Verschmelzung von Generali Fonds

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FFB -FondsDepotbank Ihrer SJB FondsSkyline 1989 e.K.

Die Generali Investment SICAV hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 5. Februar 2016 fusionieren. Die Anteile des „abgebenden“ Fonds gehen damit in dem „aufnehmenden“ Fonds auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
Generali Inv. SICAV – German Equities LU0346987596 Generali Inv. SICAV – Eurozone Equities LU0997479513

Fondsanteile des „abgebenden“ Fonds können über die FFB bis zum 25. Januar 2016 gekauft und zurückgegeben werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden“ Fonds werden automatisch auf den „aufnehmenden“ Fonds umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

GENERALI INVESTMENTS SICAV
Société d’investissement à capital variable
33, rue de Gasperich
L-5826 Hesperange
R.C.S. Luxembourg B 86432
(die „Gesellschaft“)
MITTEILUNG AN DIE ANTEILINHABER DER FOLGENDEN TEILFONDS:
GENERALI INVESTMENTS SICAV – German Equities
GENERALI INVESTMENTS SICAV – Eurozone Equities
Hiermit werden die Anteilinhaber der oben genannten Teilfonds darüber informiert, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft (der „Verwaltungsrat“) beschlossen hat, die beiden Teilfonds GENERALI INVESTMENTS SICAV – German Equities und GENERALI INVESTMENTS SICAV – Eurozone Equities („Teilfonds“) zusammenzulegen, wie nachfolgend beschrieben.
Der Verwaltungsrat hat die jüngste Entwicklung des Nettoinventarwerts, der Kosten, der Zeichnungs- und Rücknahmetransaktionen sowie des Anlageportfolios der Teilfonds sorgfältig und umfassend geprüft. Nach dieser intensiven und sorgfältigen Prüfung kam der Verwaltungsrat zu dem Schluss, dass gemäß Artikel 24 der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung“) und zwecks wirtschaftlicher Rationalisierung, die es den Anlegern ermöglicht, von Skaleneffekten zu profitieren, der GENERALI INVESTMENTS SICAV – German Equities (der „aufgenommene Teilfonds“) ohne Liquidation aufgelöst werden und alle seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bei Auflösung in einen anderen bestehenden Teilfonds der Gesellschaft, nämlich den GENERALI INVESTMENTS SICAV – Eurozone Equities (der „aufnehmende Teilfonds“), gemäß Artikel 1(20)a) des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 zu Organismen für gemeinsame Anlagen (das „Gesetz von 2010“) übertragen werden sollte (der gesamte Vorgang wird nachfolgend als „Zusammenlegung“ bezeichnet).
Der Verwaltungsrat strebt eine Rationalisierung der Teilfonds an, die ein vergleichbares Anlageuniversum haben, indem er alle Anlagen der Teilfonds im aufnehmenden Teilfonds bündelt. Der Verwaltungsrat glaubt, dass diese Zusammenlegung im Interesse der Anteilinhaber beider Teilfonds sein wird, da sie voraussichtlich vom größeren Umfang der gebündelten Anlagen des aufnehmenden Teilfonds und von weiteren betrieblichen Effizienzen profitieren werden.
Tatsächlich ermöglicht es die Zusammenlegung, die Fixkosten aufgrund der geringeren Zahl an Teilfonds der Gesellschaft zu reduzieren. Darüber hinaus sollte aufgrund der effizienteren Größe der bestehenden Teilfonds eine bessere Verwaltung erfolgen können.
Der Verwaltungsrat geht davon aus, dass die Zusammenlegung keine vorhersehbaren Auswirkungen auf den aufnehmenden Teilfonds, seine Performance oder seine Anteilinhaber haben wird.
Anteilinhaber des aufnehmenden Teilfonds halten weiterhin dieselben Anteile am aufnehmenden Teilfonds wie zuvor und die mit diesen Anteilen verbundenen Rechte bleiben unverändert. Die Umsetzung der Zusammenlegung wirkt sich nicht auf die Gebührenstruktur des aufnehmenden Teilfonds aus und hat keine wesentlichen Auswirkungen auf dessen Portfolio oder Anlagepolitik.
Anteilinhaber des aufgenommenen Teilfonds, die ihre Anteile am aufgenommenen Teilfonds nach Abschluss der Zusammenlegung weiterhin halten, werden durch die Zusammenlegung am Datum des Inkrafttretens (siehe nachfolgende Definition) zu Anteilinhabern der entsprechenden Anteilsklasse des aufnehmenden Teilfonds.
Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass alle Anteilinhaber des Teilfonds von der Zusammenlegung profitieren werden, da sie die Anlagekapazitäten des aufnehmenden Teilfonds steigern und es dem Anlageverwalter ermöglichen wird, die Anlagen des aufnehmenden Teilfonds effizienter zuzuteilen.
