Verschmelzung von Fonds der UBS Global Asset Management

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UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH hat uns darüber informiert, dass folgender Fonds zum 30. September 2016 fusioniert. Die Anteile des „abgebenden Fonds“ gehen damit in dem „aufnehmenden Fonds“ auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
UBS (D) Equity Fund – Mid Caps Germany DE0009751750 UBS (D) Equity Fund – Small Caps Germany DE0009751651

Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB bis zum 20. September 2016 gekauft und bis zum 20. September 2016 zurückgegeben werden.
Wir möchten Sie bei dieser Verschmelzung auf folgende Besonderheit hinweisen:
Der „abgebenden Fonds“ konnte bei der FFB für Einzahlungen von Vermögenswirksamen Leistungen genutzt werden. Alle bestehenden VL-Verträge werden automatisch in den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt.


Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

UBS Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresberichte sowie Verkaufsprospekte und wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten Informationen unter der Webseite www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung.
Wichtige Informationen für unsere Anleger über die geplante Verschmelzung zur Aufnahme des übertragenden OGAW-Sondervermögens UBS (D) Equity Fund – Mid Caps Germany (ISIN: DE0009751750) auf das aufnehmende OGAW-Sondervermögen UBS (D) Equity Fund – Small Caps Germany (ISIN: DE0009751651)
1. Zusammenfassende Erläuterungen
1.1 Art der Verschmelzung
Bei der geplanten Verschmelzung zur Aufnahme werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Übertragungsstichtag vom übertragenden auf das aufnehmende OGAWSondervermögen übergehen. Das übertragende OGAW-Sondervermögen geht rechtlich unter und deren Anleger werden Anleger des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Verkaufsprospekt, den Anlagebedingungen sowie den wesentlichen Anlegerinformationen ergeben.
Hintergrund und Beweggründe der Verschmelzung werden in Abschnitt 3.1 näher erläutert.
1.2 Geplanter Übertragungsstichtag, Verfahren der Verschmelzung und spezifische Rechte der Anleger
Die Übertragung soll zum 30. September 2016 erfolgen. Die Anleger der betroffenen OGAWSondervermögen können bis zum 23. September 2016 ihre Anteile kostenlos zurückgeben. Ein kostenloses Umtauschrecht besteht nicht, da es im Fondsuniversum des UBS-Konzerns kein Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen gibt. Nach der Verschmelzung werden die Anteile des übertagenden in Anteile des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens umgetauscht.
Nähere Informationen zu dem geplanten Übertragungsstichtag sowie zu den Verfahrensaspekten und den damit zusammenhängenden Rechten der Anleger werden im Abschnitt 3.2 näher erläutert.
1.3 potentielle Auswirkungen auf die Anleger der betroffenen OGAW-Sondervermögen Die betroffenen OGAW-Sondervermögen sind im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erwerbsgegenstände, Ertragsverwendung und -rechnung, Risiko- als auch Anlegerprofil deckungsgleich (siehe auch nachfolgend die tabellarische Übersicht unter 3.3.1) Sie unterscheiden sich allerdings im Hinblick auf die Anlagegrenzen. Während das übertragende OGAW-Sondervermögen mind. 51% seines Wertes in Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung (sog. Mid Caps) investiert, investiert das aufnehmende OGAWSondervermögen mind. 51% seines Wertes in Unternehmen mit geringerer Marktkapitalisierung (sog. Small Caps).
Die geplante Verschmelzung zur Aufnahme führt dazu, dass die Ausrichtung des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens fortgeführt wird, die des übertragenden OGAW-Sondervermögens jedoch nicht.
Dies hat zur Folge, dass die Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens Anleger eines Fonds werden, der nun nicht mehr mind. 51% seines Wertes in Mid Caps – Werten investiert, sondern 51% seines Wertes in Small Caps – Werte.
Im Zuge der Verschmelzung soll der Name des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens in UBS (D) Equity Fund – Smaller German Companies geändert werden.
Diese Änderung ist redaktioneller Natur. Die Namensänderung soll klarstellen, dass das aufnehmende OGAW-Sondervermögen zwar mind. 51% seines Wertes in Small Caps investiert, jedoch ein nicht zu vernachlässigender Teil seines Vermögens auch in Werte investiert ist, die in das Mid Caps Segment fallen oder fallen können.
Für die Anleger des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens ändert sich mit Ausnahme der Namensänderung nichts.
