Private Banking: Schwierig, aber nicht unmöglich: Welche Satzungsänderungen bei Stiftungen möglich sind

sjb_blog_privatebanking_300_200_I

 SJB | Korschenbroich, 09.02.2015. Was tun, wenn die Stiftungssatzung ein erfolgreiches Arbeiten stark erschwert oder sogar unmöglich macht. Mal ist es die Vorgabe der mündelsicheren Anlage, mal eine inadäquate Gremienstruktur. Die Rechts- und Stiftungsexperten Gregor Seikel und Knut Mikoleit erklären, was getan werden kann.

Der Bedarf nach einer Satzungsänderung bei einer Stiftung ergibt sich, wenn die Satzung die Stiftungswirklichkeit nicht oder nicht mehr abbildet. Dann ist zu überlegen, ob der Regelungs-gehalt der Satzung mit aller Vorsicht an die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse angepasst und die Satzung förmlich geändert werden kann. Dafür gibt es nicht nur aufgrund der zahlreichen Änderungen im Stiftungs- und Stiftungssteuerrecht der vergangenen Jahre genügend Anlass.

...Weiterlesen im Private Banking Magazin | SJB. Mehr. Als Fonds. Kaufen. |

Siehe auch

Citywire: Jan Ehrhardt zu DJE: „Es gibt keinen Machtkampf”

In einer Reihe von Interviews haben Jens und Jan Ehrhardt in den vergangenen Monaten Einblicke in das Innenleben von DJE gegeben – und wehren sich gegen den Eindruck, dass es eine Schieflage im Unternehmen gäbe. Jan Ehrhardt zeigt seinen Smartphone-Bildschirm und wischt durch die WhatsApp-Nachrichten, die er mit seinem Vater Jens Ehrhardt in letzter Zeit ausgetauscht hat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert