Stets zu klären sind die folgenden Elemente:

  • Der Referenzsatz, also ein Index oder eine Mindestrendite (Hurdle Rate) oder eine Kombination aus beidem
  • Der Zeitraum, über den die Wertentwicklung betrachtet und abgerechnet wird
  • Die Frequenz, in der die Gebühr fällig wird, und der Zahltag. Beides soll für alle Anteilsklassen mit Erfolgsgebühr einheitlich sein. Die Esma empfiehlt grundsätzlich nicht häufiger als einmal im Jahr
  • Die Höhe der Gebühr
  • Die genaue Weise, wie die Gebühr berechnet wird
  • Die Frequenz, in der die Gebühr berechnet wird. Die Esma empfiehlt denselben Rhythmus, mit dem die Fondsgesellschaft den Nettoinventarwert (NAV) berechnet. Damit wäre die Gebühr immer aktuell im NAV enthalten

Außerdem sollen folgende Regeln gelten:

  • Der offizielle Vergleichsindex für den Fonds beziehungsweise die Grundlage fürs Portfolio (sofern vorhanden) soll immer zugleich der Referenzindex für die Erfolgsgebühr sein
  • Bei einer Kombination aus Index und Hurdle Rate sollte letztere über null liegen. Also ist zum Beispiel der Referenzsatz „Dax minus 2 Prozentpunkte“ eher nicht so erwünscht
  • Die Grundlage für die Erfolgsgebühr versteht sich nach Kosten
  • Erfolgsgebühren sollen nur bei tatsächlichen Gewinnen fällig werden. Erlittene Verluste sollen zunächst wieder aufgeholt werden. Soll trotz Verlusten eine Erfolgsgebühr anfallen (weil der Fonds weniger schlecht läuft als der Vergleichsindex), muss das gut sichtbar angekündigt sein („Prominent warning to the investor“)
  • Bevor eine Gebühr auf eine Outperformance gegenüber dem Vergleichsindex fällig wird, muss der Fondsmanager erst eine eventuell zuvor angefangene Underperformance aufholen. Der dafür maßgebliche Zeitraum soll mindestens fünf Jahre betragen
  • Ebenfalls mindestens fünf Jahre soll der maßgebliche Zeitraum für die Höchststandsregel (High-Watermark, HWM) betragen. Eine HWM besagt, dass ein Fondsmanager erst einen alten Höchststand übertreffen muss, damit er eine Erfolgsgebühr kassieren kann. Nach der Esma-Regel gelten alte Höchststände mindestens fünf Jahre lang. Danach können sie verjähren
  • Das Gebührenmodell muss so angelegt sein, dass es den Fondsmanager nicht zu unangemessenen Risiken verführt
  • Alle maßgeblichen Informationen über die Erfolgsgebühr sollen auch im Fondsinformationsblatt KIID erscheinen

Zudem betont die Esma, dass sämtliche Aspekte einer Erfolgsgebühr transparent und fair gegenüber den Anlegern zu sein haben und dem Sinn und Zweck des Fonds nicht entgegenzustehen haben.

Ob die lokalen Finanzbehörden die Leitlinien übernehmen, dürfen sie selbst entscheiden. Sobald sie in die Landessprache übersetzt sind, beginnt eine Frist von zwei Monaten, innerhalb derer die Behörden sich entscheiden müssen. Für alle dann neu aufgelegten Fonds mit Erfolgsgebühr und bestehende Fonds mit neu eingeführter Erfolgsgebühr sollen die Leitlinien sofort gelten. Alle anderen können erst einmal sechs Monate abwarten und sollen sie dann umsetzen, sobald das neue Geschäftsjahr beginnt.

Beim deutschen Fondsverband BVI zeigt man sich von den neuen Leitlinien begeistert. Sie übernähmen im Wesentlichen die Vorgaben der deutschen Finanzaufsicht Bafin, heißt es.

„Das sind ausgewogene Regeln zu Performance Fees im Interesse der Anleger und der Branche“, sagt Hauptgeschäftsführer Thomas Richter. „Sie stellen sicher, dass Anleger keine erfolgsabhängigen Gebühren für eine schlechte Performance bezahlen müssen.“

von Andreas Harms