Verschmelzung von Fonds der Nordea

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Nordea hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 10. Juni 2016 fusionieren. Die Anteile des „abgebenden Fonds“ gehen damit in dem „aufnehmenden Fonds“ auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
Nordea-1 Global Value Fund
AP-EUR
LU0255637604 Nordea-1 Global Dividend
Fund AP-EUR
LU0772949961
Nordea-1 Global Value Fund
BP-EUR
LU0160643358 Nordea-1 Global Dividend
Fund BP-EUR
LU0772951355

Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB nicht mehr gekauft und zurückgegeben werden.
Wir möchten Sie bei dieser Verschmelzung auf folgende Besonderheit hinweisen:
Der „abgebenden Fonds“ konnte bei der FFB für Einzahlungen von Vermögenswirksamen Leistungen genutzt werden. Alle bestehenden VL-Verträge werden automatisch in den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt.


Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER VON
Nordea 1 – Global Value Fund
UND
Nordea 1 – Global Dividend Fund
____________________________________________
Die Anteilsinhaber des Nordea 1 – Global Value Fund und Nordea 1 – Global Dividend Fund werden darüber informiert, dass der Verwaltungsrat von Nordea 1, SICAV (der „Verwaltungsrat“) beschlossen hat, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nordea 1 – Global Value Fund (der „übertragende Teilfonds“) mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Nordea 1 – Global Dividend Fund (der „übernehmende Teilfonds“ und zusammen mit dem übertragenden Teilfonds die „Teilfonds“) zusammenzulegen.
Die Teilfonds sind beide Teilfonds von Nordea 1, SICAV, ein von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassener Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner geänderten Fassung (das „Gesetz von 2010“) mit Sitz in Luxemburg.
Bei der Zusammenlegung handelt es sich um den Vorgang, bei dem der übertragende Teilfonds aufgelöst wird, ohne in Liquidation zu gehen, und seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, wie in Abschnitt 8.1. dieser Mitteilung an die Anteilsinhaber definiert, am Datum des Inkrafttretens der Zusammenlegung (das „Datum des Inkrafttretens“) an den übernehmenden Teilfonds überträgt.
Der Verwaltungsrat hat die Absicht, den übertragenden Teilfonds am Datum des Inkrafttretens mit dem übernehmenden Teilfonds durch eine Zusammenlegung im Sinne der Definition von „Zusammenlegung“ in Artikel 1 (20) (a) des Gesetzes von 2010 und wie in Artikel 76 (1) des Gesetzes von 2010 weiter beschrieben wie folgt zusammenzulegen:
i. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Teilfonds werden an den übernehmenden Teilfonds oder gegebenenfalls an die Verwahrstelle von Nordea 1,
SICAV, d.h. J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A. (die „Verwahrstelle“), übertragen;
ii. die Anteilsinhaber der betreffenden Anteilsklasse des übertragenden Teilfonds werden, wie in Abschnitt 5.2. dieser Mitteilung an die Anteilsinhaber beschrieben, zu Anteilsinhabern der betreffenden Anteilsklasse des übernehmenden Teilfonds; und iii. am Datum des Inkrafttretens hört der übertragende Teilfonds auf zu existieren.
Unbeschadet der Mitteilungserfordernisse und der Rechte auf kostenlose(n) Rücknahme/Umtausch ist für die Umsetzung der Zusammenlegung nicht die vorherige Zustimmung der Anteilsinhaber erforderlich.
Die vorliegende Mitteilung stellt den jeweiligen Anteilsinhabern zweckmäßige und genaue Informationen zur geplanten Zusammenlegung zur Verfügung, um ihnen eine fundierte Einschätzung der Auswirkung der Zusammenlegung auf ihre Anlage zu ermöglichen.
1. Hintergrund und Begründung der Zusammenlegung
1.1. Gründe für die Zusammenlegung:
1.1.1. Das Vermögen des übertragenden Teilfonds ist unter ein Niveau gefallen, das der Verwaltungsrat als Minimum für einen wirtschaftlich effizienten Betrieb erachtet.
