Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Fonds der Universal

FFB Logo
FFB -FondsDepotbank Ihrer SJB FondsSkyline 1989 e.K.

Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
RIV Aktieninvest Global A A0YFQ7 DE000A0YFQ76

Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.


Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen
RIV Aktieninvest Global
ISIN: DE000A0YFQ76
WKN: A0YFQ7
Das Verwaltungsrecht über das oben genannte OGAW-Sondervermögen (nachfolgend „der Fonds“) wird zum 01.09.2016 von der Universal-Investment-Gesellschaft mbH (nachfolgend „Universal“) auf die R.I. Vermögensbetreuung AG (nachfolgend „RIV“) übertragen.
Auf Veranlassung der RIV werden die Anlagebedingungen, insbesondere die Anlagegrundsätze und die Kostenregelung in den Besonderen Anlagebedingungen, zum 01.09.2016 geändert.
Hintergrund:
Bevor die RIV Ende 2015 selbst die Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhielt, hatte die RIV bei der Auflage des Fonds am 28.12.2009 als Kapitalverwaltungsgesellschaft die leistungsfähige Universal gewählt und sich von dieser das Asset-Management auslagern lassen. Um die bewährte Zusammenarbeit mit Universal beizubehalten, wird die RIV die Administration des Fonds an Universal auslagern.
Neben den lediglich redaktionellen Änderungen, klarstellenden Erläuterungen und der Umstellung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen auf die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft (RIV), werden folgende Änderungen in den Besonderen Anlagebedingungen des Fonds vorgenommen:
§ 7 der Besonderen Anlagebedingungen wird dahingehend geändert, dass ab dem 01.09.2016 eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 1,80% p.a. des Durchschnittswertes des Fonds erhoben wird. Die Kosten für das bisher ausgelagerte und separat berechnete Asset- Management werden künftig von dieser Verwaltungsvergütung abgedeckt. Damit bleibt der Betrag, der insgesamt jährlich aus dem Fonds als Vergütung für die Verwaltung des Fonds und für Dritte entnommen werden kann, unverändert.
In § 1 der Besonderen Anlagebedingungen wird nunmehr festgehalten, dass für den Fonds künftig keine Derivate gemäß § 9 und keine Sonstigen Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen erworben werden dürfen. Dementsprechend wird als § 1a eine neue Regelung in die Besonderen Anlagebedingungen eingefügt, nach der Derivate- Geschäfte und Anlagen in Sonstige Anlageinstrumente ausgeschlossen werden. Da es sich um Derivate handelt, wird folglich auch der Abschluss von
Währungskurssicherungsgeschäften aus § 4 der Besonderen Anlagebedingungen gestrichen.
Zudem wird in § 1a der Besonderen Anlagebedingungen festgehalten, dass auch Wertpapier- Darlehens- und Pensionsgeschäfte für den Fonds nicht getätigt werden dürfen.
§ 2 der Besonderen Anlagebedingungen wird dahingehend geändert, dass Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nicht über den Wertanteil von 5% (statt bisher auch bis zu 10 %) erworben werden dürfen. Ebenso darf der Fonds künftig in ein einzelnes Investmentvermögen höchstens 5% anlegen.
In § 6 der Besonderen Anlagebedingungen wird nunmehr festgehalten, dass beim Erwerb von Anteilen des Fonds kein Ausgabeaufschlag erhoben wird.
Zudem wird in § 8 der Besonderen Anlagebedingungen aufgenommen, dass auch bei thesaurierenden Anteilklassen gegebenenfalls eine Teilausschüttung vorgenommen werden kann.
Die Anleger können die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten verlangen. Der Umtausch der Anteile in Anteile eines anderen Investmentvermögens ist nicht möglich, da es kein Investmentvermögen gibt, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von der Universal oder einem Unternehmen, das zu der Universal in einer Verbindung im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuches steht, verwaltet wird.

