Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Universal Fonds

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Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
RW Portfolio Strategie UI A0M7WP DE000A0M7WP7

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.

Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen.
für das OGAW-Sondervermögen
RW Portfolio Strategie UI
(ISIN DE000A0M7WP7)
Zum 1. Februar 2015 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BABen) für das oben genannte OGAW-Sondervermögen geändert. In § 2 Abs. 5 wird die Investitionsquote in Investmentanteilen von 100% auf 10% reduziert, damit das Sondervermögen auch von anderen Investmentvermögen erworben werden kann. Aufgrund von Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („Euro-pean Market Infrastructure Regulation – EMIR“) sind standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien abzuwickeln (Clearingpflicht). Darüber hinaus sind OTC-Geschäfte, für die keine Clearingpflicht besteht, nur noch zulässig, wenn für sie Sicherheiten bestellt werden. Bei der Ver-waltung von solchen OTC-Geschäften und der Bestellung der Sicherheiten bedient sich die Gesell-schaft der Dienste Dritter. Die hierfür vorgesehene Vergütung beträgt 0,05% p.a. (vgl. § 7 Absatz 2 Buchstabe b BABen). Durch die Einführung von § 7 Absatz 2 Buchstabe b BABen ändern sich auch die maximalen Gesamtkosten für die genannten Vergütungen von 1,25% p.a. auf 1,30% p.a. (vgl. § 7 Absatz 3 BABen).
Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor dargestellten Anpassungen der Besonde-ren Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Universal-Investment-Gesellschaft mbH keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.
Nachfolgend die geänderten §§ 2 und 7 der Besonderen Anlagebedingungen, die am 1. Februar 2015 in Kraft treten:

§ 2 Anlagegrenzen
(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 be-stehen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(2) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumenten nach Maßga-be des § 6 der AABen investiert werden. Die in Pension genommenen Geldmarktin-strumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(3) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(4) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.
(5) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in allen zulässigen In-vestmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Antei-len an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-lichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermö-gen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist auf die Anlagegrenze nach Satz 1 beschränkt. Anteile an Feederfonds gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.

§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vier-teljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede An-teilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen ge-richtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Ver-gütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft kann für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften erhalten. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträ-ge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Bera-tungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,85 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedri-gere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergü-tung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht ab-gedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätz-lich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im
Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft an.
b) Die Gesellschaft kann sich bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Si-cherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall er-halten diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Hö-he von 0,05% p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Ge-sellschaft frei, das OGAW-Sondervermögen oder eine oder mehrere Anteilklas-sen mit einer niedrigeren Vergütung zu belasten oder von der Belastung mit ei-ner solchen Vergütung abzusehen. Diese Vergütungen werden von der Verwal-tungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilkasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Vergü-tungen für diese Dritten an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ab-sätzen 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,30 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Wer-ten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Hö-he von 0,10 % p.a. (mindestens € 12.500,00 p.a.) des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehre-re Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berech-nung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Ver-kaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kos-ten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vor-geschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros-pekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungs-fehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheini-gung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen An-sprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfal-lende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Ver-wahrung entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausga-beaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Antei-len, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschlä-ge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Ver-gütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder ei-ner anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

Frankfurt am Main, Oktober 2014
Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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