Änderung der Vertragsbedingungen bei Universal Fonds

ffb_300_200.jpg Wir informieren Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
4Q-VALUE FONDS UNIVERSAL 978163 DE0009781633
4Q-EUROPEAN VALUE FONDS UNIVERSAL 978198 DE0009781989
4Q-INCOME FONDS UNIVERSAL 978199 DE0009781997
4Q-INCOME FONDS UNIVERSAL R A1JUV7 DE000A1JUV78
Riße Inflation Opportunities UI B A1JUWR DE000A1JUWR3

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

 

UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH
Frankfurt am Main
Wichtige Mitteilung für die Anleger des Sondervermögens
4Q-INCOME FONDS UNIVERSAL
(ISIN DE0009781997 / DE000A1JUV78)
Die Gesellschaft kündigt ihr Verwaltungsrecht an dem o. g. Sondervermögen gemäß § 99 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingun-gen zum 31. Oktober 2014.
Das Verfügungsrecht an dem Sondervermögen geht gemäß § 100 Abs. 1 KAGB in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen mit Wirksamwerden der Kündigung auf die Verwahrstel-le (Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main) über. Die Verwahrstelle wird das Verfügungsrecht am Kündigungsstichtag, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), auf die HANSAINVEST, Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH, Hamburg, übertragen.
Frankfurt am Main, März 2014
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH
Frankfurt am Main
Wichtige Mitteilung für die Anleger des Sondervermögens
4Q-EUROPEAN VALUE FONDS UNIVERSAL
(ISIN DE0009781989)
Die Gesellschaft kündigt ihr Verwaltungsrecht an dem o. g. Sondervermögen gemäß § 99 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingun-gen zum 31. Oktober 2014.
Das Verfügungsrecht an dem Sondervermögen geht gemäß § 100 Abs. 1 KAGB in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen mit Wirksamwerden der Kündigung auf die Verwahrstel-le (Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main) über. Die Verwahrstelle wird das Verfügungsrecht am Kündigungsstichtag, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), auf die HANSAINVEST, Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH, Hamburg, übertragen.
Frankfurt am Main, März 2014
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH
Frankfurt am Main
Wichtige Mitteilung für die Anleger des Sondervermögens
4Q-VALUE FONDS UNIVERSAL
(ISIN DE0009781633)
Die Gesellschaft kündigt ihr Verwaltungsrecht an dem o. g. Sondervermögen gemäß § 99 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingun-gen zum 31. Oktober 2014.
Das Verfügungsrecht an dem Sondervermögen geht gemäß § 100 Abs. 1 KAGB in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen mit Wirksamwerden der Kündigung auf die Verwahrstel-le (Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main) über. Die Verwahrstelle wird das Verfügungsrecht am Kündigungsstichtag, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), auf die HANSAINVEST, Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH, Hamburg, übertragen.
Frankfurt am Main, März 2014
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen.
für das OGAW-Sondervermögen
Riße Inflation Opportunities UI
(ISIN DE000A1JUV86 / DE000A1JUWR3)
Zum 4. Juli 2014 werden die Besonderen Anlagebedingungen für das oben genannte OGAW-Sondervermögen geändert. Im § 7 Absatz 4 wird eine Mindestvergütung in Höhe von € 15.000,00 p.a. für die Verwahrstelle eingeführt.
Nachfolgend der geänderte § 7 der Besonderen Anlagebedingungen:

§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vier-teljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede An-teilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen ge-richtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Ver-gütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Bera-tungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Ver-gütung in Höhe von 1,80 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet
wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung ab-zusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halb-jahresbericht die erhobene Vergütung für die Beratungs- oder Asset Manage-ment-Gesellschaft an.
b) Die Gesellschaft kann sich bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Si-cherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall er-halten diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,10 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Son-dervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, das Sondervermögen oder eine oder mehrere Anteil-klassen mit einer niedrigeren Vergütung zu belasten oder von der Belastung mit einer solchen Vergütung abzusehen. Diese Vergütungen werden von der Verwal-tungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sonderver-mögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilkasse im Verkaufs-prospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Vergütungen für diese Dritten an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ab-sätzen 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, beträgt insgesamt 2,30 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a. zzgl. bis zu 2,20 % p.a.) des Durchschnitts-wertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-ges errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.
(4) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Hö-he von 0,20 % p.a. (mindestens € 15.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehre-re Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berech-nung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Ver-kaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.
(5) Ferner kann die Gesellschaft oder die Asset Management-Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 % (Höchstbetrag) des Betrages er-halten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode zuzüglich der positiven Entwicklung des Deutschen Verbraucherpreisindex (EUR)1 als Schwellenwert übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 10% des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrech-nungsperiode. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten am Ende aller vorhergehenden Abrech-nungsperioden erreichten Anteilwert und den Wert vom Tag der Auflegung des OGAW-Sondervermögens oder der jeweiligen Anteilklasse hinausgeht („High-Water-Mark“). Es steht der Gesellschaft oder Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere er-folgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhän-gigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufs-
1 Entspricht dem Index „Bundesbank Germany CPI 2005=100“
prospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAW-Sondervermögens und endet erst am zweiten 31. Dezember, der der Auflegung folgt.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsab-hängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte er-folgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kos-ten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vor-geschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros-pekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungs-fehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den von der Gesell-schaft beauftragten Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheini-gung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen An-sprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffent-licht (www.bvi.de).
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfal-lende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Ver-wahrung entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausga-beaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Antei-len, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschlä-ge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Ver-gütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder ei-ner anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

Frankfurt am Main, April 2014
Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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