Verschmelzung von Fonds der Axxion

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BNP Paribas hat uns darüber informiert, dass folgender Fonds zum 2. November 2015 liquidiert wird.
Das bedeutet, dass der gesamte Fonds aufgelöst und das angelegte Kapital einschließlich der aufgelaufenen Erträge an die Anteilinhaber anteilig ausgeschüttet wird.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
HRK INVEST – TACTICAL ALLOCATION P LU0328332332 ARBOR INVEST – VERMÖGENSVERWALTUN GSFONDS LU0324372738

Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB bis zum 17. März 2016 gekauft und zurückgegeben werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

HINWEIS:
Dies ist eine Mitteilung welche im Sinne des § 298 Absatz 2 KAGB
den Anlegern unverzüglich zu übermitteln ist.
AXXION S.A.
15, rue de Flaxweiler, L-6776 Grevenmacher
R.C.S. Luxemburg 82 112
MITTEILUNG AN DIE ANTEILINHABER DES
HRK INVEST – TACTICAL ALLOCATION (LU0328332332)
ARBOR INVEST – VERMÖGENSVERWALTUNGSFONDS (LU0324372738; LU0352153018)
Die Anleger der oben genannten Fonds werden hiermit unterrichtet, dass die Verwaltungsgesellschaft, die Axxion S.A., im Einklang mit den gegenwärtig gültigen gesetzlichen, aufsichtsbehördlichen sowie vertraglichen Bestimmungen beschlossen hat, den Fonds HRK INVEST – TACTICAL ALLOCATION (FCP Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 / der „übertragende Fonds“) mit Wirkung zum 01. April 2016 in die Anteilklasse P (ISIN: LU0324372738) des Teilfonds ARBOR INVEST – VERMÖGENSVERWALTUNGSFONDS (FCP Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 / der „übernehmende Fonds“) zu verschmelzen. Der Umtausch der Anteile erfolgt auf der Basis der Anteilwerte vom 31. März 2016 (Übertragungsstichtag).
Die Verwaltungsgesellschaft erachtet die Verschmelzung im Interesse der Anleger als vorteilhaft. Durch die Synergieeffekte soll eine wirtschaftlich effektivere Verwaltung und damit letztendlich eine Erwirtschaftung höherer Erträge für die Anleger beider Fonds erreicht werden. Daneben besteht die Möglichkeit, dass, durch die mit der Verschmelzung einhergehende Erhöhung des Teilfondsvermögens, die Kostenquote für die verbleibenden Anleger reduziert werden kann.
Für die Anteilinhaber des übertragenden Fonds ergeben sich durch die Verschmelzung mit dem übernehmenden Fonds folgende Änderungen:
Die in nachstehender Tabelle aufgeführten wesentlichen anlagespezifischen Besonderheiten des übernehmenden und übertragenden Fonds stellen sich wie folgt dar:

