Fondsverschmelzung von Warburg Fonds

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FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Die Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 15. Februar 2013 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds WKN Aufnehmender Fonds WKN, WARBURG-PROGRESS-FONDS 976529 WARBURG – D – FONDS SMALL&MIDCAPS DEUTSCHLAND R A0RHE2


Bitte beachten Sie bei dieser Verschmelzung folgende Besonderheit: Bei dem „abgebenden Fonds“ WARBURG-PROGRESS-FONDS, WKN 976529 handelt es sich um einen Fonds, der über die FFB auch für Vermögenswirksame Leistungen genutzt werden konnte. Alle bestehenden VL Verträge werden automatisch in den „aufnehmenden Fonds“ umgeändert. Die letzte Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 6. Februar 2013 stattfinden. Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren. Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag. Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
In Bezug auf §42a InvG werden wir die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren. Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

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Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main, 8. Januar 2013

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Verschmelzungsinformationen gemäß
§ 40d Investmentgesetz
WARBURG INVEST Kapitalanlagegesellschaft mbH
Ferdinandstr. 65-67
20095 Hamburg
betreffend die Verschmelzung des Sondervermögens
WARBURG – PROGRESS – FONDS
auf das Sondervermögen
WARBURG – D – FONDS SMALL&MIDCAPS DEUTSCHLAND

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I. Einleitung
WARBURG INVEST Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend als „Warburg Invest“ bezeichnet) ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 Investmentgesetz (nachfolgend „InvG“) mit Sitz in Hamburg. Die Geschäftsführung der Warburg Invest hat die Verschmelzung des WARBURG – PROGRESS – FONDS (nachfolgend als „Übertragender Fonds“ bezeichnet) auf den WARBURG – D – FONDS SMALL&MIDCAPS DEUTSCHLAND (nachfolgend als „Übernehmender Fonds“ bezeichnet), beschlossen.
Sowohl der Übertragende als auch der Übernehmende Fonds sind richtlinienkonforme Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 InvG. Der Übernehmende Fonds ist ein Teilfonds des als Umbrella-Konstruktion aufgelegten Sondervermögens WARBURG – D – Fonds.1 Dieser Teilfonds unterteilt sich in zwei Anteilklassen (Anteilklasse I und Anteilklasse R).2 Die Anteilklasse I und die Anteilklasse R unterscheiden sich hinsichtlich der Ausgestaltungsmerkmale des Ausgabeaufschlags3, der Mindestanlagesumme4 und der Verwaltungsvergütung.5 Die Erträge des Übernehmenden Fonds werden für die Anteilklasse I und die Anteilklasse R ausgeschüttet. Der Übertragende Fonds hat keine Anteilklassen gebildet. Der Übertragende Fonds wird auf den Übernehmenden Fonds verschmolzen; die Anleger des Übertragenden Fonds erhalten Anteile der Anteilklasse R.
Diese Verschmelzungsinformationen sollen den Anlegern des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds (nachstehend gemeinsam als „Anleger“ bezeichnet) geeignete und präzise Informationen über die bevorstehende Verschmelzung der Sondervermögen vermitteln, damit sich die Anleger ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber der Warburg Invest geltend machen können. Die Hintergründe und Beweggründe der Verschmelzung werden im Abschnitt II. erläutert. Soweit sich aus der Verschmelzung potenzielle Auswirkungen für die Anleger ergeben, sind diese in Abschnitt III. näher beschrieben. Einzelheiten zu den spezifischen Rechten der Anleger finden sich in Abschnitt IV. Die maßgeblichen Verfahrensaspekte und der geplante Übertragungsstichtag sind in Abschnitt V. dargestellt. Diese Verschmelzungsinformationen sind zusätzlich auf der Internetseite der Warburg Invest unter www.warburg-fonds.com abrufbar. 1 Gemäß § 34 Abs. 2 InvG können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausgestaltungsmerkmals unterscheiden, in einer so genannten Umbrella-Konstruktion zusammengefasst werden. Die einzelnen Sondervermögen werden als Teilfonds bezeichnet. 2 Gemäß § 34 Abs. 1 InvG können Anteile an einem Sondervermögen verschiedene Ausgestaltungsmerkmale aufweisen. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilsklasse (§ 34 Abs. 1 Satz 2 InvG). 3 Der Ausgabeaufschlag beträgt bei der Anteilklasse I 0 % und bei der Anteilklasse R 5 %. 4 Die Mindestanlagesumme beträgt bei der Anteilklasse I EUR 500.000, bei der Anteilklasse R besteht keine Mindestanlagesumme. 5 Die Verwaltungsvergütung beträgt bei der Anteilklasse I 0,6 % p.a. und bei der Anteilklasse R 1,4 % p.a.

