Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Universal Fonds

ffb_300_200.jpg Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
SELECT TRADE-UNIVERSAL-FONDS A0Q8A3 DE000A0Q8A31

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen

FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
SELECT TRADE-UNIVERSAL-FONDS
– ISIN DE000A0Q8A31–
Zum 30. Juni 2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen
aufsichtsrechtlichen Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30. Juni 2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
***
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,30 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es
steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im
Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 %
der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für
das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge nach
Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich
der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte
zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften
die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,80 % p.a. des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages
errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in
Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Vergütung wird
von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem
Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Beratungs- oder Asset
Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,10 % p.a. des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages
errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das Sondervermögen oder für
eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen
oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede
Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20 %
des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode
den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der
Abrechnungsperiode um 1 % p.a. als Schwellenwert übersteigt, jedoch höchstens 5 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der
Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der Germany LIBOR® 3M TR (EUR).1
festgelegt. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses berechnet,
der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf unmittelbar vorhergehenden
Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-Mark“). Die erste „High-
Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der Anteilwert vom 29. Juni 2013 bzw. bei
späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es
steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder
für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen
oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt
für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
erfolgsabhängiger Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Germany LIBOR® 3M TR (EUR)
mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der
1 LIBOR® ist eine eingetragene Marke der British Bankers Association.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes
und der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten
der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die
in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG
berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder
die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder
einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
***
Bereits am 15. März 2013 wird das Sondervermögen umbenannt in Berenberg Volatility Market
Neutral und es werden redaktionelle Änderungen und klarstellende Erläuterungen in den Besonderen
Vertragsbedingungen vorgenommen, welche auf die bisherige Anlagestrategie des Sondervermögens
keine Auswirkungen haben.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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