HRK INVEST – TACTICAL ALLOCATION

Anlagepolitik:
Abweichend von Artikel 4 des Verwaltungsreglements, welcher die weitest mögliche Anlagepolitik eines UCITSTeilfonds beschreiben soll, schränkt sich der Teilfonds folgendermaßen ein, um das oben genannte Anlageziel sowie die Anlagestrategie zu erfüllen:
Der Teilfonds legt nicht mehr als 10 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer OGAW oder anderer OGA an, um für Anlagen durch OGAW, die der OGAWRichtlinie unterliegen, in Betracht zu kommen.
Es werden keine Wertpapierleihgeschäfte getätigt.
Der Teilfonds kann in Anleihen öffentlicher sowie privater Emittenten investieren. In der Regel weisen diese zum Kaufzeitpunkt ein Rating von wenigstens Investment Grade auf. Maximal 20% des Nettoteilfondsvermögens werden in Anleihen mit einem Rating unterhalb des Investment Grade bzw. ohne Rating investiert.
Anlagen in Asset Backed Securities und Mortage Backed Securities betragen insgesamt maximal 10% des Netto- Teilfondsvermögens.
Der Teilfonds kann maximal 30% seiner Vermögenswerte in Zertifikate investieren. Im Teilfonds können Zertifikate unter der Bedingung zum Einsatz kommen, dass es sich bei den Zertifikaten um Wertpapiere gemäß Art. 41 (1) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und Artikel 2 der Großherzoglichen Verordnung vom 08. Februar 2008 sowie Punkt 17 CESR*/07-044 handelt. Innerhalb der vorgenannten Begrenzung können auch ausschließlich Zertifikate gekauft werden, deren Basiswerte nicht gemäß Art 41. (1) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 erworben werden können. Als Basiswerte der Zertifikate kommen u.a. in Betracht: Beteiligungspapiere, Beteiligungswertrechte, Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte wie zum Beispiel Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Partizipationsund Genussscheine, fest- und variabel verzinsliche Anleihen, Schuldverschreibungen, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Volatilitätsinvestments, Rohstoffe/Waren und Edelmetalle unter Ausschluss einer physischen Lieferung, Wechselkurse, Währungen, Zinssätze, Fonds auf die genannten Basiswerte sowie entsprechende Finanzindizes auf die vorgenannten Basiswerte.
Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen. Des Weiteren werden diese Indizes in angemessener Weise veröffentlicht.
Sofern es sich bei den Basiswerten der Zertifikate nicht um die in Art. 41 (1) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und Artikel 2 der Großherzoglichen Verordnung vom 08. Februar 2008 genannten Basiswerte handelt, muss es sich um Zertifikate handeln, die den Basiswert nahezu 1:1 abbilden. Diese Zertifikate dürfen keine „embedded derivatives“ (eingebettete Derivate) gemäß Artikel 2 (3) bzw. Artikel 10 der Großherzoglichen Verordnung vom 08. Februar 2008 und Punkt 23 CESR*/07-044 enthalten.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optionsscheinen, Optionen, Futures und der Abschluss sonstiger Termingeschäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf den Kapitalmärkten, zu Spekulationszwecken, als auch zur effizienten Portfolioverwaltung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumente im Sinne des Art. 41 (1) des Gesetzes 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen.

 