1.1.2. Der übertragende Teilfonds verfügt über ein niedriges und rückläufiges verwaltetes Vermögen sowie schwache Verkaufsaussichten.
1.2. Durch Zusammenlegung des übertragenden Teilfonds mit dem übernehmenden Teilfonds dürften die kombinierten geschätzten Werte in Verbindung mit dem Potenzial für neue Anlagen im übernehmenden Teilfonds den Nutzen eines größeren Fondsvolumens und daher Größenvorteile bringen. Es wird erwartet, dass dies in Zukunft relativ niedrigere Kosten im Vergleich zum Gesamtnettoinventarwert ermöglichen sollte. Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass eine Zusammenlegung des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds zu einer Modernisierung der Produktpalette und des Produktangebots gegenüber Kunden führen wird. Aus diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass den Interessen der Anteilsinhaber besser gedient ist, wenn der übertragende Teilfonds mit dem übernehmenden Teilfonds zusammengelegt wird.
2. Erwartete Auswirkungen der Zusammenlegung auf die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds
2.1. Bei Umsetzung der Zusammenlegung erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds neue Anteile in Übereinstimmung mit den in Abschnitt 5.2. dieser Mitteilung an die Anteilsinhaber festgelegten Bedingungen und werden Anteilsinhaber der betreffenden Anteilsklasse des übernehmenden Teilfonds.
2.2. Der übertragende Teilfonds und der übernehmende Teilfonds haben dasselbe Risiko- und Ertragsprofil, d.h. beide haben einen synthetischen Risiko-Ertrags-Indikator („SRRI“) von 5. Anlageziel, Anlagepolitik und sonstige Merkmale des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds werden in Anhang I weiter ausgeführt.
2.3. Beide Teilfonds werden aktiv verwaltet. Der übertragende Teilfonds wird am MSCI World – Net Return Index gemessen, während der übernehmende Teilfonds über keinen offiziellen Referenzindex verfügt.
2.4. Beide Teilfonds investieren weltweit in Aktien von Large Caps.
2.5. Beide Teilfonds weisen eine sehr ähnliche Verteilung auf Regionen und Länder und damit auch ähnliche Währungsrisiken auf.
2.6. Bezüglich der Sektoren ist der übertragende Teilfonds aufgrund seiner Anlagepolitik in traditionell defensiven Branchen wie Basiskonsumgüter und Gesundheitswesen übergewichtet, wohingegen der übernehmende Teilfonds eine etwas flexiblere Allokation aufweist und auf Anlagen in Aktien mit hoher Rendite (Dividenden und Rücknahme von Aktien) abzielt. Diese sind derzeit z.B. in den Sektoren Finanzen und Gesundheitswesen zu finden.
2.7. Der übertragende Teilfonds weist ein höheres aktienspezifisches Konzentrationsrisiko (30–50 Positionen) auf als der übernehmende Teilfonds (80–100 Positionen).
2.8. In der Praxis können beide Teilfonds auf den Einsatz von Derivaten verzichten.
2.9. Insgesamt ist zu erwarten, dass die Risikoveränderung für Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds infolge der Zusammenlegung geringfügig / leicht verringert ausfallen wird.
2.10. Die Basiswährung des übertragenden Teilfonds ist der EUR und die Basiswährung des übernehmenden Teilfonds ist der USD.
2.11. Sonstige Merkmale des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds werden in Anhang I weiter ausgeführt.
2.12. Die Verfahren, die für Angelegenheiten wie den Handel mit, die Zeichnung, die Rücknahme, den Umtausch und die Übertragung von Anteilen gelten sowie die Methode der Berechnung des Nettoinventarwerts sind beim übertragenden Teilfonds und beim übernehmenden Teilfonds gleich.
2.13. Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds sollten ihre eigenen professionellen Berater hinsichtlich der rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der Zusammenlegung gemäß den Gesetzen der Länder ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes, ihres Domizils oder ihrer Gründung zu Rate ziehen.