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II. Hintergrund und Beweggründe der geplanten Verschmelzung Beide Fonds sind von der Warburg Invest aufgelegt worden und stehen einer breiten Anlegerschaft zur Verfügung. Aktuell verfügt der Übernehmende Fonds über ein Fondsvolumen von rund Euro 12 Mio., der Übertragende Fonds über ein Fondsvolumen von rund Euro 5 Mio. Die Vertragsbedingungen des Übertragenden Fonds sehen keine Schwerpunktsetzung
hinsichtlich der zu erwerbenden Vermögensgegenstände vor. Tatsächlich investiert der Übertragende Fonds bisher überwiegend in Aktien von Ausstellern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Auch nach der Verschmelzung ist eine Partizipation der Anleger an den Entwicklungen der deutschen Aktienmärkte angestrebt. Die Verschmelzung soll für die Anleger des Übertragenden Fonds die Möglichkeit eröffnen fokussiert in Aktien deutscher kleiner und mittlerer Unternehmen zu investieren. Bei dem Übernehmenden Fonds handelt es sich um einen deutschen Aktienfonds, der überwiegend (zu mindestens 51 %) in kleine und mittlere deutsche Unternehmen investiert ist, sogenannte Small und Mid Caps. Die Märkte für kleinere und mittlere deutsche Unternehmen haben sich – gemessen an ihren Indizes – in 10 der letzten 12 Jahre besser entwickelt als die deutschen Gesamtaktienmärkte. Warburg Invest schätzt die Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Entwicklung fortsetzt, für hoch ein. Durch die Verschmelzung haben auch die Anleger des Übertragenden Fonds die Möglichkeit, stärker von dieser Entwicklung zu profitieren. Innerhalb des Warburg-Konzerns ist ein starker Fokus im Research auf das Segment der Small- und MidCap – Unternehmen gerichtet.
III. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger Für Rechnung des Übernehmenden Fonds besteht aufgrund der infolge der Verschmelzung zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel die Möglichkeit, entsprechend seiner Anlagestrategie diversifiziert zu investieren. Warburg Invest geht davon aus, dass die Verschmelzung keine wesentlichen Auswirkungen auf das Portfolio, die Anlageziele
sowie die Anlagestrategie des Übernehmenden Fonds hat. Es ist beabsichtigt, die Grundstruktur des Portfolios beizubehalten und die im Fondsvermögen des Übernehmenden Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände prozentual weiter wie bisher zu gewichten. Auswirkungen für die Anleger des Übernehmenden Fonds sind daher nicht zu erwarten.
Auswirkungen hat die Verschmelzung für die Anleger des Übertragenden Fonds im Hinblick auf die Kosten sowie die Anlagestrategie. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt: 1. Kostenstruktur Die derzeitige Kostenstruktur der Fonds stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Die Verwaltungsvergütung des Übertragenden Fonds liegt bei 1,25 % p.a., die Depotbankvergütung bei 0,06 % p.a., mindestens EUR 15.000. Bei dem Übernehmenden Fonds (Anteilklasse R) liegen die Verwaltungsvergütung bei 1,40 % p.a. und die Depotbankvergütung bei 0,10 % p.a.

