Verschmelzung von Fonds der Societe Generale

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Societe Generale hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 24. Februar 2016 fusionieren. Die Anteile des „abgebenden Fonds“ gehen damit in dem „aufnehmenden Fonds“ auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
CS Aktien Plus DE0009751263 Credit Suisse MACS European Dividend Value DE000A1145P7

Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB nicht mehr gekauft werden. Fondsanteile können noch bis zum 09. Februar 2016 zurückgegeben werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne
in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung
und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

Verschmelzungsinformation für Anleger des CS Aktien Plus
(übertragendes Sondervermögen) und des Credit Suisse MACS European Dividend Value (aufnehmendes Sondervermögen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit werden Sie darüber informiert, dass die Société Générale Securities Services GmbH (nachfolgend auch „KVG“) beschlossen hat, das OGAW-Sondervermögen CS Aktien Plus („übertragendes Sondervermögen“) auf das OGAW-Sondervermögen Credit Suisse MACS European Dividend Value („übernehmendes Sondervermögen“) zum 24. Februar 2016 („Übertragungsstichtag“) zu verschmelzen.
Bitte beachten Sie: Bereits am 08.01.2016 wird die Anteilausgabe des übertragenden Sondervermögens eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt können keine Anteile mehr erworben werden.
Ab 16. Februar 2016 bis einschließlich des Übertragungsstichtages wird die Anteilausgabe des übernehmenden Sondervermögens eingestellt. Während dieser Zeit können keine Anteile erworben werden.
1. Art der Verschmelzung und beteiligte Sondervermögen
Bei der geplanten Verschmelzung handelt es sich um eine Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 1 Abs. 19 Nummer 37 a) KAGB sowie um eine inländische Verschmelzung gemäß § 182 Abs. 1 Alt. 1 KAGB.
Dabei sollen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW-Sondervermögens nach deutschem Recht
CS Aktien Plus („übertragendes Sondervermögen“)
WKN: 975126 ISIN: DE0009751263
auf das OGAW-Sondervermögen nach deutschem Recht
Credit Suisse MACS European Dividend Value („übernehmendes Sondervermögen“)
Aktuell bestehende Anteilklasse (künftig „Anteilklasse P“): WKN: A0M64D / ISIN: DE000A0M64D5
Zum 22.02.2016 neu aufgelegte Anteilklasse („Anteilklasse B“): WKN: A1145P / ISIN: DE000A1145P7
übertragen werden.
Bei den beiden Sondervermögen handelt es sich um deutsche Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie i.S.d. §§ 192 ff. KAGB.
Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens werden Anteile an der zum 22.02.2016 neu aufgelegten Anteilklasse B des übernehmenden Sondervermögens mit der Verschmelzung ausgegeben.
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2. Hintergrund der geplanten Verschmelzung (§ 186 Abs. 3 Nr. 1 KAGB)
Hintergrund für die geplante Verschmelzung ist das zu geringe Fondsvolumen, das ein effizientes Fondsmanagement im Sinne unserer Anleger nicht mehr zulässt. Per 31.10.2015 hatte der übertragende Fonds nur ein Fondsvolumen von 20,63 Mio. Euro, welches in den letzten Jahren stetig weniger wurde. Das übernehmende Sondervermögen hat per 31.10.2015 ein Fondsvolumen von 29.11 Mio. Euro. Weiterhin verfolgen die Sondervermögen grundsätzlich dieselbe Anlagestrategie. Eine Optimierung der Produktpalette durch Verschmelzung in ein Sondervermögen erhöht die Transparenz für die Anleger und ermöglicht die effiziente Weiterführung des übernehmenden Sondervermögens.
3. Erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens (§ 186 Abs. 3 Nr. 2 KAGB)
Übertragendes Sondervermögen:
Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Anlagestrategie sind hinsichtlich der von den Anlegern der beiden Sondervermögen bei Erwerb bzw. darüber hinaus während der Haltedauer erwarteten Produkt- und Performanceeigenschaften keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
Im Vorfeld der Verschmelzung wurde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Erhöhung der maximal zulässigen Verwaltungsvergütung und der maximal zulässigen Verwahrstellenvergütung für das übernehmende Sondervermögen beantragt, mit Schreiben vom 9.11.2015 genehmigt und mit einem geplanten Datum des Inkrafttretens vom 22.02.2016 veröffentlicht.
Die jährliche Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens wird von der bisher maximalen Höhe von 0,45 % auf die maximale Höhe von 1,2 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens angehoben.
Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle wird von 1/12 von höchstens 0,04 % p.a. auf 1/12 von höchstens 0,15 % p.a. des Wertes des Sondervermögens angehoben, wobei der Mindestbetrag dieser Gebühr unverändert bei Euro 7.500,00 p.a. liegt.
Ebenfalls zum 22.02.2016 wird eine weitere Anteilklasse im übernehmenden Sondervermögen aufgelegt („Anteilklasse B“). Für diese Anteilklasse B gelten die vorgenannten maximalen Sätze der Verwaltungsvergütung und Verwahrstellenvergütung als aktuell ab Auflage der Anteilklasse erhobene Vergütung. Die Verwaltungs- und Verwahrstellenvergütung der bereits bestehenden Anteilklasse P im übernehmenden Sondervermögen wird nicht verändert.
Die für die Anteilklasse B erhobenen Gebührensätze sind damit ab dem 22.02.2016 identisch zu den aktuell erhobenen Gebührensätzen beim übertragenden Sondervermögen.
Zum Zeitpunkt der Verschmelzung werden daher die Rahmenbedingungen des übertragenden Sondervermögens und der neu aufgelegten Anteilklasse B im übernehmenden Sondervermögen im Wesentlichen übereinstimmen.