2.14. Keine Kosten und Aufwendungen, die sich aus der Umsetzung der Zusammenlegung oder der Auflösung des übertragenden Teilfonds ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden vom übertragenden Teilfonds oder den Anteilsinhabern des übertragenden Teilfonds getragen.
2.15. Über die Zusammenlegung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 schriftlich informiert.
Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds haben das Recht, ohne Gebühren, mit Ausnahme der gegebenenfalls zur Deckung der Desinvestitionskosten einbehaltenen, die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile zu verlangen. Dieses Recht besteht während mindestens dreißig (30) Kalendertagen ab dem Versand dieser Mitteilung und erlischt fünf (5) Kalendertage vor dem Termin der Berechnung des Umtauschverhältnisses der Zusammenlegung gemäß dem untenstehenden Abschnitt 6. 3. Erwartete Auswirkungen der Zusammenlegung auf die Anteilsinhaber des übernehmenden Teilfonds
3.1. Bei Umsetzung der Zusammenlegung behalten die Anteilsinhaber des übernehmenden Teilfonds dieselben Anteile des übernehmenden Teilfonds wie bisher, und es erfolgt keine Änderungen an den mit diesen Anteilen verbundenen Rechten. Die Umsetzung der Zusammenlegung wirkt sich nicht auf die Gebührenstruktur des übernehmenden Teilfonds aus und hat weder Änderungen an der Satzung oder dem Prospekt von Nordea 1, SICAV noch Änderungen an den wesentlichen Anlegerinformationen (die „KIIDs“) des übernehmenden Teilfonds zur Folge.
3.2. Keine Kosten der Zusammenlegung werden vom übernehmenden Teilfonds oder von dessen Anteilsinhabern getragen.
3.3. Bei Umsetzung der Zusammenlegung erhöht sich der gesamte Nettoinventarwert des übernehmenden Teilfonds infolge der Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Teilfonds.
4. Anpassung des Portfolios des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds vor oder nach der Zusammenlegung
4.1. In den letzten Wochen vor der Zusammenlegung wird das Portfolio des übertragenden Teilfonds in Barmittel investiert, um nur Barpositionen an den übernehmenden Teilfonds zu übertragen.
4.2. Die Zusammenlegung wird keine wesentliche Auswirkung auf das Portfolio des übernehmenden Teilfonds haben, und eine Anpassung des Portfolios des übernehmenden Teilfonds vor oder nach der Zusammenlegung ist nicht beabsichtigt. Die Zusammenlegung wird einen Barmittelzufluss in den übernehmenden Teilfonds zur Folge haben. Die Barmittel werden anschließend entsprechend der Anlagepolitik des übernehmenden Teilfonds in Aktien angelegt.
5. Kriterien der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für die Berechnung des Umtauschverhältnisses
5.1. Am Datum des Inkrafttretens bestätigt die Verwaltungsstelle von Nordea 1, SICAV, d.h. Nordea Bank S.A. (die „Verwaltungsstelle“), nach der Ermittlung des Nettoinventarwerts pro Anteil des übertragenden Teilfonds und pro Anteil des übernehmenden Teilfonds, einschließlich aller angefallenen Erträge, in Übereinstimmung mit den Bewertungsbestimmungen in dem Prospekt von Nordea 1, SICAV, den Nettoinventarwert pro Anteil gegenüber der Verwaltungsgesellschaft von Nordea 1, SICAV, d.h. Nordea Investment Funds S.A. (die „Verwaltungsgesellschaft“), und dem Verwaltungsrat, um das Umtauschverhältnis festzulegen.