ARBOR INVEST – VERMÖGENSVERWALTUNGSFONDS

Anlagepolitik:
Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds ist die Erwirtschaftung eines angemessenen Wertzuwachses der Vermögensanlagen in der Fondswährung Euro. Das Teilfondsvermögen unterliegt keinen Restriktionen hinsichtlich regionaler oder branchenspezifischer Schwerpunkte.
Je nach Börsenlage können die Anlageschwerpunkte des Teilfonds sehr unterschiedlich sein, d.h. es findet eine permanente Anpassung an die Lage an den internationalen Kapitalmärkten statt. Die Anlageinstrumente können auch auf Nicht-Euro Währungen lauten.
Der Teilfonds kann sein Vermögen investieren in börsennotierte oder an einem anderen geregelten Markt, der regelmäßig stattfindet, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, gehandelte Wertpapiere aller Art und Geldmarktinstrumente aller Art wie z.B. Aktien, Anleihen Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Zertifikate, Geldmarktinstrumente, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Wandel – und Optionsanleihen; die Optionsscheine der Optionsanleihen beziehen sich ausschließlich auf Basiswerte im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen.
Der Teilfonds kann auch zu 100% Geldmarktinstrumente, flüssige Mittel und Festgelder in jeder Währung halten.
Im Teilfonds können strukturierte Wertpapierprodukte (Zertifikate) unter der Bedingung zum Einsatz kommen, dass es sich bei den Zertifikaten um Wertpapiere gemäß Art 41 (I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und Artikel 2 des Reglement Grand Ducal vom 8. Februar 2008 sowie Punkt 17 CESR/07-044 handelt. Als Basiswerte der Zertifikate kommen u.a. in Betracht: Beteiligungspapiere, Beteiligungswertrechte, Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte wie zum Beispiel Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Partizipations- und Genussscheine, fest- und variabel verzinsliche Anleihen einschl. des Asset-Backed Securities-Bereiches („ABS“- Bereich, bis max. 20% des Netto-Teilfondsvermögens), Schuldverschreibungen, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Hedgefonds, Private Equity Investments, Volatilitäts- Investments, Immobilien- und Grundstück-Investments, Microfinance Investments, Rohstoffe/Waren und Edelmetalle unter Ausschluss einer physischen Lieferung, Wechselkurse, Währungen, Zinssätze, Fonds auf die genannten Basiswerte sowie entsprechende Finanzindizes auf die vorgenannten Basiswerte.
Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen. Des Weiteren werden diese Indizes in angemessener Weise veröffentlicht.
Sofern es sich bei den Basiswerten der strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) nicht um die in Art. 41 (I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und Artikel 2 des Reglement Grand Ducal vom 08. Februar 2008 genannten Basiswerte handelt, muss es sich um Zertifikate handeln, die den Basiswert nahezu 1:1 abbilden. Diese strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) dürfen keine „embedded derivatives“ (eingebettete Derivate) gemäß Artikel 2 (3) bzw. Artikel 10 des Reglement Grand Ducal vom 08. Februar 2008 und Punkt 23 CESR/07-044 enthalten.
Ebenso kann der Teilfonds im Rahmen der im Verwaltungsreglement festgesetzten Anlagebeschränkungen in sonstige zulässige Vermögenswerte investieren.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen sind der Erwerb oder die Veräußerung von Optionsscheinen, Optionen, Futures und der Abschluss sonstiger Termingeschäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf den Kapitalmärkten, zu Spekulationszwecken als auch zur effizienten Portfolioverwaltung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumente im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen. Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen. Des Weiteren werden die Indizes in angemessener Weise veröffentlicht.
Weitere Angaben über die Techniken und Instrumente sind dem Kapitel „Hinweise zu Techniken und Instrumenten“ des Verkaufsprospektes zu entnehmen. Mit dem Einsatz von Derivaten können aufgrund der Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein. Bei der Nutzung von Derivaten wird der Fonds in keinem Fall von seiner Anlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt beschrieben ist, abweichen.
Der Teilfonds kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen (wie im allgemeinen Verwaltungsreglement unter Art 4 Nr. 12 definiert) Swap-Verträge (bspw. Zinsswaps, Währungsswaps, Equityswaps, Total Return Swaps) abschließen, in deren Rahmen der Teilfonds und der Kontrahent den teilweisen bzw. vollständigen Austausch der Wertentwicklung bzw. der Erträge der Fondsanlagen gegen die Erträge und/oder die Rendite des Basiswerts (Instrumente im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) sowie Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen) vereinbaren. Die Zahlungsansprüche aus Swap-Verträgen dürfen nur insoweit begründet werden, als diese mit den Anlagegrundsätzen des Teilfonds vereinbar sind.
Je nach Einschätzung der Marktlage kann das Teilfondsvermögen auch vollständig (maximal 100%) in einem der vorgenannten Anlagesegmente angelegt werden.
Hiervon abweichend gelten die folgenden
Anlagerestriktionen:
Der Teilfonds kann bis zu 10% des Netto- Teilfondsvermögens in Zielfonds inkl. Feederfonds investieren, wobei die Anlagestrategie der Zielfonds innerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht eingeschränkt sind. Für den Teilfonds können auch Anteile an börsengehandelten richtlinienkonformen (i.S.d. Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für Gemeinsame Anlagen) Investmentanteilen (Exchange Traded Funds) erworben werden; dies können sowohl aktiv als auch passiv gemanagte Sondervermögen sein. Bei den erworbenen Zielfondsanteilen wird es sich ausschließlich um solche handeln, die unter dem Recht eines EU-Mitgliedstaates, der Schweiz, Liechtenstein, USA, Hongkong, Kanada, Japan und Norwegen aufgelegt wurden.
Maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens kann in nicht notierte Wertpapiere und nicht notierte Geldmarktinstrumente investiert werden.
Insgesamt wird maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens in Fonds jeglicher Art investiert, so dass der Teilfonds grundsätzlich dachfondsfähig ist.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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