Verschmelzung von Universal Fonds

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Die Universal-Investment-Gesellschaft mbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 15. Januar 2015 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KVG vorgegebenen Verhältnis in dem „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Das Umtauschverhältnis wird von der KVG am Fusionstag bekannt gegeben.:

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
Deutsche Postbank Best Invest Chance DE0009797787 Deutsche Postbank Europafonds Plus DE0009797712

Die Ausgabe von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wurde von der FFB bereits eingestellt. Die Rückgabe von Anteilen des „abgebenden Fonds“ ist über die FFB bis zum 5. Januar 2015 möglich.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Verschmelzungsinformationen zu der Verschmelzung der beiden Sondervermögen „Deutsche Postbank Best Invest Chance“1 (zu übertragendes Sondervermögen) und „Deutsche Postbank Europafonds Plus“ (übernehmendes Sondervermögen). Bei dem zu übertragenden Sondervermögen handelt es sich um ein Gemischtes Sondervermögen.
Bei dem aufnehmenden Sondervermögen handelt es sich um ein OGAWSondervermögen.
Beide Sondervermögen werden von der Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Asset Manager beider Sondervermögen ist die Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH, Frankfurt am Main. Die Verwahrstelle beider Sondervermögen ist die KAS BANK N.V. – German Branch, Frankfurt am Main (nachfolgend „Verwahrstelle“).
Das zu übertragende Sondervermögen „Deutsche Postbank Best Invest Chance“ soll gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 37 Buchstabe a) des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) auf das übernehmende Sondervermögen „Deutsche Postbank Europafonds Plus“ verschmolzen werden (Verschmelzung durch Aufnahme).
Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung
Durch die Verschmelzung wird eine Erhöhung des Anlagevolumens erzielt, wodurch eine kosteneffizientere Verwaltung erreicht und somit die Wettbewerbsfähigkeit des übernehmenden Sondervermögens gesteigert wird. Zudem ermöglicht ein höheres Fondsvolumen grundsätzlich eine breitere Diversifikation.
Als übernehmendes Sondervermögen wurde der „Deutsche Postbank Europafonds Plus“ festgelegt, da der Fonds über das höhere Fondsvolumen verfügt. Zudem schränken die Anlagegrenzen des zu übertragenden Fonds das Anlagespektrum ein. So dürfen beispielsweise keine Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen erworben werden, wodurch insbesondere die möglichen Gewinnchancen aus Aktien- und Renteninvestments keine Berücksichtigung finden.
Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger
Anleger des zu übertragenden Sondervermögens werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger
des übernehmenden Sondervermögens, sofern sie nicht von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht Gebrauch machen (vgl.: Rechte der Anleger). Ihre Anteile an dem zu übertragenden Sondervermögen werden in Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen umgetauscht. Von da an sind auch für die Anleger des zu übertragenden Sondervermögens die Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens maßgeblich.
Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens ergeben sich in diesem Zusammenhang durch die Verschmelzung keine Änderungen.
Für die Anleger des zu übertragenden Sondervermögens wird sich die Anlagestrategie hinsichtlich seiner Anlagemöglichkeiten von einem überwiegend in Zielfonds investierenden Investmentvermögen auf ein breiter gestreutes Fondsvermögen erweitern. Die maximale Investitionsquote in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben ist bei beiden Sondervermögen jeweils auf 49 % des Wertes des Sondervermögens begrenzt. Bei dem übernehmenden Sondervermögen werden mindestens 51 % in Aktien und verzinsliche Wertpapiere von Unternehmen/Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union investiert, wobei jedoch der Wert der Aktien 30 % nicht überschreiten darf. In Zielfonds und Sonstige Anlageinstrumente dürfen maximal 10 % des Sondervermögens investiert werden. Das zu übertragende Sondervermögen investiert mindestens 51 % in Zielfondsanteile und erwirbt keine einzelnen Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen. Darüber hinaus ist es dem aufnehmenden Sondervermögen erlaubt Pensionsgeschäfte abzuschließen; diese sind im zu übertragenden 1 Für dieses Sondervermögen wird ein Rumpfgeschäftsjahr mit Geschäftsjahresende 15.01.2015 (Übertragungsstichtag) eingelegt.
Sondervermögen nicht erlaubt. Beide Sondervermögen können Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.
Eine Neuordnung der Portfolios im Sinne einer Neuausrichtung der Anlagestrategie beider Sondervermögen ist vor dem Übertragungsstichtag nicht geplant. Vor der Übertragung werden aber die Vermögenswerte des zu übertragenden Sondervermögens verkauft, so dass nur flüssige Mittel auf das übernehmende Sondervermögen übertragen werden („Cash-Fusion“). Auch nach der Verschmelzung wird das übernehmende Sondervermögen an seiner bisherigen Portfoliostruktur festhalten, sofern die dann aktuelle Marktsituation nichts anderes erfordert.
Derzeit verhalten sich beide Sondervermögen hinsichtlich ihrer Risikostruktur und Ertragsstruktur ähnlich.
Das Risikoprofil beider Sondervermögens ist derzeit in Risikoklasse 4 (4 von 7) gemäß Leitlinie CESR 10-673 der Umsetzung der UCITS IV/ OGAW IV-Richtlinie eingestuft. Die Risikoeinstufung beider Sondervermögen kann sich im Zeitablauf gemäß der o.g. Leitlinie ändern.