5.2. Die Anteilsklassen des übertragenden Teilfonds werden mit den entsprechenden Anteilsklassen des übernehmenden Teilfonds wie folgt zusammengelegt:
Nordea 1 – Global Value Fund: Nordea 1 – Global Dividend Fund:
Anteilsklasse AI – EUR Anteilsklasse AI – EUR
Anteilsklasse AP – EUR Anteilsklasse AP – EUR
Anteilsklasse BC – EUR Anteilsklasse BC – EUR
Anteilsklasse BP – EUR Anteilsklasse BP – EUR
Anteilsklasse BP – NOK Anteilsklasse BP – NOK
Anteilsklasse BP – SEK Anteilsklasse BP – SEK
Anteilsklasse E – EUR Anteilsklasse E – EUR
5.3. Die Verwahrstelle wird in Überstimmung mit den Erfordernissen von Artikel 70 des Gesetzes von 2010 bestätigen, dass sie die Art der Zusammenlegung und die beteiligten OGAW sowie das Datum des Inkrafttretens geprüft hat und dass die hierin ausgeführten geltenden Vorschriften für die Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und den Umtausch von Anteilen mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 in Einklang sind.
6. Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses
6.1. Die Anzahl der an jeden Anteilsinhaber auszugebenden neuen Anteile des übernehmenden Teilfonds wird anhand eines Umtauschverhältnisses berechnet, das auf der Grundlage des gemäß den obigen Abschnitten 5.1. und 5.2. berechneten Nettoinventarwerts der Anteile des übertragenden Teilfonds und der Anteile des übernehmenden Teilfonds ermittelt wird. Die betreffenden Anteile am übertragenden Teilfonds werden dann annulliert.
6.2. Das Umtauschverhältnis wird wie folgt ermittelt:
Der Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse des übertragenden Teilfonds wird durch den Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse des übernehmenden Teilfonds dividiert.
Die entsprechenden Nettoinventarwerte pro Anteil des übertragenden Teilfonds und pro Anteil des übernehmenden Teilfonds sind diejenigen, die beide am Datum des Inkrafttretens ermittelt wurden.
6.3. Die Ausgabe von neuen Anteilen des übernehmenden Teilfonds im Austausch für Anteile des übertragenden Teilfonds erfolgt kostenlos.
6.4. In Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen werden der Nettoinventarwert pro Anteil des übertragenden Teilfonds und der Nettoinventarwert pro Anteil des übernehmenden
Teilfonds nicht unbedingt identisch sein. Daher erhalten Anteilsinhaber des übertragenden
Teilfonds möglicherweise eine andere Anzahl von neuen Anteilen des übernehmenden
Teilfonds als die Anzahl der zuvor von ihnen gehaltenen Anteile des übertragenden Teilfonds,
auch wenn der Gesamtwert ihres Bestands gleich bleibt.
6.5. Es erfolgt keine Barzahlung an Anteilsinhaber im Austausch für die Anteile.
7. Risiko der Verwässerung der Performance
7.1. Da bei der geplanten Zusammenlegung der übertragende Teilfonds zu 100% in Barmitteln investiert sein wird, wird zum Datum des Inkrafttretens eine einzige Transaktion stattfinden, bei der der übertragende Teilfonds diese Barposition an den übernehmenden Teilfonds übertragen wird. Eine Verwässerung der Performance wird somit nicht erfolgen.
7.2. Die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds werden zu Anteilsinhabern von Anteilen der entsprechenden Klasse des übernehmenden Teilfonds.
8. Datum des Inkrafttretens der Zusammenlegung
8.1. Das Datum des Inkrafttretens ist der 10. Juni 2016 oder ein anderes Datum, das gegebenenfalls vom Verwaltungsrat festgelegt wird. Über das Datum des Inkrafttretens werden die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds schriftlich informiert.
9. Geltende Vorschriften für die Übertragung von Vermögenswerten und die Ausgabe von neuen Anteilen
9.1 Am Datum des Inkrafttretens legt die Verwaltungsstelle alle notwendigen Anweisungen fest oder sorgt für deren Festlegung, um die Barposition des übertragenden Teilfonds an die Verwahrstelle oder zu deren Verfügung auszuliefern und/oder zu übertragen bzw. für die Auslieferung und/oder Übertragung zu sorgen.