Einzelheiten werden in Abschnitt 3.1 und 3.3 näher dargestellt.
1.4 Kosten der Verschmelzung
Die Kosten der Verschmelzung werden in Abschnitt 3.4 näher erläutert 2. Weitere Informationen für die Anleger
Diesen Verschmelzungsinformationen sind die aktuellen wesentlichen Anlegerinformationen des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens beigefügt.
Zudem können der aktuelle Verkaufsprospekt, die letzten Jahres- und Halbjahresberichte sowie sonstige Publikationen bei UBS Deutschland AG sowie bei UBS Asset Management (Deutschland) GmbH, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, schriftlich angefordert werden. Die Übersendung erfolgt kostenlos. Alternativ können die vorbenannten Dokumente kostenlos im Internet unter http://www.ubs.com/deutschlandfonds abgerufen werden.
Wir empfehlen, diese Informationen und Dokumente zusätzlich zu diesem Schreiben sorgfältig und vollständig zu lesen, damit Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten sowie die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung bewusst und ausreichend informiert sind. Wir weisen daraufhin, dass weder dieses Schreiben noch die weiteren Informationen und Dokumente eine Anlageberatung darstellen oder ersetzen und eine Anlageberatung von der Gesellschaft auch nicht angeboten wird. Bei weiteren Fragen Ihre Anlage betreffend wenden Sie sich bitte an Ihren Anlage-/Kundenberater.
Zusätzlich kann eine Abschrift der Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH, die die Durchführung der Verschmelzung nach § 185 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) prüft (eine Lesefassung des KAGB finden Sie unter http://www.gesetze-im-Internet.de), nach der geplanten Verschmelzung schriftlich unter der oben angegebenen Adresse angefordert werden.
3. Erläuterungen und Angaben zur geplanten Verschmelzung
3.1 Hintergrund und Beweggründe
Die geplante Verschmelzung beruht auf internen Analysen, Prognosen und folgenden Erwägungen der Gesellschaft:
3.1.1 Marktentwicklung und Marktumfeld
Nach Analyse der Gesellschaft zeigt die Entwicklung des Marktes auf der Aktienseite, dass die Aufrechterhaltung einer sog. Mid-Caps-Strategie voraussichtlich keine Zukunft mehr haben wird.
Im aktuellen Marktumfeld dominieren und werden nach Ansicht der Gesellschaft auch weiterhin zwei Arten von Strategien dominieren: Large Caps – Strategie (also Investitionen in große Unternehmen) und Small Caps – Strategie (Investition in kleinere Unternehmen); jeweils mit Beimischung von Investments in Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung.
3.1.2 Entwicklungstrends
Für die geplante Verschmelzung spricht nach Ansicht der Gesellschaft auch die Entwicklung des MDAX und des SDAX, an denen sich die betroffenen OGAW-Sondervermögen orientieren.
In den vergangenen 5 Jahren hat sich der MDAX zwar insgesamt besser entwickelt als der SDAX. Binnen der letzten 18 Monate hat sich dieser Trend aber gedreht. Die Gesellschaft hat eine gegenläufige Entwicklung beobachtet, wonach die Entwicklung des SDAX voraussichtlich besser und erfolgversprechender sein wird als die des MDAX.
Zwar hat sich in den letzten 18 Monaten die Performance des übertragenden besser entwickelt als die des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens. Gleichwohl zeigt die Entwicklung der jeweils zu Grunde liegenden Benchmark, dass es eine Markttendenz gibt, die für die Beibehaltung und Fortführung der Small Caps – Strategie spricht.
3.1.3 Aktive Verwaltung
Basierend auf den bisherigen Entwicklungen prognostiziert die Gesellschaft, dass das aufnehmende im Vergleich zum übertragenden OGAW-Sondervermögen aktiver verwaltet werden kann.
Die Einordung von deutschen Unternehmen in das Mid Caps – Segment fällt der Gesellschaft zunehmend schwerer. Hintergrund ist die der Einordnung zugrunde liegende Marktkapitalisierung, die als Abgrenzungskriterium (Small Caps vs. Mid Caps; Mid Caps vs. Large Caps) dient. Diese Marktkapitalisierung unterliegt starken Schwankungen, die sich aus einer zunehmenden Marktvolatilität in Verbindung mit einer nach Analyse der Gesellschaft für Werte aus dem Mid Caps – Segment typischen niedrigeren Streubesitzrate ergeben.
