Das Investment: Deutlich mehr Betriebe betroffen: Darum warnen Arbeitgeber vor der Erbschaftsteuerreform

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 SJB | Korschenbroich, 25.06.2015. Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau fordert eine Änderung im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf zur Reformierung der Erbschaftssteuer. Die neue Regelung zur Lohnsummenprüfung könnte deutlich mehr Betriebe betreffen als angenommen, beklagt Michael Bormann, Steuerexperte und Gründungspartner von Bormann Demant & Partner.

Die geplante Reform der Erbschaftssteuer könnte deutlich mehr Betriebe betreffen als bislang angenommen. Der VDMA fordert daher eine Anhebung der Marke von 20 Millionen Euro Betriebsvermögen, ab der auch privates Vermögen besteuert werden soll.

Nach den Plänen von Bundesfinanzminister Wolfgang sollen vererbte Betriebsvermögen weiterhin nur zu 15 Prozent der Erbschaftssteuer unterliegen – vorausgesetzt, das Unternehmen wird mindestens fünf Jahre fortgeführt. Beläuft sich die Fortführung auf nicht weniger als sieben Jahre, fällt sogar gar keine Erbschaftssteuer an. Diese Regelung gilt jedoch ohne Einschränkung nur für Betriebe mit bis zu drei Arbeitnehmern.

Lohnsummenprüfung auch für kleinere Betriebe

Bei Firmen mit vier bis zehn Arbeitnehmern fällt nach dem Schäuble-Entwurf künftig eine Lohnsummenprüfung an. Konkret bedeutet dies, dass Firmenerben nur dann der stark ermäßigte Erbschaftssteuersatz zusteht, wenn sich die Lohnsumme in den fünf Jahren nach der Vererbung oder Schenkung auf mindestens 250 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme eines Jahres beläuft. Vollständig verzichtet der Fiskus nur bei den Erben, die ihren Betrieb sieben Jahre fortführen und wo sich in diesem Zeitraum die Lohnsumme auf 500 Prozent addiert.

Für noch größere Unternehmen wird der Spielraum noch geringer. Bei Firmen ab elf Mitarbeitern werden 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer nur dann befreit, wenn sie in fünf Jahren auf eine kumulierte Lohnsumme von 400 Prozent kommen. Eine komplette Befreiung ist nur für die Betriebe vorgesehen, deren Lohnsumme sich den in sieben Jahren nach der Vererbung beziehungsweise Schenkung auf eine Lohnsumme von 700 Prozent beläuft.

Lohnsumme alleine reicht nicht…

Bei etwas größeren Unternehmen reicht allerdings die Lohnsumme alleine nicht aus, um unter die begünstigte (85 Prozent) beziehungsweise vollständig befreiende (100 Prozent) Regelung zu fallen. Übersteigt das begünstigte Vermögen den Wert von 20 Millionen Euro, soll eine Verschonungsbedarfsprüfung gelten. Verfügt der Erbe oder Beschenkte über genügend anderes (privates) Vermögen, um die Steuerlast auf das begünstigte Vermögen von mehr als 20 Millionen Euro zahlen zu können, gilt die 85 Prozent/100 Prozent-Regelung generell nicht.

Nach Angaben der VDMA macht im Maschinenbau diese Gruppe rund ein Drittel aller Betriebe aus, die rund 80 Prozent der Beschäftigten der Branche stellen. Der Verband fordert daher eine spürbare Anhebung der Schwelle, ab der eine Bedürfnisprüfung erfolgen soll. Das Institut der deutschen Wirtschaft hält mindestens einen Wert von 50 Millionen Euro für notwendig, um größeren Schaden vom deutschen Mittelstand abzuhalten.

Das Finanzministerium hält das Problem dagegen für vernachlässigbar. Nach seinen Angaben soll von der Bedürfnisprüfung nur circa 1 Prozent der Betriebe betroffen sein. Beim vereinfachten Ertragswertverfahren der Finanzverwaltung wird derzeit mit einem Multiplikator von mehr als 18 gerechnet. Damit wird schon ab einem Nachsteuer-Gewinn von etwas mehr als 1 Millionen Euro pro Jahr ein Unternehmenswert von mehr als 20 Millionen Euro erreicht. Das spricht dafür, dass künftig wohl deutlich mehr als 1 Prozent der Firmenerben eine Bedürfnisprüfung durchlaufen müssen.

Die Qual der Wahl…

Nach den Schäuble-Plänen besteht zumindest die Möglichkeit, einen Abschlag zu zahlen. Ein Antrag auf diesen sogenannten Verschonungsabschlag ist allerdings unwiderruflich. Bei einem begünstigten Vermögen von 20 Millionen bis 110 Millionen Euro erfolgt für jede 1,5 Millionen Euro, die die Marke von 20 Millionen Euro übersteigen, eine Minderung von jeweils 1 Prozent der Begünstigung von 85 Prozent/100 Prozent, die wiederum von der Lohnsumme und der Fortführungslänge des Unternehmens abhängt.

Ein Beispiel: bei einem begünstigten Vermögen von 50 Millionen Euro beliefe sich die Minderung auf 20 %. Es würde dann nur eine Steuerbefreiung von 65 Prozent bzw. 80 Prozent eintreten. Ab einem begünstigten Vermögen von mehr als 110 Millionen Euro will der Gesetzgeber einen pauschalen Verschonungsabschlag von 25 Prozent bzw. 40 Prozent gewähren. Das bedeutet, dass 75 Prozent beziehungsweise 60 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens der Erbschaftssteuer unterliegen, selbst wenn das Unternehmen fünf beziehungsweise sieben Jahre fortgeführt wird und sich die Lohnsumme auf 400 Prozent beziehungsweise 700 Prozent beläuft.

Außerdem wird das begünstigte Betriebsvermögen neu definiert. Künftig sollen Vermögensgegenstände nur noch für dann von der Erbschaftssteuert befreit werden, wenn sie mindestens zur Hälfte (> 50 Prozent) betrieblich genutzt werden. Finanzmittel gehören nach Abzug der Schulden mit bis zu 20 Prozent des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens zum begünstigten Vermögen. Die Schulden werden prozentual in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen aufgeteilt. Von dem nicht begünstigten Vermögen sind dann noch einmal 10 Prozent als begünstigtes Vermögen zu behandeln.

Keine Rückwirkung

Die gute Nachricht ist: Die geplanten Änderungen sollen einen Tag nach Verkündung des Gesetzes gelten. Damit wäre eine rückwirkende Änderung vom Tisch. Der Gesetzentwurf geht jetzt in das Gesetzgebungsverfahren ein. Es wird noch eine Zeitlang dauern bis es Gesetz ist. Alle Unternehmer, die derzeit mit einer Nachfolgeplanung beschäftigt sind, sollten sehr ernsthaft in Erwägung ziehen, noch die bisherige gesetzliche Regelung zu nutzen.

Von: Michael Bormann

Quelle: DAS INVESTMENT.

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