Das Investment: BVK hält eine telefonische Aufzeichnungspflicht für praxisfern

Grundsätzlich befürwortet der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) die Neuerungen im Referentenentwurf zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Doch die Forderung nach einer telefonischen Aufzeichnungspflicht sei nicht praktikabel und auch die Übergangsfristen müssten realistisch gestaltet werden. Viele Regelungen eines Referentenentwurfs zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) seien sehr sinnvoll und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt ausdrücklich die Neuregelung dieser Anlageberatung. „Problematisch hingegen sehen wir die Pflicht, alle Beratungsgespräche aufzuzeichnen und diese fünf Jahre aufzubewahren“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

„Dieses sogenannte Taping bedeutet nicht nur immensen Aufwand und verursacht hohe Kosten, sondern es wirft auch nicht unerhebliche Fragen auf, zum Beispiel darüber, was noch aufzeichnungspflichtige Finanzanlagenberatung ist und wo eine nicht mehr aufzeichnungspflichtige Versicherungsvermittlung anfängt. Hier schießt der Referentenentwurf eindeutig übers Ziel hinaus und sollte überarbeitet werden“, so Heinz.

Außerdem fordert der BVK Übergangsfristen, die es den Vermittlern ermöglichen, die neuen Vorschriften für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung praxisgerecht umzusetzen. Damit würden diese neuen Regeln, die Vorgaben aus der Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II (Markets in Financial Instruments Directive) für den Vermittleralltag realisieren und eine Anpassung des Wortlauts der FinVermV an die neugefasste Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) erfolgen.

Von: Redaktion

Quelle: Das Investment

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