Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Warburg Fonds

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Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
AIRC EUROPE – FONDS A1W2BN DE000A1W2BN4

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH Hamburg Änderung der Besonderen Anlagebedingungen für das Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie AIRC EUROPE – FONDS (ISIN DE000A1W2BN4// WKN A1W2BN) Sehr geehrte Damen und Herren, die WARBURG INVEST KAPITALANLGEGESELLSCHAFT MBH teilt mit, dass bei dem Investmentvermögen die Besonderen Anlagebedingungen dahingehend geändert werden, dass zukünftig das oben genannte Investmentvermögen mehr als 35 % seines Wertes in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten folgender Emittenten anlegen darf: – Die Bundesrepublik Deutschland, – Als Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein, Thüringen, – Europäische Union, – Als EU-Mitgliedstaaten: Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnalnd, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta Polen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern, Rumänien, – Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums: Island, Liechtenstein, Norwegen, – EURATOM Mit dieser Änderung der Besonderen Anlagebedingungen ist eine Änderung der Anlagegrundsätze dieses Investmentvermögens verbunden. Sie haben daher die Möglichkeit die Rücknahme Ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen.

Darüber hinaus wurde die Abrechnungsperiode für die erfolgsabhängige Vergütung geändert.

Die Formulierung lautet nun wie folgt: „Bisherige Regelung der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.

Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAWSondervermögens und endet erst am zweiten 31.12., der der Auflegung folgt.

Zukünftige Regelung der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.10 und endet am 30.09. eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode begann mit der Auflegung des OGAW-Sondervermögens am 20.03.2014 und endet am 31.12.2015. Die zweite Abrechnungsperiode beginnt am 01.01.2016 und endet am 30.09.2017. Die dritte Abrechnungsperiode beginnt dann am 01.10.2017 und endet am 30.09.2018.“ Die Änderung der Besonderen Anlagebedingungen tritt in beiden Fällen zum 9. Februar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen, die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH oder über die Homepage www.warburgfonds.

com Die ab dem 9. Februar 2015 geltenden Besonderen Anlagebedingungen sind im Folgenden abgedruckt.

Hamburg, im November2014 WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH – Die Geschäftsführung – BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie AIRC EUROPE – FONDS, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (OGAWSondervermögen) folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der AABen, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen, 4. Investmentanteile gemäß § 8 der AABen, 5. Derivate gemäß § 9 der AABen, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.

§ 2 Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der AABen werden nicht abgeschlossen.

§ 3 Anlagegrenzen 1) Das OGAW-Sondervermögen muss zu mindestens 51 % seines Wertes aus Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten europäischer Emittenten bestehen.

2) Das OGAW-Sondervermögen kann vollständig in Wertpapieren angelegt werden.

3) Das OGAW-Sondervermögen kann vollständig in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.

4) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

5) Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten – Die Bundesrepublik Deutschland, – Als Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein, Thüringen, – Europäische Union, – Als EU-Mitgliedstaaten: Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnalnd, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta Polen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern, Rumänien, – Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums: Island, Liechtenstein, Norwegen, – EURATOM mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

6) Das OGAW-Sondervermögen kann bis zu 49 % seines Wertes in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

7) Für das OGAW-Sondervermögen dürfen bis zu 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen erworben werden. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen, Anlagebedingungen, Satzungen oder vergleichbaren Unterlagen für ausländische Investmentvermögen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Abgesehen von Satz 3 erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.

8) Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen.

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zu Gunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 4,0 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.

2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

§ 7 Kosten 1. a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,5 % des anteiligen Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.

Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögens gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.

2. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,08 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes, mindestens Euro 15.000 jährlich.

3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAWSondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAWSondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAWSondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).

5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAWSondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment- Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

6. Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens je ausgegebenem Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode um 3 % übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 % des Durchschnittswerts des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der EONIA (Euro OverNight Index Average) festgelegt.

Bisherige Regelung der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.

Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAWSondervermögens und endet erst am zweiten 31.12., der der Auflegung folgt.

Zukünftige Regelung der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.10 und endet am 30.09. eines Kalenderjahres.

Die erste Abrechnungsperiode begann mit der Auflegung des OGAWSondervermögens am 20.03.2014 und endet am 31.12.2015. Die zweite Abrechnungsperiode beginnt am 01.01.2016 und endet am 30.09.2017. Die dritte Abrechnungsperiode beginnt dann am 01.10.2017 und endet am 30.09.2018.

Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes ermittelt.

Einzelheiten zur BVI-Methode bei diesem OGAW-Sondervermögen sind im Verkaufsprospekt im Besonderen Teil für dieses OGAW-Sondervermögen im Abschnitt „Wertentwicklung“ enthalten.

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.

Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des OGAWSondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des OGAW-Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 8 Thesaurierung der Erträge Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 9 Ausschüttung 1. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Zwischenausschüttungen sind zulässig.

§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31.

Dezember.

 

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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