Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Veritas Fonds

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FFB -FondsDepotbank Ihrer SJB FondsSkyline 1989 e.K.

 Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
ETF-DACHFONDS AKTIEN P 556168 DE0005561682

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

AN DIE ANLEGER DES SONDERVERMÖGENS ETF-DACHFONDS AKTIEN

ÄNDERUNG DER BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM 26.01.2013
Aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen hat die Veritas Investment GmbH die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens angepasst. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
– Wegfall des bisher geltenden Ausschlusses von Darlehens- und Pensionsgeschäften – Wegfall der bisher bestehenden Möglichkeit zur Bildung eines Anlageausschusses – Schaffung der Möglichkeit zur Bildung von Anteilklassen mit Ausgabeaufschlag – Anpassung der Kostenregelung an die zwischen BaFin und BVI abgestimmten Musterklauseln • Reduzierung der Performance Fee von 15% auf 10%, Entfall der Hurdle Rate, Einführung einer High Watermark • Einführung einer Kostenpauschale von 0,3% p.a. zur Abdeckung aller wesentlichen Kosten.
Die Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 26.01.2013 in Kraft. Die geänderten Verkaufsprospekte stehen spätestens ab Inkrafttreten auf unserer Internetseite www.veritas-investment.de zum Download zur Verfügung. Die Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend in der ab 26.01.2013 geltenden Fassung vollständig abgedruckt. Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck der weggefallenen Passagen wurde verzichtet.

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen ETF-DACHFONDS AKTIEN, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG
2. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
3. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG und
4. Derivate gemäß § 51 InvG.
Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG und Sonstige Anlageinstrumente im Sinne von § 52 InvG sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen nicht erworben werden.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermö-gens werden in börsengehandelten richtlinienkonformen Investmentanteilen (Exchange Traded Funds) angelegt, die aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung – aktiv oder passiv – zu mindestens 51% in Aktien investieren oder ihrem Anlageziel nach die Wertentwicklung entsprechender Indizes abbilden.
(2) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungs geschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die Anteilklasse (P) wird kein Ausgabeaufschlag erhoben.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,5% p.a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten Inventarwertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der zuletzt ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu erheben.
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WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10% (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu erheben.
– Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.
– Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt (weitere Erläuterungen der BVI-Methode unter www.bvi.de).
– Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der High Watermark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
– Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der Anteilwert entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen und abgeführte Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40% der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt folgende ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der  Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sonder – vermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder – vermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,8% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittel – bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags – ausgleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
Die Geschäftsführung
Veritas Investment GmbH, Taunusanlage 18, 60325 Frankfurt

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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