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Anlagegrenzen in der Fassung der aktuell gültigen Besonderen Anlagebedingungen („BAB“):
a) Wertpapiere
Das OGAW-Sondervermögen muss zu mindestens 51% aus Aktien bestehen. Schuldverschreibungen dürfen bis zu 20% des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. Wandel und Optionsanleihen sind von dieser Begrenzung ausgeschlossen.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
b) Geldmarktinstrumente
Die Gesellschaft führt dem OGAW-Sondervermögen Geldmarktinstrumente nach Maßgabe von § 6 Absätze 1 und 2 der AABen zu. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Der Anteil der Geldmarktinstrumente darf maximal 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben anzurechnen.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
d) Bankguthaben
Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.
Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen erworbenen Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
e) Investmentanteile
Es dürfen bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in alle nach Maßgabe des § 8 Ziffer 1 der AABen erwerbbaren Investmentanteile angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
Im Hinblick auf die Verschmelzung ist keine Neuordnung des Portfolios vorgesehen.
Übernehmendes Sondervermögen:
Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Anlagestrategie sind hinsichtlich der von den Anlegern der beiden Sondervermögen bei Erwerb bzw. darüber hinaus während der Haltedauer erwarteten Produkt- und Performanceeigenschaften keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
Im Vorfeld der Verschmelzung wurde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Erhöhung der maximal zulässigen Verwaltungsvergütung und der maximal zulässigen Verwahrstellenvergütung für das übernehmende Sondervermögen beantragt, mit Schreiben vom 9.11.2015 genehmigt und mit einem geplanten Datum des Inkrafttretens vom 22.02.2016 veröffentlicht.
Die jährliche Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens wird von der bisher maximalen Höhe von 0,45 % auf die maximale Höhe von 1,2 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens angehoben.
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Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle wird von 1/12 von höchstens 0,04 % p.a. auf 1/12 von höchstens 0,15 % p.a. des Wertes des Sondervermögens angehoben, wobei der Mindestbetrag dieser Gebühr unverändert bei Euro 7.500,00 p.a. liegt.
Ebenfalls zum 22.02.2016 wird eine weitere Anteilklasse im übertragenden Sondervermögen aufgelegt („Anteilklasse B“). Für diese Anteilklasse B gelten die vorgenannten maximalen Sätze der Verwaltungsvergütung und Verwahrstellenvergütung als aktuell ab Auflage der Anteilklasse erhobene Vergütung. Die Verwaltungs- und Verwahrstellenvergütung der bereits bestehenden Anteilklasse P im übernehmenden Sondervermögen wird nicht verändert.
Die für die Anteilklasse B erhobenen Gebührensätze sind damit ab dem 22.02.2016 identisch zu den aktuell erhobenen Gebührensätzen beim übertragenden Sondervermögen.
Zum Zeitpunkt der Verschmelzung werden daher die Rahmenbedingungen des übertragenden Sondervermögens und der neu aufgelegten Anteilklasse B im übernehmenden Sondervermögen im Wesentlichen übereinstimmen.
Anlagegrenzen in der Fassung der aktuell gültigen Besonderen Anlagebedingungen („BAB“):
a) Wertpapiere
Der Anteil der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Beschränkungen. Das OGAW-Sondervermögen muss auf konsolidierter Basis (durch direkte oder indirekte Anlagen) zu mindestens Dritteln (2/3) des Gesamtvermögens (nach Abzug der Bankguthaben) in Aktien von europäischen Gesellschaften investiert sein. Als europäische Gesellschaften in diesem Sinne gelten Gesellschaften mit Sitz in Europa oder Gesellschaften, die den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten in Europa ausüben. Investmentanteile an Aktienindex-Sondervermögen gemäß § 209 KAGB bei denen der zugrunde liegende Index aus Aktien von europäischen Gesellschaften besteht, werden in voller Höhe, Investmentanteile an Investmentvermögen, die nach ihren Besonderen Anlagebedingungen zu mindestens 51% in Aktien europäischer Gesellschaften investiert sind, werden zu 51 % auf diese Anlagegrenze angerechnet. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
b) Geldmarktinstrumente
Die Gesellschaft führt dem OGAW-Sondervermögen Geldmarktinstrumente nach Maßgabe von § 6 Absätze 1 und 2 der AABen zu. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Der Anteil der Geldmarktinstrumente darf maximal ein Drittel (1/3) des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben anzurechnen.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 % des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
d) Bankguthaben
Bis zu einem Drittel (1/3) des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.
Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen erworbenen Geldmarktinstrumente und Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
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e) Investmentanteile
Es dürfen bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 der AABen gehalten werden. Die Gesellschaft unterliegt keinerlei Beschränkungen bei der Auswahl der Investmentanteile in Bezug auf die Anlagestrategie und es kann auch vollumfänglich in ausländische Investmentanteile investiert werden.
Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
Käufe sowie Verkäufe von Anteilscheinen bleiben unverändert bewertungstäglich möglich.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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