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Die Unterschiede der Kostenstruktur des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds werden im Folgenden tabellarisch gegenübergestellt:

Kriterium Übertragender Fonds Übernehmender Fonds (Anteilklasse R)
Kosten
Verwaltungsvergütung: bis zu 1,25 % p.a. (z.Zt. 1,25 % p.a.) bis zu 1,40 % p.a.(z.Zt. 1,40 % p.a.)
Ausgabeaufschlag: (fällt nicht im Rahmen der Verschmelzung an) bis zu 5,00 % (z.Zt. 5,00 %) bis zu 5,00 % (z.Zt. 5,00 %)
Rücknahmeabschlag: wird nicht erhoben wird nicht erhoben
Depotbankvergütung: 0,06 % p.a. mindestens EUR 15.000 (z.Zt. 0,06 % p.a. mindestens EUR 15.000) max. 0,10 % p.a. (z.Zt. 0,10 % p.a.)
Laufende Kosten (ohne Transaktionskosten): 1,61 %
(Prognose für das Geschäftsjahr vom 01. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012) 1,86 %
(Prognose für den Zeitraum ab Auflage des Übernehmenden Fonds am 01.02.2012 bis zum 30. November 2012)
Erfolgsabhängige Vergütung, sog. PerformanceFee Nein

Warburg Invest kann für die Verwaltung des Übernehmenden Fonds je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 % (Höchstbetrag) des Betrags erhalten, um den der Anteilwert
am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 7 % übersteigt (Wertsteigerung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 3 % des Durchschnittswerts des Übernehmenden
Fonds in der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode beginnt am 01. Februar und endet am 31. Januar des folgenden Jahres.

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2. Besonderheiten im Zusammenhang mit der erfolgsabhängigen Vergütung Warburg Invest kann für die Verwaltung des Übernehmenden Fonds je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 % (Höchstbetrag) des Betrags erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 7 % übersteigt (Wertsteigerung), jedoch
insgesamt höchstens bis zu 3 % des Durchschnittswerts des Übernehmenden Fonds in der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode beginnt am 01. Februar und endet am 31. Januar des folgenden Jahres.
Entsprechend dem Ergebnis eines bewertungstäglichen Vergleichs des aktuellen Anteilwerts mit dem Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Übernehmenden Fonds je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann von Warburg Invest entnommen werden. Auf diese Weise wird für die Anteilinhaber des Übertragenden Fonds gewährleistet, dass für eine im Verschmelzungszeitpunkt
ggf. bereits entstandene erfolgsabhängige Vergütung Rückstellungen gebildet wurden. Sollte also im Verschmelzungszeitpunkt eine positive Anteilwertentwicklung von mehr als 7 % vorliegen, wird durch entsprechende Rückstellungen eine Benachteiligung der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds vermieden.
3. Wesentliche Anlagechancen und -risiken Für die Anleger des Übertragenden Fonds besteht die Chance, an dem Anlageerfolg des Übernehmenden Fonds zu einem hohen Grad zu partizipieren. Hierfür sind insbesondere die folgenden Aspekte maßgeblich: – das konzentrierte Investment in deutsche Small und Mid Cap Aktien ermöglicht längerfristig die Erwirtschaftung überdurchschnittlicher Renditen;
– mit einem reinen bottom-up Managementansatz soll eine ausgesprochen attraktive Rendite erwirtschaftet werden. In der Einzeltitelauswahl werden die Unternehmen dezidiert analysiert und ihr Kursentwicklungspotenzial bewertet; – in den letzten 10 Jahren haben deutsche Small und Mid Caps in der Summe eine bessere Wertentwicklung als deutsche Large Caps. Den vorgenannten Chancen für die Anleger des Übertragenden Fonds stehen auch Risiken gegenüber. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Risiken: Das Risiko- und Ertragsprofil des Übertragenden Fonds wurde von der Warburg Invest
mit einer geringeren Risikostufe (Risikostufe 6) eingestuft als das Risiko- und Ertragsprofil des Übernehmenden Fonds (Risikostufe 7). Während nach der tatsächlichen Anlagestrategie des Übertragenden Fonds für Rechnung des Übertragenden Fonds innerhalb des möglichen Anlagespektrums ein breit diversifiziertes deutsches Aktienuniversum mit überwiegend Large Caps mit unterschiedlichen Rendite-/Risikoprofilen erworben wurde, werden bei dem Übernehmenden Fonds konzentriert Small und Mid Caps gehalten. Die Fokussierung auf Small und Mid Cap Aktien kann, verglichen mit