Nachfolgend die geänderten Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen, die zum 01. September 2016 in Kraft treten:
A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der R.I. Vermögensbetreuung AG,
Ettlingen,
(nachstehend „RIV“ genannt)
für die von der RIV verwalteten
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen gelten.
§ 1 Grundlagen
(1) Die RIV ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
(2) Die RIV legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines OGAWSondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt.
(3) Das OGAW-Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach Maßgabe des KAGB. Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.
(4) Das Rechtsverhältnis zwischen RIV und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens und dem KAGB.
§ 2 Verwahrstelle
(1) Die RIV bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der RIV und ausschließlich im Interesse der Anleger.
(2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der RIV geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen.
(3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.
(4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des  KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.
§ 3 Fondsverwaltung
(1) Die RIV erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.
(2) Die RIV ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.
(3) Die RIV darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.
§ 4 Anlagegrundsätze
Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die RIV soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche  Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.
§ 5 Wertpapiere
Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die RIV vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn
a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
b) sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zugelassen ist1,
c) ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
d) ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
1 Die Börsenliste wird auf der Internet-Seite der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).
e) sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,
f) sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben werden,
g) sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen,
h) sie Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.
Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 5 erwerbbar sind.
§ 6 Geldmarktinstrumente
(1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die RIV vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.
Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie
a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
b) ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist2,
c) von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,
d) von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,
e) von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder 2 Die Börsenliste wird auf der Internet-Seite der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).
garantiert werden, oder
f) von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.
(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.
§ 7 Bankguthaben
Die RIV darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.
§ 8 Investmentanteile
(1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die RIV für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EUAIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.
(2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die RIV nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EUInvestmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.
§ 9 Derivate
(1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die RIV im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Abs. 3 KAGB erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch“ (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
(2) Sofern die RIV den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen.
Komplexe Derivate aus gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.
Grundformen von Derivaten sind:
a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;
b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und
bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;
c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).
(3) Sofern die RIV den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind.
Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.
(4) Unter keinen Umständen darf die RIV bei diesen Geschäften von den in den Allgemeinen oder Besonderen Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.
(5) Die RIV wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.
(6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die RIV jederzeit gemäß § 6 Satz 3 der DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die BaFin, die RIV hat den Wechsel jedoch unverzüglich der BaFin anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.
(7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.
§ 10 Sonstige Anlageinstrumente
Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die RIV für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB anlegen; diese Grenze umfasst unter anderem Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Die Höhe der im Rahmen des § 198 KAGB erworbenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft muss unter 10 % des Kapitals des jeweiligen Unternehmens liegen.
§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen
(1) Bei der Verwaltung hat die RIV die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.
(2) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.
(3) Die RIV darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,
ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAWSondervermögens anlegen.
(4) In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die RIV jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die RIV mehr als 5 % des Wertes des OGAWSondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht übersteigen.
(5) Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von § 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen.
In diesen Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.
(6) Die RIV darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.
(7) Die RIV hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,
b) Einlagen bei dieser Einrichtung,
c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte,
20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.
(8) Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.
(9) Die Gesellschaft darf in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 nur bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, es sei denn, dass (i) im Hinblick auf solche Anteile folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der OGAW, der AIF oder der Verwalter des AIF, an dem die Anteile erworben werden, unterliegt in seinem Sitzstaat der Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Der Geschäftszweck des jeweiligen Investmentvermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.
Die Anleger können grundsätzlich jederzeit das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile ausüben.
Das jeweilige Investmentvermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt.
Sofern für das jeweilige Investmentvermögen nach KAGB erwerbbar, erfolgt die Vermögensanlage der jeweiligen Investmentvermögen insgesamt zu mindestens 90 % in die folgenden Vermögensgegenstände:
a) Wertpapiere,
b) Geldmarktinstrumente,
c) Derivate,
d) Bankguthaben,
e) Anteile oder Aktien an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen,
die die Voraussetzungen dieses Absatzes 9 (i) oder (ii) erfüllen (Investmentfonds),
f) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, oder g) unverbriefte Darlehensforderungen, über die ein Schuldschein ausgestellt ist.
Im Rahmen der für das jeweilige Investmentvermögen einzuhaltenden aufsichtsrechtlichen und vertraglichen Anlagegrenzen werden bis zu 20 % des Wertes des jeweiligen Investmentvermögens in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind.
Die Höhe der Beteiligung des jeweiligen Investmentvermögens an einer Kapitalgesellschaft muss unter 10 % des Kapitals des jeweiligen Unternehmens liegen.
Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 10 % des Wertes des jeweiligen Investmentvermögens aufgenommen werden.
Die Anlagebedingungen des jeweiligen Investmentvermögens müssen bei AIF die vorstehenden Anforderungen und bei OGAW die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben wiedergeben;
oder
(ii) das jeweilige Investmentvermögen einem steuergesetzlichen Bestandsschutz im Hinblick auf das Investmentsteuerrecht unterliegt.
(10)Die RIV darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die RIV insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. Die RIV darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben. Die Grenzen gemäß Absatz 9 bleiben unberührt.
§ 12 Verschmelzung
(1) Die RIV darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB
a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAWSondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;
b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Investmentvermögens, eines EU-OGAW oder einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

(2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.
(3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Investmentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
§ 13 Wertpapier-Darlehen
(1) Die RIV darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier- Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier- Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuch bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(2) Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier- Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die RIV von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:
a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind, b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend von der BaFin auf Grundlage von § 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder c) im Wege eines Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.
Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

(3) Die RIV kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier- Darlehen bedienen, das von den Anforderungen der §§ 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.
(4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die RIV Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 14 Pensionsgeschäfte
(1) Die RIV darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier- Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Abs. 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.
(2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.
(4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die RIV Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 15 Kreditaufnahme
Die RIV darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.
§ 16 Anteilscheine
(1) Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.
(2) Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebedingungen festgelegt.
(3) Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der RIV und der Verwahrstelle.
(4) Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der RIV gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der Berechtigte.
(5) Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Globalurkunde verbrieft. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger werden stattdessen in einer Globalurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Globalurkunde überführt werden.
§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Aussetzung der Rücknahme (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die RIV behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
(2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden.
(3) Die Anleger können von der RIV die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAWSondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.
(4) Der RIV bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Abs. 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. RIV hat die Aussetzung der Rücknahme der Anteile den gemäß § 98 Absatz 2 Satz 3 KAGB zuständigen Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die RIV hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
(1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 16 Abs. 2 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).
(2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am OGAWSondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.
(3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die RIV und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
§ 19 Kosten
In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der RIV, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlagebedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
§ 20 Rechnungslegung
(1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens macht die RIV einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.
(2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die RIV einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.
(3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAWSondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die RIV auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
(4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
(5) Die Berichte sind bei der RIV und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich;
sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.
(2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der RIV, das OGAWSondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der BaFin kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.
(3) Die RIV hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 20 Abs. 1 entspricht.
§ 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
(1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAWSondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin.
(2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.
(3) Die RIV kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der BaFin.
§ 23 Änderungen der Anlagebedingungen
(1) Die RIV kann die Anlagebedingungen ändern.
(2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die BaFin.
Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der RIV.
(3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Abs. 3 KAGB oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach § 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.
(4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.
§ 24 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der RIV.
(2) Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der RIV.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert