Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Fonds der Universal

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Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
AvH Emerging Markets Fonds UI B A1145G DE000A1145G6

Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.


Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
AvH Emerging Markets Fonds UI
(ISIN DE000A1145F8, DE000A1145G6)
Zum 01. Januar 2016 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BABen) für das oben genannte OGAW-Sondervermögen geändert. In § 2 Abs. 2 BABen wird die Definition der Emerging Markets neu geregelt. Weiterhin wurde eine redaktionelle Änderung in § 7 Absatz 2b) BAB vorgenommen.
Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor dargestellten Anpassungen der Besonderen Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Universal-Investment-Gesellschaft mbH keine Kosten für die Rück-nahme erhoben werden.
Nachfolgend die geänderten Besonderen Anlagebedingungen, die am 01. Januar 2016 in Kraft treten:
B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
AvH Emerging Markets Fonds UI,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
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ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände er-werben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 beste-hen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(2) Das OGAW-Sondervermögen setzt sich zu mindestens 51 % aus Wertpapieren von Aus-stellern aus Emerging Markets oder Wertpapieren von Ausstellern, die den überwiegen-den Anteil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in den Emerging Markets ausüben, zusammen. Als Emerging Markets werden alle diejenigen Länder definiert, in denen die Titel aus dem MSCI Emerging & Frontier Markets Index Ihren Stammsitz haben.
(3) Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen möglich. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittenten-grenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(4) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über den in § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Wertanteil von 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maß-gabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
(6) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder aus-ländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die kei-ne EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der
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höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist auf die Anlagegrenze nach Satz 1 beschränkt. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anla-gegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft bedient sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anla-geausschusses.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der All-gemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwen-dung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenver-gütung, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Deri-vate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bil-dung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausge-staltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, erfolgsabhängige Vergütung, Vergü-tung für die Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzel-nen beschrieben.
(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Wäh-rungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermei-den.
(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auf-legung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
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ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages ab-zusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.
(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine viertel-jährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 2,50 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errech-net wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergü-tung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen ge-richtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergü-tung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft kann für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wert-papierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften erhalten. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sons-tige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gem. Absatz 1 abgedeckt.
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b) Die Gesellschaft kann sich für die und bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall erhalten diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,20 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Wer-ten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, das OGAW-Sondervermögen oder eine oder mehrere Anteilklassen mit einer niedrigeren Vergütung zu belasten oder von der Belastung mit einer solchen Vergütung abzuse-hen. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Ge-sellschaft gibt für jede Anteilkasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahres-bericht die erhobenen Vergütungen für diese Dritten an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absät-zen 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,70 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines je-den Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,10 % p.a. (mindestens € 20.000 p.a.) des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufspros-pekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.
(5) Ferner kann die Gesellschaft- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des OGAW- Sondervermögens je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den höchsten Anteilwert übersteigt, der jeweils am Ende aller vorhergehenden Abrech-nungsperioden und am Tag der Auflegung des OGAW-Sondervermögens oder der jeweili-gen Anteilklasse erreicht wurde („High-Water-Mark“), jedoch höchstens 20 % des Durch-schnittwerts des OGAW- Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrech-nungsperiode.
Es steht der Gesellschaft oder Asset Management Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhän-gige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergü-tung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jah-res- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Kalenderjah-res. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Fondsauflage und endet erst am zwei-ten 31. Dezember, der der Auflegung folgt.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsab-hängige Vergütung im OGAW- Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der „High-Water-Mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Ab-
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht (www.bvi.de).
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rechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann ent-nommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorge-schriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflö-sungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfeh-lern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von ge-gen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zah-lenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Ver-mögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabe-aufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indi-rekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-bunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesell-schaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die
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dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwal-tungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8 Thesaurierung der Erträge
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwende-ten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Er-tragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen an-teilig wieder an.
§ 9 Ausschüttung
(1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zin-sen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags-ausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehöri-gen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen wer-den.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-jahres.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. Sep-tember des folgenden Jahres.
Frankfurt am Main, September 2015
Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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