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der Anlage in Large Cap Aktien wie z.B. solchen Aktien aus dem DAX, zu größeren Kursschwankungen führen. Der gewählte Managementansatz und das konzentrierte Aktienportfolio des Übernehmenden
Fonds können phasenweise zu stärkeren Kursverlusten führen als im Fall eines breiten Anlageuniversums von deutschen Aktien. Insgesamt besteht daher nach der Verschmelzung ein höheres Verlustrisiko für die Anleger des Übertragenden Fonds. Im Folgenden werden die Ertrags- und Risikoprofile sowie die Anlagegrenzen der an der Verschmelzung beteiligten Sondervermögen tabellarisch gegenübergestellt:

Kriterium,Risiko- und Ertragsprofil:

Übertragender Fonds

1. Dieser Fonds ist in Kategorie 6 eingestuft, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig stark schwankt und deshalb sowohl Verlustrisiken wie Gewinnchancen hoch sein können.
2. Der Fonds legt einen Teil seines Vermögens in Papieren an, für die es schwierig werden kann, kurzfristig einen Käufer zu finden. Dadurch kann das Risiko einer Aussetzung der Anteilrücknahme steigen.
3. Der Fonds kann (Derivat-) Geschäfte mit verschiedenen / einem Vertragspartner(n) abschließen. Für den Fall, dass keine Sicherungsvereinbarung vereinbart wurde und ein Vertragspartner insolvent wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.

4. Der Fonds kann Derivatgeschäfte einsetzen, um höhere wertzuwächse zu erzielen / um auf steigende oder fallende Kurse zu spekulieren. Die erhöhten Chancen gehen mit erhöhten Verlustrisiken einher.

5. Der Fonds kann Teile seines Vermögens in Anleihen anlegen. Deren Aussteller können insolvent werden oder die Kreditwürdigkeit der Aussteller kann sich verschlechtern. Dadurch kann der Wert der Anleihen
sinken.
6. Bei einer konzentrierten Anlage des Fonds in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte besteht eine besonders starke Abhängigkeit des Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände und Märkte.

Übernehmender Fonds (Anteilklasse R)

1. Fonds der Risikostufe 7; d.h. sehr starke Schwankungen des Anteilpreises; damit bestehen sehr hohe Gewinnchancen aber auch Verlustrisiken.
2. Teile des Vermögens des Fonds werden in Wertpapieren angelegt, für die es schwierig sein kann, kurzfristig einen Käufer zu finden. Dadurch steigt das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme.
3. Es besteht ein Insolvenzrisiko für den Fall, dass ein Schuldner des Fonds in die Insolvenz fällt und seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann.
4. Der Fonds kann Derivatgeschäfte einsetzen, um höhere Wertzuwächse zu erzielen oder um auf steigende bzw. fallende Kurse zu setzen. Den damit verbundenen erhöhten Chancen stehen auch erhöhte Verlustrisiken
gegenüber.
5. Bei einer konzentriertenAnlage des Fonds in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte besteht eine besonders starke Abhängigkeit des Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände und Märkte.