Anleger des zu übertragenden Sondervermögens sollten berücksichtigen, dass das Rendite- und Risikoprofil des zu übertragenden Sondervermögens zukünftig der Anlagestrategie des übernehmenden Sondervermögens entspricht. Die mit der Anlage im zu übertragenden Sondervermögen verbundenen, marktbedingten Kursschwankungen werden hinsichtlich der Schwankungsbreite aller Voraussicht nach vergleichbar sein, was ähnliche Gewinnchancen im übernehmenden Sondervermögen zur Folge haben dürfte.
Die Kostenstruktur des zu übertragenden und des übernehmenden Sondervermögen stellt sich wie folgt dar:
Der Ausgabeaufschlag beträgt bei dem zu übertragenden Sondervermögen 5,00%, bei dem übernehmenden Sondervermögen dagegen 4,00 %.
Ein Rücknahmeabschlag darf bei beiden Sondervermögen nicht erhoben werden.
Die Kosten, die im Laufe des Geschäftsjahres abgezogen werden („Laufende Kosten“) lagen im letzten Geschäftsjahr beim zu übertragenden Sondervermögen bei 1,81% p.a. Die laufenden Kosten des übernehmenden Sondervermögens lagen im letzten Geschäftsjahr hingegen bei 1,30% p.a. Für keines der beiden Sondervermögen ist eine erfolgsabhängige Vergütung vorgesehen.
Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem zu übertragenden noch dem übernehmenden Sondervermögen belastet. Die Kosten der Verschmelzung trägt die Gesellschaft.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein und somit von ihrer bisherigen Behandlung – gegebenenfalls auch nur geringfügig – abweichen kann.
Bei dieser Verschmelzung kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral.
Vom zu übertragenden Sondervermögen erwirtschaftete und noch nicht thesaurierte Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen.
Rechte der Anleger
Die Ausgabe der Anteile des zu übertragenden Sondervermögens wird am 15. Dezember 2014 eingestellt.
Die Anleger des zu übertragenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit bis zum 08. Januar 2015 ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden oder kostenfrei 2 Diese Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung bereits abgedeckt.
3 Diese Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung bereits abgedeckt.
4 Für dieses Sondervermögen wird ein Rumpfgeschäftsjahr mit Geschäftsjahresende 15.01.2015 (Übertragungsstichtag) eingelegt.
in Anteile des Sondervermögens „Deutsche Postbank Best Invest Wachstum“ (WKN / ISIN: 979777 / DE0009797779) zu tauschen.
Anleger des übernehmenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben bis zum 08. Januar 2015 das Recht, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben oder sind berechtigt, ihre Anteile kostenfrei in Anteile des Sondervermögens „DEGUSSABANK-UNIVERSALRENTENFONDS“ (WKN / ISIN: 849067 / DE0008490673) zu tauschen.
Anleger des zu übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens, die nicht bis zum 08. Januar 2015 von ihrem kostenfreien Rückgabe- oder Umtauschrecht Gebrauch machen, können nach der erfolgten Verschmelzung unter Beachtung der vertraglichen Regelungen des übernehmenden Sondervermögens ihre Anteile börsentäglich zurückgeben.
Die Verschmelzung wird durch den Abschlussprüfer des übernehmenden Sondervermögens entsprechend den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB geprüft. Die Gesellschaft wird auf Anfrage den Anlegern der Sondervermögen eine Abschrift der Erklärung des Abschlussprüfers, ob die Verschmelzung den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB entsprochen hat (Prüfbericht), kostenlos zur Verfügung stellen.
Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag – Wirksamwerden der Verschmelzung
Geplant ist eine „Cash-Fusion“, d.h. vor Übertragung werden die Vermögenswerte des übertragenden Sondervermögens verkauft, so dass nur flüssige Mittel auf das übernehmende Sondervermögen übertragen werden. Für Zwecke der Übertragung berechnet die Gesellschaft zum Übertragungsstichtag die Inventarwerte des übernehmenden und des zu übertragenden Sondervermögens. Die Verwahrstelle bestätigt der Gesellschaft nach Prüfung die Fondsbewertung des zu übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. Im Anschluss ermittelt die Gesellschaft die Umtauschverhältnisse. Die Anzahl der Anteile des übernehmenden Sondervermögens errechnet sich aus den Verhältnissen der Inventarwerte des übernehmenden Sondervermögens zu den Inventarwerten des zu übertragenden Sondervermögens.
Das Umtauschverhältnis wird am 16. Januar 2015 wie oben beschrieben berechnet und die so ermittelten Umtauschquoten im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Der Übertragungsstichtag ist der 15. Januar 2015. Nach Ablauf des Übertragungsstichtages, 15. Januar 2015, 24:00 Uhr, ist die Übertragung zum 16. Januar 2015 (Aufnahmetag und Tag der Berechnung der Umtauschverhältnisse) gemäß § 189 KAGB wirksam.
Wesentliche Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens Diesen Verschmelzungsinformationen sind die Wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens, in der derzeit gültigen Fassung beigefügt.
Wesentliche Anlegerinformationen
WKN / ISIN: 979771 / DE0009797712
Dieser Fonds wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-Investment-Gesellschaft mbH verwaltet.
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken einer Anlage in ihn zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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