Werte, die dem Mid Caps – Segment zugeordnet sind, können aufgrund hoher Schwankungen aus dem Segment fallen und sind dann entweder dem Small oder dem Large Caps Segment zuzuordnen.
Aufgrund solcher hohen Schwankungen kann es zu häufigeren passiven Anlagegrenzverletzungen beim übertragenden OGAW-Sondervermögen kommen, da die Werte neu bewertet und zugeordnet und ggf. verkauft werden müssen. Dieses Risiko der häufigen passiven Anlagegrenzverletzung ist beim aufnehmenden OGAW-Sondervermögen geringer.
3.1.4 Erhöhung Fondsvolumina
Die Verschmelzung soll zu einer Erhöhung des Fondsvolumens des aufnehmenden OGAWSondervermögens führen, was die Investitionsmöglichkeiten sowohl im Hinblick auf die Diversifikation als auch auf die absolute Höhe der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Wahrung der geltenden Anlagegrenzen verbessern kann. Dies ist auch aus Effizienzgründen geboten.
3.2. Geplanter Übertragungsstichtag, maßgebliche Verfahrensaspekte, spezifische Rechte der Anleger
3.2.1 Übertragungsstichtag
Die Verschmelzung wird zum 30. September 2016 erfolgen. Dies ist gleichzeitig auch das Geschäftsjahresende der beiden OGAW-Sondervermögen.
3.2.2 Verfahren der Verschmelzung
Die am Übertragungsstichtag im übertragenden OGAW-Sondervermögen noch vorhandenen Vermögensgegenstände werden 1:1 in das aufnehmende OGAW-Sondervermögen übertragen.
Ausgegebene Anteilscheine des übertragenden OGAW-Sondervermögens werden mit Ablauf des Übertragungsstichtags kraftlos. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses neue Anteile des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens an die bisherigen Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens ausgegeben.
Sofern die Anleger nicht von ihrem kostenlosen Rückgaberecht (siehe dazu nachfolgend 3.2.5) Gebrauch machen, erhalten die Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens nach Einbuchung durch ihre depotführende Stelle Anteile am aufnehmenden OGAW-Sondervermögen.
Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses wird folgende Berechnungsformel angewandt:
Zunächst wird das Verhältnis zwischen dem Fondsvermögen des übertragenden und dem aufnehmenden OGAW-Sondervermögen ermittelt (Fondsvermögen Mid Caps geteilt durch Fondsvermögen Small Caps). Dieses Verhältnis wird mit der Anzahl der Anteile des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens multipliziert und das Zwischenergebnis auf Null Stellen nach dem Komma abgerundet.
Sodann wird dieses Ergebnis durch die Anzahl der Anteile des übertragenden OGAWSondervermögens dividiert, wobei acht Nachkommastellen berücksichtigt werden.
Das bedeutet, ein Anleger, der von dem zu übertragenden OGAW-Sondervermögen 1.000 Anteile hält, erhält nach der Verschmelzung bei einem angenommenen Umtauschverhältnis von 0,8070311 ca. 807 Anteile. Bei der Berechnung des angenommenen Umtauschverhältnisses wurde von einem Datenstand per 15. August 2016 ausgegangen.
Umtauschformel:
[(FV Mid Caps / FV Small Caps) * Anzahl Anteile Small Caps] Umtauschverhältnis =______________________________________________________
Anteile Mid Caps
Legende:
FV = Fondsvermögen
Mid Caps = übertragendes Sondervermögen
Small Caps = aufnehmendes Sondervermögen
[ ] = Rundung des Zwischenergebnisses auf „0“ Stellen nach dem Komma 3.2.3 Neuordnung der Portfolien vor und nach der Verschmelzung Die Gesellschaft beabsichtigt keine Neuordnung des Portfolios des übertragenden OGAWSondervermögens vor Wirksamwerden der Verschmelzung. Auch ist keine Neuordnung des Portfolios des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens vorgesehen.
Nach der Verschmelzung wird das aufnehmende Sondervermögen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen fortgeführt und die Wertpapiere des übertragenden OGAWSondervermögens werden zum großen Teil nach Maßgabe der Strategie und der geltenden Anlagebedingungen übernommen. Um den Anlagegrenzen des aufnehmenden OGAWSondervermögens zu genügen, können gegebenenfalls Verkäufe erforderlich sein.
Diese Wertpapiere werden zu Geldkursen bewertet, so dass ein Verkauf nicht mit zusätzlichen Kosten für den Anleger verbunden sein sollte. Bei Re-Investition dieser Mittel im aufnehmenden OGAW-Sondervermögen ist zu berücksichtigen, dass die zu erwerbenden Wertpapiere unter Berücksichtigung der Best Execution Policy der Gesellschaft zu Marktkursen erworben werden, die eine gewisse Geld-Brief-Spanne beinhalten. Diese Spanne ist von den vorherrschenden Marktbedingungen am Handelstag abhängig und nicht genau zu quantifizieren. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ertragschancen des aufnehmenden im Vergleich zum übertragenden OGAW-Sondermögen höher einzustufen sein sollten, da das aufnehmende OGAW-Sondervermögen ein anderes Anlageziel verfolgt.
3.2.4 Aussetzung Rücknahme und Ausgabe der Anteile
Nach dem 23. September 2016 wird der Anteilshandel ausgesetzt, um eine effiziente Durchführung zu ermöglichen. Darüber hinaus ist eine Aussetzung der Rücknahme und Ausgabe der Anteile nicht geplant.
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
3.2.5 spezifische Rechte der Anleger vor der Verschmelzung
a) Rücknahmerecht
Die Anleger der betroffenen OGAW-Sondervermögen können ab Bekanntmachung dieses Schreibens bis einschließlich 23. September 2016 die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten verlangen. Rücknahmeerklärungen von Anlegern des übertragenden OGAWSondervermögens, die nach dem 23. September 2016 der Gesellschaft zugehen, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf die Anteile des Anlegers am aufnehmenden OGAW-Sondervermögen nach Durchführung der Verschmelzung und des Umtauschs der Anteile nach dem unter 3.2.2 beschriebenen Verfahren.
b) Umtauschrecht
Nach eingehender Analyse der Produktpalette der Gesellschaft konnte kein Fonds aus dem Fonds-Universum des UBS-Konzerns ermittelt werden, der zu den betroffenen OGAWSondervermögen vergleichbare Anlagegrundsätze aufweist. Daher wird ein Umtauschfonds nicht angeboten.
c) Verfahren
Das Rücknahmerecht kann gegenüber der UBS Deutschland AG als Verwahrstelle bzw. gegenüber Ihrer depotführenden Stelle geltend gemacht werden. Den für Sie jeweils geltenden Orderannahmeschluss können Sie bei Ihrer depotführenden Stelle anfragen.
3.2.6 Rechte der Anleger nach der Verschmelzung
Ab dem 1. Oktober 2016 können die Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens ihre Rechte als Anleger des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens ausüben. Die Rechte ergeben sich aus dem Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen (siehe dazu auch die Ausführungen unter 2.).
3.3. potentiellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung
Aufgrund der hohen Vergleichbarkeit der betroffenen OGAW-Sondervermögen erwartet die Gesellschaft, dass die potentiellen Auswirkungen für die Anleger eher gering sein werden.
Zur besseren Übersicht werden die wesentlichen Bestimmungen und Regelungen der betroffenen OGAW-Sondervermögen nachfolgend in einer nicht abschließenden Tabelle gegenüber gestellt (3.3.1) und sodann die wesentlichen Änderungen näher erläutert (3.3.2).

3.3.2 Einzelerläuterungen
a) Anlagepolitik und -strategie (Schwerpunktsetzung)
Die betroffenen OGAW-Sondervermögen sind beide Aktienfonds. Die Anlagebedingungen unterscheiden sich im Hinblick auf die Anlagegrenzen, somit in der Schwerpunktsetzung der Investition des Fonds.
Die Anleger des übertragenden OGAW-Sondermögens werden nach der geplanten Verschmelzung Anleger eines Fonds, der mind. 51% seines Wertes in Small Caps investieren muss. Aus der Sicht eines Anlegers des übertragenden OGAW-Sondervermögens verschiebt sich die Gewichtung Small Caps gegen Mid Caps im Fonds zu Gunsten der Small Caps – Werte.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das aufnehmende OGAW-Sondervermögen unter Beibehaltung seiner Strategie und unter Wahrung der bestehenden Anlagegrenzen wie bisher einen nicht unwesentlichen Teil an Werten aus dem Mid Caps – Segment dem Fondsvermögen beimischen wird. Dies liegt daran, dass nach den geltenden Anlagebedingungen das aufnehmende Sondervermögen mind. 51% seines Wertes in Small Caps investieren muss, gleichzeitig aber bis zu 49% seines Wertes in Mid Caps – Werte investieren darf.