9.2 Im Gegenzug zur oben in Abschnitt 9.1. beschriebenen Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an die Verwahrstelle berechnet und bestimmt die Verwaltungsstelle die Anzahl der den Anteilsinhabern des übertragenden Teilfonds zuzuteilenden neuen Anteile und gibt so viele neue Anteile an jeden Anteilsinhaber im Verzeichnis der Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds aus, wie von der Verwaltungsstelle festgelegt wird. Die Anzahl neuer Anteile (Bruchteile mit bis zu vier Dezimalstellen), die am Datum des Inkrafttretens an jeden Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds ausgegeben werden, wird anhand des gemäß dem obigen Abschnitt 6 ermittelten Umtauschverhältnisses berechnet.
10. Verfahrensaspekte
10.1. Anteile des übertragenden Teilfonds können bis 15.30 Uhr Luxemburger Zeit am 3. Juni 2016 gezeichnet werden. Nach 15.30 Uhr Luxemburger Zeit am 3. Juni 2016 wird die Möglichkeit zur Zeichnung von Anteilen des übertragenden Teilfonds aufgehoben.
10.2. Anteile des übertragenden Teilfonds können vom 27. April 2016 bis zum 3. Juni 2016, 15.30 Uhr Luxemburger Zeit, kostenlos zurückgegeben oder umgetauscht werden.
10.3. Anteile des übernehmenden Teilfonds können vom 27. April 2016 bis zum 3. Juni 2016, 15.30 Uhr Luxemburger Zeit, kostenlos zurückgegeben oder umgetauscht werden.
10.4. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der Zusammenlegung werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
11. Aufgabe des Abschlussprüfers
11.1. Gemäß Artikel 71 (1) des Gesetzes von 2010 betraut der übertragende Teilfonds einen Abschlussprüfer damit, die Kriterien der Bewertung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten (wie in den obigen Abschnitten 5.1. und 5.2. ausgeführt) und die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses sowie das tatsächliche Umtauschverhältnis (wie in den obigen Abschnitten 6.2. und 6.3. ausgeführt) am Datum der Berechnung des Umtauschverhältnisses zu bestätigen, wie in Artikel 75 (1) des Gesetzes von 2010 erwähnt.
11.2. Den Anteilsinhabern des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds sowie der CSSF wird auf Anfrage und kostenlos eine Kopie des Berichts der Abschlussprüfer zur Verfügung gestellt.
12. Dokumente mit wesentlichen Anlegerinformationen
Die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds werden gebeten, die Wesentlichen Anlegerinformationen (KIIDs) des übernehmenden Teilfonds, die am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft und auch unter www.nordea.lu erhältlich sind, zu lesen.
Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass es wichtig ist, die KIIDs des übernehmenden Teilfonds sorgfältig zu lesen.
Für Anteilsinhaber in Deutschland sind der Prospekt, die Satzung, der Bericht des Abschlussprüfers sowie die wesentlichen Anlegerinformationen auf Wunsch am Sitz der deutschen Informations- und Zahlstelle Nordea Bank AB, Frankfurt Branch, Bockenheimer Landstrasse 33, D-60325 Frankfurt am Main kostenlos und in Papierform erhältlich.
13. Zusätzliche Informationen
Anteilsinhaber, die Fragen bezüglich der oben genannten Änderungen haben, können sich an ihren Finanzberater oder an die Verwaltungsgesellschaft wenden: Nordea Investment Funds S.A.,
Kundendienst, unter der Telefonnummer +352 43 39 50 – 1.
Die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds, die ihre Anteile nicht zurückgegeben oder umgetauscht haben, werden am Datum des Inkrafttretens Anteilsinhaber des übernehmenden Teilfonds, und ihre Anteile werden auf der Grundlage des Umtauschverhältnisses, das sich aus dem Nettoinventarwert am Datum des Inkrafttretens ergibt, automatisch in Anteile des übernehmenden Teilfonds umgetauscht.
14. Steuern
Die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds werden gebeten, sich bei ihren eigenen Steuerberatern hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der geplanten Zusammenlegung zu erkundigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Namen des Verwaltungsrates
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Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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