FondsVerschmelzung von G&P Invest Fonds

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 G&P Invest hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 01. Juni 2015 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KVG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KVG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
G&P – Struktur A LU0254322158 G&P – Struktur R-T LU0254322158

Die letzte Ausgabe und Rücknahme des „abgebenden Fonds“ findet über die FFB am 15. Mai 2015 statt.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

4, rue Thomas Edison
L-1445 Luxemburg-Strassen
R.C.S. Luxemburg B-111408
HINWEIS:
Dies ist eine Mitteilung welche im Sinne des § 298 Absatz 2 KAGB
den Aktionären unverzüglich zu übermitteln ist.
Mitteilung an die Aktionäre des Teilfonds
G&P – Struktur
(Aktienklasse A: WKN A0J3PV; ISIN LU0254322158
Aktienklasse C: WKN A0J3PW; ISIN LU0254323040)
(“Investmentgesellschaft” oder „Teilfonds“)
Die Aktionäre des G&P – Struktur werden hiermit unterrichtet, dass der Teilfonds („übertragender Teilfonds“) vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung im Einklang mit den gegenwärtig gültigen gesetzlichen, aufsichtsbehördlichen sowie vertraglichen Bestimmungen aus geschäftsstrategischen Gründen in den neu gegründeten Teilfonds G&P – Struktur („übernehmender Teilfonds“) des Umbrella-Fonds G&P Invest, welcher in der Form eines fonds commun de placement aufgelegt wurde, verschmolzen wird. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung zum 1. Juni 2015 auf Basis der letzten Fondspreisermittlung (29. Mai 2015) („Übertragungsstichtag“).
Der übertragende Teilfonds, Teilfonds einer Investmentgesellschaft nach Luxemburger Recht (société d’Investissement à capital variable) wird als Luxemburger Investmentfonds (fonds commun de placement) in Form eines Teilfonds eines Umbrella-Fonds weitergeführt. Die Aktionäre der Investmentgesellschaft verlieren durch die Verschmelzung ihren Aktionärsstatus und die damit verbunden Aktionärsrechte.
Die wesentlichen anlagespezifischen Besonderheiten des übertragenden und übernehmenden Teilfonds bleiben weitestgehend unverändert. Ab dem 1. Juni 2015 entfällt jedoch die Möglichkeit der Investition in Delta-1 Zertifikate auf Hedgefondsindizes. Die Investition in Delta-1 Zertifikate auf Rohstoffe, Edelmetalle sowie Indizes hierauf, sofern diese keine Finanzindizes im Sinne des Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG und Artikel XIII der ESMA-Leitlinie 2014/937 sind, ist weiterhin, zusammen mit Anlagen nach Artikel 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements, bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens möglich.
Die Gebührenstruktur des übertragenden Teilfonds wird, mit Ausnahme der Performance-Fee,
unverändert für den übernehmenden Teilfonds übernommen.
Die Performance-Fee Formulierung des übernehmenden Teilfonds lautet wie folgt:
Zusätzlich erhält die Verwaltungsgesellschaft eine erfolgsbezogene Zusatzvergütung („Performance Fee“) in Höhe von bis zu 10 % der Anteilwertentwicklung, sofern der Anteilwert zum Geschäftsjahresende höher ist als der höchste Anteilwert der vorangegangenen Geschäftsjahresenden bzw. am Ende des ersten Geschäftsjahres höher als der Anteilwert per 1. Juni 2015 (High Watermark Prinzip).
High Watermark Prinzip: Falls der Anteilwert am letzten Bewertungstag eines folgenden Geschäftsjahres oberhalb der bisherigen High Watermark liegt, wird die High Watermark auf den errechneten Anteilwert am letzten Bewertungstag jenes Geschäftsjahres gesetzt. In allen anderen Fällen bleibt die High Watermark unverändert.
Die Anteilwertentwicklung („Performance des Anteilwerts“) wird bewertungstäglich durch Vergleich des aktuellen Anteilwerts zum höchsten Anteilwert der vorangegangenen Geschäftsjahresenden (High Watermark) errechnet. Bestehen im Fonds unterschiedliche Anteilklassen, wird der Anteilwert pro Anteilklasse für die Berechnung zugrunde gelegt.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung werden evtl. zwischenzeitlich erfolgte Ausschüttungszahlungen entsprechend berücksichtigt, d.h. diese werden dem aktuellen, um die Ausschüttung reduzierten, Anteilwert hinzu gerechnet.
Die Performance Fee wird, beginnend am Anfang jedes Geschäftsjahres, bewertungstäglich auf Basis der oben erwähnten Anteilwertentwicklung, der durchschnittlich umlaufenden Anteile des Geschäftsjahres, sowie dem höchsten Anteilwert der vorangegangenen Geschäftsjahresenden (High Watermark) errechnet.
An den Bewertungstagen, an denen der aktuelle Anteilwert die High Watermark übertrifft, verändert sich der abgegrenzte Gesamtbetrag nach der oben dargestellten Methode. An den Bewertungstagen, an denen der aktuelle Anteilwert die High Watermark unterschreitet, wird der abgegrenzte Gesamtbetrag aufgelöst. Als Basis der Berechnung werden die Daten des vorherigen Bewertungstages (am Geschäftsjahresende taggleich) herangezogen.
Der zum letzten Bewertungstag der Abrechnungsperiode berechnete Betrag kann, sofern eine auszahlungsfähige Performance Fee vorliegt, dem Fonds zulasten der betreffenden Anteilklasse am Ende des Geschäftsjahres entnommen werden.
Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Eine im übertragenden Teilfonds etwaig anfallende erfolgsabhängige Vergütung wird zum Übertragungsstichtag am 29.05.2015 berechnet und fällig gestellt. Ein im übertragenden Teilfonds etwaig anfallender Verlustvortrag wird nicht in den übernehmenden Teilfonds übertragen.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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