragsverwendung) und 9 (Geschäftsjahr) redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen .

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 1. Februar 2015 in Kraft .

Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt .

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie FT Global HighDividend, (nachstehend „OGAW-Sondervermögen“ genannt) die nur in Verbindung mit den für dieses OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten .

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 4. Investmentanteile gemäß § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 5. Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ .

§ 2 Anlagegrenzen 1. Insgesamt mehr als 51 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien investiert sein, die eine im Marktvergleich überdurchschnittlich hohe Dividendenrendite aufweisen .

2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen .

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen .

4. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen .

5. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen. Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält .

6. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen: a) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds), b) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen offenen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds), c) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt hiervon unberührt .

Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen .

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen .

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft .

2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben .

3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden .

4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden .

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt .

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen .

2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag .

§ 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAWSondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an .

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen .

c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAWSondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft .

2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes .

b) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten .

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a) und 2 a) und b) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,8 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen .

3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens 9.800 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an .

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAWSondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAWSondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines Dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern .

5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet .

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde .

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 8 Ertragsverwendung Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden .

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt .

Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden .

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden .

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres .

Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an .

§ 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30 .

September des folgenden Jahres .

Mit freundlichen Grüßen FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz: Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht: 60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Frankfurt HRB 10692

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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