Änderung der Vertragsbedingungen bei einem BNY Fonds

ffb_300_200.jpgGemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Accellerate V A0DPZE DE000A0DPZE9

Detaillierte Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.

Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen

FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
An die Anleger des Sondervermögens Accellerate V, ISIN DE000A0DPZE9
Bekanntmachung der Änderung Besonderen Vertragsbedingungen
Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde der
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens Accellerate
V entsprechend den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angepasst
und erstmalig von dieser genehmigt. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen
die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen
sind sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Infolge der Änderungen
werden die Besonderen Vertragsbedingungen entsprechend der unten aufgeführten Version
der Besonderen Vertragsbedingungen mit Wirkung zum 1. Juli 2013 ergänzt bzw. geändert.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Gemischte Sondervermögen
Accellerate V
(nachstehend „Sondervermögen“ genannt),
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der
Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
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ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG;
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG;
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG;
4 a. Investmentanteile gemäß § 50 InvG;
4 b. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 InvG,
Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik
Anforderungen unterliegen, die denen nach §§ 66 bis 82 InvG vergleichbar sind
(im Folgenden als „Anteile an Immobilien-Sondervermögen“ oder „Immobilien-
Sondervermögen“ bezeichnet);
4 c. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 83 bis 86 InvG,
Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik
Anforderungen unterliegen, die denen nach §§ 83 bis 86 InvG vergleichbar sind
und Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine den §§ 83 bis
86 InvG vergleichbare Anlagepolitik vorsieht sowie Anteile an vergleichbaren
ausländischen Investmentvermögen (im Folgenden als „Anteile an Gemischten
Sondervermögen“ oder „Gemischte Sondervermögen“ bezeichnet);
4 d. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k
InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der
Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach §§ 90g bis 90k InvG
vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung
eine den §§ 90g bis 90k InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, soweit diese
Publikumssondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft ihre Mittel nicht
selbst in andere Investmentvermögen anlegen (im Folgenden als „Anteile an
Sonstigen Sondervermögen“ oder „Sonstige Sondervermögen“ bezeichnet); sowie
4 e. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112
InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der
Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 InvG vergleichbar
sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften deren Satzung eine dem §
112 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren
ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Sondervermögen oder die
Investmentaktiengesellschaft ihre Mittel nicht selbst in andere
Investmentvermögen anlegen (im Folgenden als „Anteile an Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken“ oder „Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“
bezeichnet);
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5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen
Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG
anzurechnen.
3. Die Gesellschaft darf dabei in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im
Anhang genannten Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des
Sondervermögens anlegen.
4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten
werden.
5. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteile
im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 InvG, bis zu 50 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Anteile an Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 1
Ziff. 4b und bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Anteile an
gemischten Sondervermögen im Sinne des § 1 Ziff. 4c angelegt werden.
a) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an
in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden,
die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind
(Aktienfonds).
b) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an
in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden,
die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere
investiert sind (Rentenfonds).
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an
in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden,
die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in Bankguthaben oder
Geldmarktinstrumenten investieren.
d) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 50 Prozent Anteile an inoder
ausländischen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4b
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erworben werden, die ihrerseits nach den Vertragsbedingungen folgende
Immobilien-Investitionen vorsehen können:
– Mietwohngrundstücke,
– Geschäftsgrundstücke,
– gemischt genutzte Grundstücke,
– Grundstücke im Zustand der Bebauung,
– unbebaute Grundstücke,
– Erbbaurechte,
– Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs- und
Teilerbbaurechts sowie
– Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften.
In Anteile an einem einzigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 b dürfen
nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die
Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent
der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens im Sinne des § 1
Ziff. 4 b erwerben.
e) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an
in- oder ausländischen gemischten Sondervermögen im Sinne des § 1 Ziff. 4c
erworben werden, die ihrerseits nach den Vertragsbedingungen folgende
Investitionen vorsehen können: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Bankguthaben, Investmentanteile nach § 50 InvG, Derivate, Sonstige
Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG, Anteile an Sondervermögen gemäß § 84
Abs. 1 Nr. 2 InvG, Aktien an Investmentaktiengesellschaften gemäß § 84 Abs. 1
Nr. 3 InvG. In Anteile an einem einzigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4
c dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt
werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als
25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens im Sinne
des § 1 Ziff. 4 c erwerben.
f) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des
§§ 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen.
6. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in in – oder
ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 1 Ziff. 4e
investiert werden, dabei können alle Arten von in- oder ausländischen
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 1 Ziff. 4e erworben
werden.
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a) Die in- oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des
§ 1 Ziff. 4e können folgende Anlagestrategien verfolgen:
– Distressed Securities: Für diese Strategie werden Aktien, Anleihen oder andere
Emissionen von Unternehmen erworben, die sich in der Regel in operationalen
oder finanziellen Schwierigkeiten, im Insolvenzverfahren oder in einer längeren
Restrukturierungsphase befinden, um von etwaigen positiven Entwicklungen
überproportional profitieren zu können;
– Makroökonomisch: Bei der Makroökonomischen Strategie werden Entwicklungen
in der Wirtschaft und Politik analysiert, um daraus mögliche Auswirkungen auf die
Finanzmärkte zu erkennen und entsprechend der Analyse in die diesen Märkten
zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu investieren;
– Long/Short Strategie: Durch die Long/Short-Strategie werden Long-Positionen in
Vermögensgegenständen oder Derivaten mit Leerverkäufen von anderen
Vermögensgegenständen bzw. Derivaten kombiniert;
– Relative Value: Diese Strategie versucht, unterschiedliche Bewertungen zwischen
einzelnen Vermögensgegenständen zu nutzen, indem sie auf den relativen Wert
eines Vermögensgegenstandes zu einem anderen Vermögensgegenstand oder zu
den gleichen Vermögensgegenständen in einem anderen Markt abstellen.
b) Die in- oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des
§ 1 Ziff. 4e können im jeweils zulässigen Umfang im Rahmen ihrer Anlagestrategie
zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen
und Leerverkäufe durchführen.
c) Die in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne
des § 1 Ziff. 4e unterliegen keinen Beschränkungen hinsichtlich der Anlage ihrer
Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten.
d) Die Auswahl der Zielfonds erfolgt anhand der Vertragsbedingungen, Satzung und
Prospekte.
e) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4e vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager
und nicht in andere ausländische Sondervermögen aus Staaten anlegen, die bei
der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen
kooperieren.
f) Ausländische Sondervermögen mit Zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4e,
dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer
Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der
Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.
g) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des
§§ 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen.
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7. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteile an
Sonstigen Sondervermögen im Sinne des § 1 Ziff. 4d gemäß der folgenden
Grundsätze angelegt werden.
a) Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von
§ 1 Ziff. 4d richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen
und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten. Es kann in allen Arten
an Anteilen von in- und ausländischen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4d
investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische
Ausrichtung ist nicht erforderlich. Der Erwerb von Derivaten unterliegt den
Beschränkungen von § 51 InvG sowie den sonstigen Beschränkungen des InvG
für Sonstige Sondervermögen (vgl. bspw. § 90h Abs. 5 InvG).
b) Zusammen mit Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des
§ 1 Ziff. 4e dürfen in Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne des § 1 Ziff.
4d nur maximal 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden.
c) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Sondervermögen im Sinne
von § 1 Ziff. 4d vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere
ausländische Sondervermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der
Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
d) In den erwerbbaren Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4d dürfen
für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe
von 20 Prozent des Wertes dieses Sonstigen Sondervermögens im Sinne von § 1
Ziff. 4d sowie nur aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der
Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen dieses
Sonstigen Sondervermögens vorgesehen ist.
e) Sondervermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne des § 1 Ziff. 4d
entsprechen, dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände
von einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die
Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung
wahrgenommen werden.
f) Erwerbbare Sonstige Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4d dürfen keine
Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses
nicht zum Sondervermögen gehören (Leerverkaufsverbot).
g) Die in Pension genommenen Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von
§ 1 Ziff. 4d sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Abs. 3 InvG
anzurechnen.
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§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen
anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines
Anlageausschusses bedienen.
§ 4 Anteilklassen
Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilsklassen gemäß § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden nicht gebildet.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens
in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5,0 Prozent des Anteilwertes. Es steht der
Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der
Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Ein Rücknahmeabschlag wird
nicht erhoben.
2. Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der
übernächste auf den Eingang des Anteils-abrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende
Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten
1a. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,23 Prozent p.a. des
Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die
Verwaltungsvergütung kann jederzeit entnommen werden.
b. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von
bis zu 15 Prozent der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus
diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten
Beträge berechnen.
2. Zur Vergütung eines Beraters ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, dem
Sondervermögen jederzeit einen Betrag in Höhe von bis zu 0,09 Prozent p.a. des
Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes
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entnehmen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und
somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen
Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Sondervermögens eine
Vergütung von bis zu 0,03 Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes zahlen. Die Vergütung wird von der
Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem
Sondervermögen zusätzlich belastet.
Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a) und
2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,35 Prozent p.a. des
Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes
betragen.
3. Die Depotbank kann für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine Vergütung
von bis zu 0,04 Prozent p.a. des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes erhalten. Die Depotbankvergütung kann
dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen
zulasten des Sondervermögens:
a) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im
Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
g) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
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Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern;
h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch
die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen
die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
i) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
j) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
k) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung
bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
l) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
m) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a bis e berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der
Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen
gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des
Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen,
Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen
Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.
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§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. Oktober und endet am 30.
September.
Anhang zu den besonderen Vertragsbedingungen
A. Gem. § 62 InvG darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender
Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt
werden, sofern dies in den Vertragsbedingungen unter Angabe der betreffenden
Aussteller vorgesehen ist.
– Die Bundesrepublik Deutschland
– Die Bundesländer:
– Baden-Württemberg
– Bayern
– Berlin
– Brandenburg
– Bremen
– Hamburg
– Hessen
– Mecklenburg-Vorpommern
– Niedersachsen
– Nordrhein-Westfalen
– Rheinland-Pfalz
– Saarland
– Sachsen
– Sachsen-Anhalt
– Schleswig-Holstein
– Thüringen
– Europäische Gemeinschaften:
– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
– EURATOM
– Europäische Wirtschaftsgemeinschaften
– Europäische Gemeinschaft
– Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
– Belgien
– Bulgarien
– Dänemark
– Estland
– Finnland
– Frankreich
– Griechenland
– Großbritannien
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– Irland
– Italien
– Lettland
– Litauen
– Malta
– Polen
– Luxemburg
– Niederlande
– Österreich
– Portugal
– Rumänien
– Schweden
– Slowakei
– Slowenien
– Spanien
– Tschechische Republik
– Ungarn
– Republik Zypern
– Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum:
– Island
– Liechtenstein
– Norwegen
– Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
– Australien
– Japan
– Kanada
– Korea
– Mexiko
– Neuseeland
– Schweiz
– Türkei
– Vereinigte Staaten von Amerika
Frankfurt am Main, Februar 2013
Die Geschäftsführung

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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