Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Warburg Fonds

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FFB -FondsDepotbank Ihrer SJB FondsSkyline 1989 e.K.

Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Geneon Invest 7:3 Variabel AMI P (t) A0Q8HF DE000A0Q8HF3

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Geneon Invest 7 : 3 Variabel
(neu: “Geneon Vermögensverwaltungsfonds”)
(ISIN DE000A0Q8HF3// WKN A0Q8HF)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH teilt mit, dass bei dem Investmentvermögen die Besonderen Anlagebedingungen dahingehend geändert werden, dass eine Mindestvergütung für die Verwahrstelle in Höhe von EUR 7.500 jährlich eingeführt wird.
Gleichzeitig wird die Bezeichnung des Investmentvermögens in „Geneon Vermögensverwaltungsfonds“ geändert.
Darüber hinaus werden eine Reihe redaktioneller Anpassungen vorgenommen.

Die Änderung der Besonderen Anlagebedingungen tritt zum 10. Oktober 2015 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen, die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.
Die ab dem 10. Oktober 2015 geltenden Besonderen Anlagebedingungen sind in dieser Veröffentlichung abgedruckt.
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass das Investmentvermögen – im Gleichklang mit der Namensänderung – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Besonderen Anlagebedingungen die im Abschnitt „Anlageziel und -strategie“ des Verkaufsprospekts beschriebene Anlagepolitik ändern wird:
Der Fonds ist ein OGAW-Sondervermögen, das als Anlageziel ein mittel- bis langfristiges
Kapitalwachstum anstrebt und überwiegend in Renten, Aktien und Geldmarktfonds,
insbesondere börsengehandelte Indexfonds (ETFs) anlegt.
Derzeit ist der Ausgangspunkt der Anlagestrategie die Aufteilung des Fondsvermögens in 7 Teile Renten und 3 Teile Aktien. Diese beiden Assetklassen werden prognosefrei jeweils unabhängig voneinander angelegt, wobei gleichzeitig verschiedene Handelsstrategien verfolgt werden. Diese Strategie spiegelt sich auch im derzeitigen Fondsnamen wieder.
Mit der Namensänderung wird das Portfoliomanagement auch die Anlagestrategie des Investmentvermögens ändern. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Verkaufsprospekt.
Hamburg, im Juli 2015
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
– Die Geschäftsführung –
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH, Hamburg,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Geneon Vermögensverwaltungsfonds,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (OGAWSondervermögen) folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,
5. Derivate gemäß § 9 der AABen,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapiere gemäß § 5 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
2. Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht übersteigen.
4. Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der AABen gehalten werden.
5. Bis zu 100 % des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 der AABen angelegt werden. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen, Anlagebedingungen,
Satzungen oder vergleichbaren Unterlagen für ausländische Investmentvermögen. Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des OGAWSondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben. Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Abgesehen von den Sätzen 3 bis 5 erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Emittentengrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. 6. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate nach Maßgabe des § 9 der AABen einsetzen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt, und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON
ANTEILEN UND KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 3,50 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs-bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
3. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 6 Kosten
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,60 % p. a. des anteiligen Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. . Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
2. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,10 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes, mindestens Euro 7.500 jährlich.
3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens:
a. bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d. Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e. Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f. Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g. Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h. Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAWSondervermögen erhoben werden;
i. Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j. Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k. Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l. Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m. im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAWSondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAWSondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAWSondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
5. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
§ 8 Thesaurierung der Erträge
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2014 wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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