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Anlagegrenzen

1. Das Sondervermögen darf vollständig in Wertpapieren angelegt werden.
2. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
3. Das Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
4. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
5. Die Gesellschaft darf unter Beachtung von § 62 InvG in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen:
– Die Bundesrepublik Deutschland;
– Die Bundesländer: Baden-
Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,

Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein, Thüringen;
– Europäische Gemeinschaften: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EURATOM, Europäische Wirtschaftsgemeinschaften;
– Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern;
– Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island, Liechtenstein, Norwegen;
– Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: Australien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweiz, Türkei, Vereinigte
Staaten von Amerika.
6. Das Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
7. Für das Sondervermögen dürfen bis zu 10 % des Wertes des

Sondervermögens inländische Richtlinienkonforme Sondervermögen und ausländische EUInvestmentanteile im Sinne des § 50 Abs. 1 InvG erworben werden. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind sowie Anteile an Investmentaktiengesellschaften dürfen nicht erworben werden. Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Ebenso erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.

8. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
9. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen.
1. Der Teilfonds muss zu mindestens 51 % seines Wertes aus Aktien deutscher kleiner und mittlerer Unternehmen bestehen. Als deutsche kleinere und mittlere Unternehmen gelten diejenigen Unternehmen,
deren per Jahresultimo ermittelte Marktkapitalisierung
– das ist der Marktwert der zum Börsenhandel zugelassenen Aktien einer Gesellschaft
– kleiner ist als der kleinste Wert der entsprechend ermittelten 30 größten deutschen Aktiengesellschaften.
2. Bis zu 49 % des Wertes des Teilfonds dürfen in Wertpapieren gemäß § 47 InvG, die nicht die unter Nr. 1 genannten Kriterien erfüllen, angelegt werden.
3. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

4. Bis zu 49 % des Wertes des Teilfonds dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
5. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
6. Bis zu 49 % des Wertes des Teilfonds dürfen in Bankguthaben einer europäischen Währung gehalten werden.
7. Der Teilfonds darf bis zu 10 % seines Wertes in inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen und ausländischen EUInvestmentanteilen im Sinne des § 50 Abs. 1 InvG investiert sein. Anteile an anderen
inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, sowie Anteile an Investmentaktiengesellschaften dürfen nicht erworben werden. Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Teilfonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Ebenso erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.
8. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
9. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Teilfonds Derivate gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 InvG sowie Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 InvG einsetzen.

Weitere Informationen, insbesondere die Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sowie die Verkaufsprospekte des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds sind kostenlos bei der Warburg Invest oder auf deren Internetseite www.warburg-fonds.com erhältlich bzw. abrufbar.

4. Rechte der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds nach der Verschmelzung Die Rechte der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds ändern sich durch die Verschmelzung nicht. Sowohl bei dem Übertragenden als auch bei dem Übernehmenden Fonds handelt es sich um richtlinienkonforme Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis
65 InvG. Auch der Gesamtwert der Anlagen ändert sich für die Anleger des Übertragenden Fonds nicht, wobei es aufgrund unterschiedlicher Anteilpreise des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds zu einer unterschiedlichen Anzahl von Anteilen in

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den Anlegerdepots kommen kann. Vor der Verschmelzung kann der Anteilinhaber noch Anteile des Übertragenden Fonds kaufen und verkaufen, nach Wirksamwerden der Verschmelzung ist der Anteilinhaber im Besitz der Anteile des Übernehmenden Fonds, welche er dann kaufen bzw. verkaufen kann. Als Informationsunterlagen stehen den Anlegern unverändert die Jahres- und Halbjahresberichte des Übernehmenden Fonds zur Verfügung.

5. Steuerliche Auswirkungen infolge der Verschmelzung Änderungen der steuerlichen Behandlung für die Anleger ergeben sich aufgrund der Verschmelzung der beiden Fonds nicht. Die Erträge des Übertragenden Fonds und die Erträge des Übernehmenden Fonds werden grundsätzlich ausgeschüttet. Des Weiteren kommt es im Rahmen der Verschmelzung zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven.
Es gilt § 14 Investmentsteuergesetz.

6. Kosten der Verschmelzung Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem Übertragenden noch dem Übernehmenden Fonds belastet. Die Kosten der Verschmelzung
trägt Warburg Invest.

