Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Fonds der Universal-Investment GmbH

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Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Leonardo UI A0MYG1 DE000A0MYG12
Leonardo UI A A1J9EP DE000A1J9EP5

Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.


Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen.
für das OGAW-Sondervermögen
Leonardo UI
(ISINs DE000A0MYG12 & DE000A1J9EP5)
Zum 01. Februar 2017 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) für das oben genann-te OGAW-Sondervermögen geändert. § 1a BAB wurde neu eingefügt, wonach Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen nicht abgeschlossen werden. Dadurch ergeben sich Anpassungen in den §§ 2, 7 und 9 der BAB. Außerdem wurde in § 7 Absatz 2b) neu aufgenommen, wonach sich die Gesellschaft für die und bei der Verwaltung von Derivaten-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte entgeltlich der Dienste Dritter bedienen kann. Zudem wird die Frist, innerhalb der die Erträge bei ausschüt-tenden Anteilklassen ausgeschüttet werden, auf vier Monate (vormals drei Monate) nach Schluss des Geschäftsjahres geändert (vgl. § 9 Abs. 4). Daneben wurden in den §§ 1, 2, 4 7 und 9 redak-tionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen.
Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor dargestellten Anpassungen der Besonde-ren Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Universal-Investment-Gesellschaft mbH keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.
Nachfolgend die geänderten Besonderen Anlagebedingungen, die am 01. Februar 2017 in Kraft treten:
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände er-werben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.
§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen werden nicht abgeschlossen.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 be-stehen.
(2) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.
(3) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über den in § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Wertanteil von 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamt-wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wer-tes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(4) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
(5) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halb-jahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderli-chem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermö-gen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ge-nannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft bedient sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines An-lageausschusses.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsver-wendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungs-vergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unter-scheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Aus-gestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwer-tes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein-zelnen beschrieben.
(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Wäh-rungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Deri-vate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwäh-rung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsver-mögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrige-ren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschla-ges abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jah-res- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.
(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vier-teljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede An-teilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen ge-richtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Ver-gütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Bera-tungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Be-ratungs- oder Asset Management-Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergü-tung in Höhe von 1,40 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzu-sehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjah-resbericht die erhobene Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft an.
b) Die Gesellschaft kann sich für die und bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall erhalten diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Hö-he von 0,12 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, das OGAW-Sondervermögen oder eine oder mehrere Anteilklassen mit einer niedrigeren Vergütung zu belasten oder von der Belastung mit einer solchen Ver-gütung abzusehen. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zu-sätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospkt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Vergütungen für diese Dritten an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ab-sätzen 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,92 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Wer-ten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Hö-he von 0,10 % p.a. (mindestens € 27.500,00 p.a.) des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehre-re Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berech-nung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Ver-kaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.
(5) Ferner kann die Gesellschaft oder die Asset Management-Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende ei-ner Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode um 5 % p.a. als Schwellenwert übersteigt, jedoch höchstens 5 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der EU-RIBOR® 1M TR (EUR)1 festgelegt. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf unmittelbar vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der Anteilwert vom 29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Gesellschaft oder Asset
1 EURIBOR® ist eine eingetragene Marke der Euribor EBF a.i.s.b.l.
Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die er-hobene erfolgsabhängiger Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31. Dezember 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des EURIBOR® 1M TR (EUR) mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der Ab-rechnungsperiode unter Berücksichtigung der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsab-hängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte er-folgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kos-ten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vor-geschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros-pekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungs-fehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den von der Gesell-schaft beauftragten Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheini-gung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen An-sprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset
Management e.V. veröffentlicht (www.bvi.de).
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfal-lende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Ver-wahrung entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausga-beaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Antei-len, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschlä-ge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Ver-gütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder ei-ner anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8 Thesaurierung der Erträge
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung ver-wendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehöri-gen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Ausschüttung
(1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten an-teiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen – unter Berücksichti-gung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträ-ge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäfts-jahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetra-gen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Ge-schäftsjahres.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Frankfurt am Main, Oktober 2016
Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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