Daher dürfte nach Ansicht der Gesellschaft die geplante Verschmelzung nur geringe Auswirkungen auf die Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens haben.
b) Risikokategorie
Die betroffenen OGAW-Sondervermögen unterscheiden sich nicht in der Risikokategorie.
Sondervermögen der Gesellschaft werden in eine von sieben Risikokategorien eingestuft (Kategorie 1 = geringeres Risiko, Kategorie 7 = höheres Risiko). Eine geringere Risikokategorie steht für ein geringeres Risiko, aber auch gleichzeitig und typischerweise für eine geringere Rendite. Vice versa bedeutet dies, dass je höher ein Sondervermögen eingestuft wird, typischerweise eine höhere Rendite möglich ist, das Risiko aber auch höher ist.
Die betroffenen OGAW-Sondervermögen sind jeweils in die Kategorie 6 eingestuft.
c) periodische Berichterstattung
Nach Wirksamwerden der Verschmelzung wird sich für die Anleger des übertragenden OGAWSondervermögens die Periodizität der Berichterstattung nicht ändern, da die OGAWSondervermögen identische Geschäftsjahresregelungen haben.
d) Kosten
Beide betroffenen OGAW-Sondervermögen wenden eine Pauschalvergütung an, d.h., dass bestimmte Kosten, wie die Verwahrstellenvergütung oder Kosten für Veröffentlichungen in der Verwaltungsvergütung bereits enthalten sind.
Die laufenden Kosten des übertragenden OGAW-Sondervermögens sind derzeit (Stand: Mai 2016) um 0,01%-Punkte höher.
e) steuerrechtliche Aspekte und Auswirkungen
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger des übertragenden Sondervermögens im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann.
Die im übertragenden Sondervermögen bis zum Übertragungsstichtag aufgelaufenen Erträge werden im Rahmen der Berechnung des Umtauschverhältnisses abzüglich der abzuführenden Kapitalertragssteuer berücksichtigt und gelten steuerlich als den Anlegern zugeflossen. Die unrealisierten Gewinne und Verluste des zu übertragenden Sondermögens aus Finanzinnovationen gelten zum Übertragungsstichtag als zugeflossen (s. BMF-Schreiben vom 18.08.2009 zu § 14 InvStG).
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens erfolgt die Verschmelzung in der Regel steuerneutral: Die Ausgabe der Anteile am aufnehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt diese Ausgabe daher nicht als Tausch und führt entsprechend nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.
Für die Anleger des aufnehmenden Sondervermögens ergeben sich keine steuerlichen Besonderheiten.
Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie stellen keine Rechts- und Steuerberatung dar. Die UBS Asset Management (Deutschland) GmbH empfiehlt Ihnen, sich mit Ihrem/einem Berater in steuerlichen Angelegenheiten in Verbindung zu setzen.
f) Namensänderung
Das aufnehmende Sondervermögen wird im Zuge der Verschmelzung in UBS (D) Equity Fund – Smaller German Companies umbenannt. Die Namensänderung trägt der Tatsache Rechnung, dass das aufnehmende Sondervermögen bereits einen nicht geringen Teil seines Wertes in Werte aus dem Mid Caps –
Segment investiert hat. Im Zuge der Verschmelzung werden weitere Werte aus dem Mid Caps – Segment dem aufnehmenden OGAW-Sondervermögen zukommen. Dies erfolgt im Rahmen der bislang geltenden und weiter geltenden Grenzen, die sich aus den Anlagebedingungen ergeben.
3.4 Erläuterungen zu den Kosten der Verschmelzung
Für die Durchführung der Verschmelzung fallen verschiedene Kosten an, die von der Gesellschaft zu tragen sind und weder dem übertragenden noch dem aufnehmendem Sondervermögen nach Maßgabe des § 188 KAGB belastet werden können. Dazu gehören insb. die Kosten der Prüfung und Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Kosten von externen Beratern sowie sonstigen Dienstleistern.
Frankfurt am Main, im August 2016
UBS Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung
Anlage: Wesentliche Anlegerinformationen für das OGAW-Sondervermögen UBS (D) Equity Fund – Small Caps Germany

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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