7. Neuordnung des Portfolios Warburg Invest als Verwaltungsgesellschaft des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds beabsichtigt nicht, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios (im Sinne einer signifikanten Änderung der Zusammensetzung des Portfolios) vorzunehmen.

8. Erwartete Ergebnisse Als Folge der Verschmelzung wird davon ausgegangen, die bisherigen Jahresergebnisse von Übertragendem und Übernehmendem Fonds zu übertreffen. Die letzten Jahresergebnisse
der Fonds können auf der Internetseite www.warburg-fonds.com eingesehen werden.

9. Jahres- und Halbjahresberichte Da es sich sowohl bei dem Übertragenden als auch bei dem Übernehmenden Fonds um richtlinienkonforme Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 InvG handelt, ergeben
sich hinsichtlich der Verschmelzung keine Änderungen bezüglich der Veröffentlichung von Halbjahres- und Jahresberichten. Geschäftsjahresende des Übertragenden Fonds ist der 30.09. eines jeden Jahres. Geschäftsjahresende des Übernehmenden Fonds ist der 30.11. eines jeden Jahres. IV. Spezifische Rechte der Anleger im Hinblick auf die geplante Verschmelzung Die Anleger des Übernehmenden und des Übertragenden Fonds haben im Rahmen der Verschmelzung das Recht auf Rückgabe ihrer Anteile. In diesem Rahmen fallen für eine Rückgabe der Anteile für die Anleger keine weiteren Kosten an. Das Rückgaberecht
entsteht im Zeitpunkt der Unterrichtung durch diese Verschmelzungsinformationen und erlischt fünf Arbeitstage vor der Berechnung des Umtauschverhältnisses (sie

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he hierzu V.). Dieser Zeitraum muss mindestens 30 Tage betragen. Zum Übernehmenden Fonds besteht kein vergleichbares Sondervermögen bzw. Investmentvermögen, das von einem Unternehmen der Warburg-Gruppe verwaltet wird. Die Anteile am Übernehmenden Fonds können daher nicht in Anteile an einem vergleichbaren Sondervermögen bzw. Investmentvermögen umgetauscht werden. Auch zum Übertragenden Fonds besteht kein vergleichbares Sondervermögen bzw. Investmentvermögen, das von einem Unternehmen der Warburg-Gruppe verwaltet wird. Auch die Anteile am Übertragenden Fonds können daher nicht in Anteile an einem vergleichbaren Sondervermögen bzw. Investmentvermögen umgetauscht werden. Die bis zur Verschmelzung aufgelaufenen Erträge des Übertragenden Fonds werden steuerneutral in den Übernehmenden Fonds übertragen. Warburg Invest stellt zum Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht entsprechend den Vorgaben des § 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 InvG auf.
Die Verschmelzung wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, die Depotbank oder den Abschlussprüfer entsprechend den Vorgaben des § 40c Abs. 2 InvG geprüft. Die Berichte dieser Prüfung können die Anleger beider Fonds kostenlos bei der Gesellschaft, der Depotbank M.M.Warburg & CO KGaA (Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg, Abteilung Depotbankbetreuung) oder der BDO AG  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ferdinandstraße 59, 20095 Hamburg) anfordern. Eine Barzahlung ist bei dieser Verschmelzung nicht vorgesehen. V. Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag Im Zeitpunkt der Verschmelzung wird das Portfolio des Übertragenden Fonds nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen, die für Rechnung des Übernehmenden Fonds zulässigerweise erworben werden dürfen. Es ist nicht geplant, aufgrund der Verschmelzung die Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Übernehmenden bzw. des Übertragenden Fonds auszusetzen. Die Verschmelzung
wird zum 15.02.2013, 24 Uhr wirksam; zu diesem Zeitpunkt wird auch das Umtauschverhältnis berechnet. VI. Aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen des Übernehmenden
Fonds Aktuelle Fassungen der wesentlichen Anlegerinformationen der an der Verschmelzung beteiligten Sondervermögen sind diesen Verschmelzungsinformationen als Anlage beigefügt.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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