Der Verwaltungsrat bittet die Anteilinhaber, diese Mitteilung sorgfältig zu lesen, damit sie sich über alle Auswirkungen der Zusammenlegung im Klaren sind.
Die Zusammenlegung geht wie folgt vonstatten:
Der Teilfonds GENERALI INVESTMENTS SICAV – German Equities wird in den Teilfonds GENERALI INVESTMENTS SICAV – Eurozone Equities eingebracht.
Es wird keine Hauptversammlung der Anteilinhaber einberufen, um die Zusammenlegung genehmigen zu lassen, und die Anteilinhaber müssen nicht über die Zusammenlegung abstimmen.
Die Zusammenlegung der Teilfonds tritt endgültig und gegenüber Dritten am 5. Februar 2016 (das „Datum des Inkrafttretens“) oder an einem vom Verwaltungsrat gegebenenfalls festgelegten späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Luxemburgs (die „CSSF“) und der vorherigen schriftlichen Mitteilung an die Anteilinhaber des aufgenommenen und des aufnehmenden Teilfonds in Kraft.
Wenn der Verwaltungsrat ein späteres Datum des Inkrafttretens genehmigt, nimmt er gegebenenfalls auch damit verbundene Anpassungen an den anderen Elementen des Zusammenlegungszeitplans vor.
Die Zusammenlegung und ihr Datum des Inkrafttretens werden in Luxemburg von der Gesellschaft auf allen angemessenen Wegen bekanntgegeben. Außerdem werden diese Informationen in anderen Rechtsordnungen veröffentlicht, in denen Anteile der Teilfonds gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen verkauft werden.
Am Datum des Inkrafttretens werden die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des aufgenommenen Teilfonds auf den aufnehmenden Teilfonds übertragen. An diesem Datum endet die Existenz des aufgenommenen Teilfonds.
Von Anteilinhabern des aufgenommenen Teilfonds gehaltene Anteile werden am Datum des Inkrafttretens automatisch in neu ausgegebene Anteile des aufnehmenden Teilfonds umgetauscht und Anteilinhaber, die ihre Anteile nach Abschluss der Zusammenlegung weiterhin im aufgenommenen Teilfonds halten, werden zu Anteilinhabern der entsprechenden Anteilsklassen des aufnehmenden Teilfonds.
Anteile werden zu einem Umtauschverhältnis umgetauscht, wie von Ernst & Young S.A. mit eingetragenem Sitz in 35E, avenue J.K. Kennedy, L-1855 Luxembourg, in ihrer Eigenschaft als ordnungsgemäß ernannter unabhängiger Abschlussprüfer für die Zusammenlegung und gemäß dem Gesetz von 2010 bestätigt.
Auch die Depotbank der Gesellschaft wird eine Bestätigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 70 des Gesetzes von 2010 darüber ausgeben, dass sie die Art der Zusammenlegung und die beteiligten OGAW sowie das Datum des Inkrafttretens geprüft hat, und dass die jeweils geltenden Regeln für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen, wie hierin dargelegt, den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 und der Satzung entsprechen.
Das Datum für die Festlegung des Umtauschverhältnisses für die Anteile ist der 5. Februar 2016 („Umtauschverhältnis-Datum“).
Das Umtauschverhältnis wird zum Umtauschverhältnis-Datum berechnet, indem der Nettoinventarwert der jeweiligen Anteilsklasse des aufgenommenen Teilfonds durch den Nettoinventarwert der jeweiligen Anteilsklasse des aufnehmenden Teilfonds dividiert wird.
Den obigen Bestimmungen zufolge werden der Nettoinventarwert je Anteil des aufgenommenen und der Nettoinventarwert je Anteil des aufnehmenden Teilfonds zum Bewertungszeitpunkt am Umtauschverhältnis-Datum nicht zwingend übereinstimmen.
Daher wird zwar der Gesamtwert ihrer Bestände gleich bleiben, Anteilinhaber des aufgenommenen Teilfonds erhalten jedoch möglicherweise eine andere Anzahl an Anteilen des aufnehmenden Teilfonds, als sie zuvor im aufgenommenen Teilfonds hielten.
Es wird keine Barauszahlung an die Anteilinhaber des aufgenommenen Teilfonds in Betracht gezogen.
Die mit den Anteilen (und jeder Anteilsklasse) im aufgenommenen Teilfonds verbundenen Rechte bleiben für die neu ausgegebenen Anteile in den entsprechenden Anteilsklassen des aufnehmenden Teilfonds dieselben.
Alle am Datum des Inkrafttretens bestehenden Anweisungen von Anteilinhabern des aufgenommenen Teilfonds bezüglich Dividenden auf Anteile oder bezüglich der Wiederanlage von Dividenden, sind, sofern sie nicht durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft oder deren Vertretung widerrufen werden, vom aufnehmenden Teilfonds auf die Zahlung von Dividenden auf gemäß der Umsetzung der Zusammenlegung ausgegebene Anteile anzuwenden.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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